Medizinrecht

Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung

Aktenzeichen  B 5 S 21.1054

Datum:
8.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 46879
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBG § 2 BPolG i.V.m. § 37 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.852,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die gegen ihn ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf unter Anordnung des Sofortvollzugs.
Der Antragsteller wurde zum 01.03.2018 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Bundespolizei eingestellt. Aufgrund der hohen Anzahl von Fehlzeiten und Sportbefreiungen des Antragstellers seit dem ersten Dienstjahr wurde seine Untersuchung zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung während des Vorbereitungsdienstes (Polizeidienstfähigkeit) durch den Sozialmedizinischen Dienst (SMD) des Bundespolizeipräsidiums in … veranlasst. Die Untersuchung fand am 26.01.2021 statt und kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet sei, da er die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche Leistungsfähigkeit nicht in ausreichendem Maße erfülle. Das sozialmedizinische Gutachten vom 02.02.2021 stützt sich auf die persönliche Befragung sowie körperliche Untersuchung des Antragstellers in den Räumen des Sozialmedizinischen Dienstes in … sowie folgende ärztliche Aufzeichnungen:
1. BPOLAFZ …, Polizeiärztlicher Dienst vom 04.02.2019, 28.08.2019, 08.01.2020, 17.08.2020, Karteikarte
2. …, Allgemeinmedizin, … vom 13.05.2019
3. …, Allgemeinmedizin, … vom 18.09.2019
4. Sozialstiftung …, Interdisziplinäre Notaufnahme und Aufnahmestation, Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.07.2019, 29.10.2019
5. …, Radiologie, … vom 05.11.2019
6. …, Innere und Allgemeinmedizin, … vom 19.12.2019, 04.08.2020, 04.12.2020
7. …, Labormedizin, … vom 04.04.2020
8. …, Innere Medizin, … vom 12.11.2020
9. …, Orthopädie, … vom 18.11.2020
10. …, Labormedizin, … vom 14.12.2020
11. Orthopädischunfallchirurgische Praxisklinik … vom 14.12.2020
12. …, Physiotherapie, … vom 20.01.2021
Mit Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 22.02.2021 wurde dem Antragsteller die Absicht mitgeteilt, ihn wegen fehlender gesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Mit Schreiben vom 08.03.2021 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Antragsteller aktuell Probleme mit der Patellasehne habe, jedoch zur Beendigung der Ausbildung im August 2021 in der Lage sei. Die Fehlzeiten seien im Wesentlichen auf während des Dienstsports erlittene Verletzungen zurückzuführen. Dem Antragsteller seien notwendige Rehazeiten, um die Verletzungen abschließend auszukurieren, versagt geblieben.
Mit Bescheid vom 18.03.2021 wurde das zwischen dem Antragsteller und der Bundesrepublik Deutschland begründete Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 37 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) i.V.m. § 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) wegen fehlender persönlicher (gesundheitlicher) Eignung widerrufen und der Antragsteller aus der Bundespolizei entlassen. Weiter wurde die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass wegen der aktuellen gesundheitlichen Situation des Antragstellers seine für den Polizeivollzugsdienst vorausgesetzte Sporttauglichkeit nicht gegeben bzw. eine längere Belastung des Bewegungsapparates nicht möglich sei. Aufgrund dieser seit dem ersten Dienstjahr bestehenden Einschränkung sei es zu erheblichen Fehlzeiten gekommen, weshalb sportliche Mindestleistungen nicht hätten erbracht werden können und zukünftig auf absehbare Zeit nicht nachgeholt werden könnten. Laut ärztlicher Einschätzung könne derzeit keine Prognose abgegeben werden, in welchem Zeitpunkt eine Besserung der gesundheitlichen Probleme zu erwarten sei oder ob diese ganz überstanden werden könnten. Weder seien die erlittenen Verletzungen während des Dienstsports entstanden, noch habe man dem Antragsteller Reha-Maßnahmen versagt. Ein Dienstunfall sei seitens des Antragstellers nicht angezeigt worden. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Entlassung liege im öffentlichen Interesse. Dieses erlaube es nicht, einen für den Polizeiberuf gesundheitlich ungeeigneten Anwärter weiter auszubilden, zu alimentieren und ggf. in ein weiterführendes Beamtenverhältnis zu übernehmen.
Gegen den Bescheid vom 18.03.2021 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.03.2021 Widerspruch und trug vor, dass die Einschätzung der fehlenden gesundheitlichen Eignung durch den Sozialmedizinischen Dienst vom 02.02.2021 unzutreffend sei. Eine hausärztliche Beurteilung der Praxis … in … vom 09.07.2021 wurde vorgelegt.
