Medizinrecht

Endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung, Dauerleiden, Nachträglicher Rücktritt von einer Prüfung zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs, Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung

Aktenzeichen  7 ZB 21.1805

Datum:
9.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10657
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
DiplPrOTF § 10 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 2 K 18.1393 2021-05-04 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin studiert seit dem Sommersemester 2007 im Diplomstudiengang Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (EEI) bei der Beklagten. Am 11. April 2016 legte sie erstmals die Prüfung im Pflichtfach „Elektromagnetische Felder II“ mit der Note 4,7 (nicht ausreichend) ab. Zum ersten Wiederholungsversuch am 22. Juli 2016 trat die Klägerin nicht an und erhielt daher die Note 5,0 (nicht ausreichend). Auch die zweite Wiederholungsprüfung am 3. April 2017 bestand sie nicht. Sie erzielte erneut die Note 4,7 (nicht ausreichend). Ihren Antrag (undatiert, bei der Beklagten eingegangen am 2.5.2017) auf erneute Wiederholung der Prüfung bzw. Annullierung des ersten Wiederholungsversuchs lehnte der zuständige Prüfungsausschuss ab.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Prüfung „Elektromagnetische Felder II“ endgültig nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 legte die Klägerin ein fachärztliches Attest vom 30. Juli 2017 über eine „Lesestörung/Rechtschreibschwäche“ vor. Sie bat „bei schriftlichen Prüfungen um eine 20-prozentige Verlängerung der Bearbeitungszeit“. Diese wurde ihr mit Bescheid vom 30. Januar 2018 gewährt. Mit undatiertem Schreiben, der Beklagten am 3. August 2017 zugegangen, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Juli 2017 ein. Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 23. August 2017 aus, die festgestellte Lesestörung und Rechtschreibschwäche habe in der Prüfung zu einer erheblich verlangsamten Bearbeitung geführt. Die doppelspaltige Aufgabenstellung habe dies noch verstärkt. Sie habe erst nach dem erneuten Nichtbestehen der Prüfung vom 3. April 2017 nachgedacht, woran dies gelegen habe und sich erst dann einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. An der ersten Wiederholungsprüfung habe sie versehentlich nicht teilgenommen. Aus dem Nichtbestehen der Prüfungsversuche könne daher nicht auf ihre Ungeeignetheit geschlossen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht wies die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage ab.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren, im Wege des Rücktritts einen weiteren Prüfungsversuch für die Prüfung „Elektromagnetische Felder II“ zu erhalten, weiter. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie aufgrund ihrer unerkannten Prüfungsunfähigkeit wegen der diagnostizierten Lesestörung und Rechtschreibschwäche wirksam vom zweiten Wiederholungsversuch zurückgetreten sei. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, handele es sich bei der Diagnose der Klägerin nicht um ein Dauerleiden. Ihre Beeinträchtigung hätte durch einen Nachteilsausgleich kompensiert werden können. Damit habe ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vorgelegen. Der Rücktritt sei unverzüglich mit der Begründung des Widerspruchs am 23. August 2017 erklärt worden. Als die Klägerin davon Kenntnis erlangt habe, dass sie an einer Lesestörung und Rechtschreibschwäche leide, habe sie bereits den Widerspruch eingelegt gehabt. Daher sei der Rücktritt rechtzeitig erfolgt. Bereits „im Widerspruch“ habe die Klägerin die Gründe für ihre Prüfungsunfähigkeit vorgebracht und Fortsetzung des Studiums verlangt. Die Prüfungsunfähigkeit der Klägerin sei nachträglich zu berücksichtigen. Es sei nicht von ihr zu erwarten gewesen, schon früher ärztlichen Rat einzuholen. Ein zusätzlicher Prüfungsversuch ergebe sich aus dem Rücktritt und könne nicht aufgrund eines Nachteilsausgleichs gewährt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
a) Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die Nichtteilnahme an der ersten Wiederholungsprüfung am 22. Juli 2016 von der Klägerin zu vertreten sei, ist die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten.