Weiter beantragte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05.08.2021 ab.
Anlässlich des Widerspruchs holte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes unter Einbeziehung der ärztlichen Einschätzung des … vom 09.07.2021 ein.
Mit Bescheid vom 30.08.2021 wies die Bundespolizeiakademie den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers auf Grundlage der Beurteilung des Sozialmedizinischen Dienstes … vom 02.02.2021 sowie im Hinblick auf seine erheblichen Fehlzeiten und Sportbefreiungen getroffen worden sei. Seit März 2018 bis Dezember 2020 seien Dienstunfähigkeit des Antragstellers an 84 Arbeitstagen und zusätzlich Teildienstbefreiungen an 111 Tagen zu verzeichnen gewesen. Die überdurchschnittlich häufigen Fehlzeiten begründeten die Annahme ernsthafter Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers, weil sie auf eine Schwäche seiner Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit schließen ließen. Der Befund des … vom 09.07.2021, wonach ein Patellaspitzensyndrom bei mäßiger Rezidivneigung ansonsten nahezu grundsätzlich folgenlos ausgeheilt sei, vermöge die Einschätzung des SMD nicht zu entkräften. Nach polizeiärztlicher Sicht sei aufgrund fehlender pathologischer Befunde eine Heilung nicht dargestellt, weshalb eine positive Prognose zur Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers weiterhin nicht gestellt werden könne. Wegen der beim Antragsteller auftretenden Schmerzproblematik sei nicht eindeutig, wann sich die Schmerzen einstellten und ob sie bei erneuter polizei- bzw. ausbildungsspezifischer Belastung wieder aufträten. Bereits aus der Dauer der Erkrankung ergäben sich durchgreifende Zweifel daran, dass der Antragsteller seine Dienstfähigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums wiedererlange. Daher stehe die Entlassung mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang, weil der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit an der Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert sei.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.09.2021, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, hat der Antragsteller Klage gegen die Entlassverfügung vom 18.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2021 erhoben, die diesseits unter dem Az. B 5 K 21.1055 anhängig ist.
Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.09.2021, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, beantragt der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 27.09.2021 gegen die Entlassverfügung der Bundespolizeiakademie vom 18.03.2021, mit der das Beamtenverhältnis widerrufen und die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis zum 24.03.2021 ausgesprochen wurde, wiederherzustellen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Entlassverfügung rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Die Verfügung genüge bereits nicht den formellen Erfordernissen des § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach ein unter anderem schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen sei, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen seien, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hätten. Die Antragsgegnerin verweise lediglich darauf, dass eine Untersuchung des Antragstellers durch den Sozialmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums … erfolgt sei. Die sich aus dieser sowie weiteren, im einzelnen aufgeführten ärztlichen Aufzeichnungen ergebenden Ergebnisse habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht mitgeteilt. Ferner werde aus der streitbefangenen Verfügung nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Untersuchungsergebnisse tragende Gründe für die Entscheidung der Antragsgegnerin gewesen seien. Vielmehr führe die Antragsgegnerin lediglich pauschal aus, dass „die Tatsache der überdurchschnittlich langen Fehlzeiten die Annahme ernsthafter Zweifel an der Dienstfähigkeit“ des Antragstellers begründe, „weil sie auf eine Schwäche seiner Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit schließen“ lasse. Dadurch werde dem Antragsteller jede Möglichkeit genommen, sich mit der getroffenen Entscheidung und den sie tragenden Gründen inhaltlich auseinanderzusetzen.