b) Mit ihrem Vorbringen, sie sei wegen der ihr attestierten Lesestörung und Rechtschreibschwäche im Zeitpunkt der zweiten Wiederholungsprüfung am 3. April 2017 unerkannt prüfungsunfähig gewesen und deshalb wirksam vom zweiten Wiederholungsversuch zurückgetreten, dringt die Klägerin nicht durch.
aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die der Klägerin attestierte Lesestörung und Rechtschreibschwäche nicht zu einer Prüfungsunfähigkeit führt, die sie zum nachträglichen Rücktritt von der Prüfung berechtigen würde. Die Anerkennung eines nachträglichen Rücktritts wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kommt in Betracht, wenn dem Prüfling gleichheitswidrig die Chance genommen worden ist, seine Leistungsfähigkeit in der Prüfung unter Beweis zu stellen. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Prüfling aufgrund einer vorübergehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigung seines physischen oder psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen ist, in der Prüfung seine individuelle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, und er diese Beeinträchtigung in der Zeit der Prüfung nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 – 6 C 1.20 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Anerkennung als Rücktrittsgrund scheidet aus, wenn die Krankheit nicht vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit – dauerhaft – den Zustand des Prüflings beeinträchtigt und damit dessen individuelle Leistungsfähigkeit prägt (sog. Dauerleiden). Bei einem Dauerleiden bleibt der fehlgeschlagene Prüfungsversuch die Folge einer die Persönlichkeit prägenden und deshalb nicht irregulären Leistungsbeeinträchtigung des Prüflings. Darauf, dass die durch das Dauerleiden bedingte Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Prüfung für den Prüfling nicht erkennbar war, kommt es nicht an (BVerwG a.a.O. Rn. 19).
Bei der der Klägerin attestierten Lesestörung und Rechtschreibschwäche handelt es sich – dies ergibt sich explizit aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Attest vom 18. Januar 2021 – nicht um eine vorübergehende Erkrankung. Sie ist daher als Dauerleiden zu qualifizieren und berechtigt grundsätzlich nicht zum Rücktritt. Die Klägerin hat keine Umstände vorgebracht, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergäben, dass das diagnostizierte Dauerleiden ausnahmsweise einen Rücktrittsgrund darstellt, weil sie aufgrund medizinischer Behandlung sicher in einem für das Prüfungsrechtsverhältnis absehbaren Zeitraum gesund oder jedenfalls im Wesentlichen symptomfrei werden kann (BVerwG, U.v. 24.2.2021 – 6 C 1.10 – juris Rn. 22). Die Lesestörung und Rechtschreibschwäche berechtigt die Klägerin nicht wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit zum nachträglichen Rücktritt von der zweiten Wiederholung der Prüfung „Elektromagnetische Felder II“.
Darauf, wann die Klägerin ihre Erkrankung hat erkennen können und ob somit die Rücktrittserklärung rechtzeitig erfolgte, kommt es daher insoweit nicht an.
bb) Sollte die Klägerin mit ihrem Einwand, ihre Erkrankung stelle kein Dauerleiden dar, da ihr Leistungsvermögen durch die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Arbeitszeitverlängerung gesteigert werden könne, sinngemäß darauf abzielen wollen, dass der Rücktritt zur nachträglichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich anzuerkennen sei, kann sie nicht durchdringen. Zwar ist unstreitig, dass die Lesestörung und Rechtschreibschwäche nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der durch die Prüfung zu ermittelnden Leistungsfähigkeit führt, sondern nur die Darstellung des vorhandenen Wissens behindert, sodass zur Wahrung der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs besteht. Ob sich die Klägerin vorliegend auf die Möglichkeit eines nachträglichen Rücktritts berufen könnte, um (ebenfalls nachträglich) einen Nachteilsausgleich wegen ihres im Prüfungszeitpunkt unerkannten Dauerleidens für die zweite Wiederholungsprüfung geltend zu machen, kann offenbleiben (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 24.2.2021 – 6 C 1.20 – juris Rn. 27 ff.). Dahingestellt bleiben kann auch, ob der Rücktritt wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit und der Rücktritt zur Geltendmachung eines Anspruchs auf nachträglichen Nachteilsausgleichs unterschiedliche Streitgegenstände sind und, ob insoweit eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO vorläge. Denn jedenfalls scheitert ein Rücktritt der Klägerin zur nachträglichen Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs an der fehlenden unverzüglichen Geltendmachung.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelorsowie Masterprüfungen an der Technischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg (in der Fassung vom 21.12.2006 – DiplPrOTF) sind die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 BGB). Ein Rücktritt ist damit nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Erklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Diese Obliegenheit des Prüflings gründet im Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Prüfungsrechtsverhältnis Anwendung beansprucht (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 – 6 C 1.20 – juris LS 3, Rn. 28; Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 283). An die Unverzüglichkeit der Erklärung des nachträglichen Rücktritts ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gebietet der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 – 7 C 8.88 – juris LS 1, Rn. 12). Zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob die Rücktrittserklärung unverzüglich erfolgte, ist dabei die Kenntnis des Prüflings vom Vorliegen des Rücktrittsgrunds.
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin den nachträglichen Rücktritt von der zweiten Wiederholungsprüfung nicht unverzüglich erklärt. Sie hatte spätestens am 30. Juli 2017, dem Datum des fachärztlichen Attests, das Bezug nimmt auf ein Gutachten vom 25. Juli 2017, verbindliche Kenntnis von ihrer Erkrankung und deren Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der zweiten Wiederholungsprüfung. Im Schreiben vom 31. Juli 2017 beantragte sie ausschließlich die Gewährung von Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung um 20 Prozent. Dieses Schreiben beinhaltet weder ausdrücklich noch konkludent eine Rücktrittserklärung von der zweiten Wiederholungsprüfung. Es nimmt nicht einmal Bezug auf diese bereits abgelegte Prüfung. Erst mit einem (undatierten) Schreiben, das am 3. August 2017 bei der Beklagten eingegangen ist, erhob sie überhaupt Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017, beantragte hilfsweise einen Wechsel in den Bachelorstudiengang und teilte mit, an welchen Prüfungen sie teilnehmen möchte. Die streitgegenständliche Prüfung ist nicht aufgeführt. Auch dieses Schreiben enthielt weder (ausdrücklich oder konkludent) die Erklärung, vom zweiten Wiederholungsversuch zurücktreten zu wollen, noch überhaupt eine Bezugnahme auf die Erkrankung der Klägerin. Erstmals im Schreiben vom 23. August 2017, mit dem sie ihren Widerspruch begründete, machte die Klägerin inhaltliche Ausführungen zu der attestierten Lesestörung und Rechtschreibschwäche. Ob diese als (konkludente) Rücktrittserklärung zu werten sein könnten, kann offenbleiben, da sie jedenfalls nicht unverzüglich erfolgt wären. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits am 31. Juli 2017 für künftige Prüfungen die Gewährung von Nachteilsausgleich bei der Beklagten beantragt hatte und nach ihren eigenen Angaben gerade die erfolglose Prüfung vom 3. April 2017 Anlass für die ärztlichen Untersuchungen war. Es wäre daher von ihr zumutbarerweise zu erwarten gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt die Erstreckung des Nachteilsausgleichs auch auf bereits abgelegte Prüfungen zu erklären. Eine Rücktrittserklärung drei Wochen später ist jedenfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 DiplPrOTF. Es ist der Klägerin im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ vorwerfbar, dass sie ihre Obliegenheit zur Mitwirkung im Prüfungsverfahren durch das Verstreichenlassen von über drei Wochen verletzt hat.
c) Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihrem Hilfsantrag, ihr einen Wechsel vom Diplomstudiengang in den gleichnamigen Bachelorstudiengang zu gewähren, hat sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht verhalten.
2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin kommt insoweit ihren Darlegungspflichten aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht im gebotenen Maß nach. Zudem sind vorliegend die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben.
Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ a.a.O. § 124 Rn. 33).
Der Senat vermag aufgrund der Ausführungen unter Nr. 1. keine derartigen Schwierigkeiten zu erkennen, insbesondere ergibt das Zulassungsvorbringen keinen Anlass zu Zweifeln, die sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 10 ZB 19.2131 – juris Rn. 11).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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