Auch in materieller Hinsicht werde die Entlassverfügung einer Überprüfung nicht standhalten. Die Entlassungsverfügung solle offenbar im Wesentlichen auf den nicht näher dargelegten Untersuchungsergebnissen des Sozialmedizinischen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums beruhen, ohne dass erkennbar werde, dass diese Ergebnisse Grundlage für die von der Antragsgegnerin selbst zu treffende Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers gewesen seien. Aus den der Antragstellerseite bislang vorgelegten Krankenakten ergäben sich insbesondere sehr häufige akute Erkrankungen mit daraus resultierenden kurzen Arbeitsunfähigkeitszeiten zwischen ein und sechs Arbeitstagen. Neben diesen vielen Bagatellerkrankungen fänden sich auch einige Verletzungen des Bewegungsapparates, insbesondere eine schwergradige Sprunggelenkdistorsion rechts aus September 2018 sowie eine schwergradige Kniedistorsion aus Juni 2020. Nach einer aktuellen hausärztlichen Beurteilung durch die Gemeinschaftspraxis …, …, vom 09.07.2021, die auf einer dortigen persönlichen Vorstellung des Antragstellers am 28.06.2021 beruhe, könnten die beiden vorstehend aufgeführten Distorsionen die Fehltage beim Sport weitestgehend erklären und sollten nicht zu einer dauerhaften körperlichen Einschränkung durch chronische Folgeschäden beim Antragsteller führen. Der Antragsteller habe im Rahmen der hausärztlichen Vorstellung am 28.06.2021 über vollständige Beschwerdefreiheit verfügt, sowohl im Bereich des rechten Knies als auch in Bezug auf das rechte obere Sprunggelenk. In Anbetracht der hausärztlicherseits durchgeführten apparativen Diagnostik (MRT des Knies ohne höhergradige strukturelle Schäden) sei dies nach einem dokumentierten prolongierten Heilungsverlauf auch glaubwürdig, zumal insbesondere die längeren Kniebeschwerden, im Einklang mit der fachärztlichen Einschätzung, als Patellaspitzensyndrom eingestuft worden seien, welches – bei mäßiger Rezidivneigung – nach Auffassung des Hausarztes ansonsten grundsätzlich nahezu folgenlos ausgeheilt sei. Soweit sich mithin die Entscheidung der Antragsgegnerin auf die – wohl gemerkt akuten – Erkrankungen des Bewegungsapparates mit lediglich prolongiertem Heilungsverlauf beziehe, sei darauf hinzuweisen, dass ein chronisches Leiden nicht objektiviert werden könne und die gestellten Diagnosen nicht zwingend dauerhafte Beeinträchtigungen, insbesondere bei schweren körperlichen Belastungen, zur Folge haben müssten bzw. würden. Ferner sei der Antragsteller im Januar 2021 wegen Schlafstörungen, einer akuten Belastungsreaktion sowie bei Verdacht auf eine Depression ebenfalls für einige Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Nach diesseitigem Kenntnisstand sei diesbezüglich keine fachpsychiatrische oder fachpsychologische Behandlung erfolgt; auch sei seitens des medizinischen Dienstes keine fachliche Einschätzung zur psychischen Grundkonstitution des Antragstellers abgegeben worden. Bereits aus hausärztlicher Sicht stelle sich die Frage, worauf die attestierte Dienstunfähigkeit auf Dauer beruhen solle. Andere, gegen die Bewährung des Antragstellers sprechende Gründe seien seitens der Antragsgegnerin nicht festgestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 08.10.2021 beantragt die Bundespolizeiakademie für die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Entlassverfügung vom 18.03.2021 rechtmäßig ergangen sei. Die Entlassung sei aufgrund der Beurteilung des Sozialmedizinischen Dienstes …, des Arztes …, vom 02.02.2021 sowie im Hinblick auf seine erheblichen Fehlzeiten und Sportbefreiungen erfolgt. Die Einschätzung des Amtsarztes … sei unabhängig und unbefangen. Als Arzt des Sozialmedizinischen Dienstes verfüge er über spezielle Fachkunde und Erfahrung zur Einschätzung des Leistungsvermögens des zu beurteilenden Patienten in Bezug auf die Anforderungen des Polizeivollzugs- und Vorbereitungsdienstes. Zudem sei beim Antragsteller am 12.11.2020 eine Insomnie, eine akute Belastungsreaktion sowie eine Depression diagnostiziert worden. Dieses Krankheitsbild sei mit dem Berufsbild eines Polizeivollzugsbeamten unvereinbar. Dabei sei irrelevant, ob der Antragsteller gerade akute Symptome aufweise oder eine schlechte Stimmungslage habe. Diese Krankheiten seien weiterhin nicht behandelt worden. Aufgrund dessen müsse man befürchten, dass der Antragsteller nicht den Anforderungen an einen Polizeivollzugsbeamten gerecht werde. Zumindest könne er dies nicht glaubhaft machen, so dass berechtigte Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung bestünden.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte, auch auf diejenige des Hauptsacheverfahrens (B 5 K 21.1055), und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar, denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Die Behörde darf sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
2. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann angeordnet bzw. wieder hergestellt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Der Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 18.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2021 erweist sich bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als rechtmäßig.
a) Die Anordnung des Sofortvollzuges erfolgte in formell rechtmäßiger Weise (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Begründung der Vollzugsanordnung der Antragsgegnerin vom 18.03.2021 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Insbesondere hat die Behörde nicht nur einseitig auf die Interessenlage der öffentlichen Hand abgestellt, sondern auch die Interessen des Antragstellers berücksichtigt.
b) Über diese Feststellung hinaus bedarf es keiner weiteren Erörterung der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.1982 – 19 AS 82 A.2049 – BayVBl 1983, 23.).
Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2021 bestehen.
aa) Die Entlassverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist ordnungsgemäß nach § 28 VwVfG angehört worden. Auch wurden die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe entsprechend § 39 VwVfG in der Entlassverfügung mitgeteilt.
bb) Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers ist § 2 BPolG i.V.m.
§ 37 Abs. 1 BBG. Danach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Der gesetzliche Begriff „jederzeit“ hat nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine sachliche Komponente. Es genügt zur Rechtfertigung der Entlassung jeder sachliche, das heißt nicht willkürliche Grund (BVerwG, U.v. 9.6.1981 – 2 C 48.78 – BVerwGE 62, 267/268).
Das dem Dienstherrn bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen ist durch § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG dahin eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Diese Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist (etwa OVG RhPf, B.v. 30.7.2004 – 2 B 11152/04 – NVwZ-RR 2005, 253 zur Entlassung eines Studienreferendars aus dem Vorbereitungsdienst), sondern auch dort, wo ein Vorbereitungsdienst – wie hier – für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht (z.B. OVG NW 18.2.2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 17 m.w.N. zur Entlassung eines Kommissaranwärters). Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6).
Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der Laufbahn – mit Blick auf den Antragsteller also des (mittleren) Polizeivollzugsdienstes – nicht gerecht wird. Insoweit genügen entgegen der Ansicht der Antragstellerseite bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung (i.S.v. § 9 Satz 1 BBG) für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (BVerwG, U.v. 9.6.1981 – 2 C 48.78 – BVerwGE 62, 267/268; BayVGH, B.v. 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 – juris Rn. 22; OVG Bremen, B.v. 13.7.2018 – 2 B 174/18 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 18.2.2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 20). Auch die fehlende gesundheitliche Eignung ist ein sachlicher Grund für die Entlassung eines Widerrufsbeamten (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 2 B 47/09 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.7.2013 – 3 CS 13.302 – juris Rn. 27).
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Entlassung ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2021. Umstände die erst danach eintreten, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung grundsätzlich unbeachtlich. Das trifft nur dann nicht zu, wenn sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zulassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1980 – 2 C 24.78 – BVerwGE 61, 200/209; BayVGH, B.v. 21.9.2009 – 3 B 05.1911 – juris für das Beamtenverhältnis auf Probe; OVG NW, B.v. 19.2.2009 – 6 A 256/06 – juris für das Beamtenverhältnis auf Widerruf). Eine andere Beurteilung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2013 – 2 C 12/11 – juris. Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich nur dann nicht geeignet ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Diese Entscheidung kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil es nicht um eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Geeignetheit eines Beamtenbewerbers geht, sondern um die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit zu einem konkreten Zeitpunkt, hier dem 30.08.2021. Dass keine Prognoseentscheidung bezogen auf die gesetzliche Altersgrenze, sondern allenfalls bezogen auf das Ende des Vorbereitungsdienstes bzw. eines absehbaren späteren Zeitpunkts (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.7.2013 – 3 CS 13.302 – juris Rn. 28) zu treffen ist, erklärt sich aus dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes; denn wenn der Widerrufsbeamte wegen seines Gesundheitszustandes nicht polizeidiensttauglich ist, kann der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 2 B 47/09 – juris; BayVGH, B.v 15.1.2014 – 3 ZB 13.1074 – juris Rn. 13).
Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr. Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen und einen Eignungsmangel schon dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder Leistungsschwächen oder gar einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2014 – 3 ZB 13.1074 – juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 3.6.2004 – 2 B 52/03 – juris Rn. 5).
Die Entlassung eines Widerrufsbeamten ist ausweislich der o.g. Maßstäbe nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn die tragenden Ermessenserwägungen mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Dies ist anerkanntermaßen der Fall, wenn der Widerrufsbeamte wegen seines Gesundheitszustandes auf unabsehbare Zeit an der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Ursachen dieser Zustand zurückzuführen ist. Maßgebend ist, dass der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses auf unabsehbare Zeit nicht erreicht werden kann. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ausbildung und nicht der Unterhaltssicherung. Widerrufsbeamte können nicht verlangen, auf unabsehbare Zeit im Vorbereitungsdienst zu bleiben und Unterhaltsleistungen zu erhalten, obwohl sie das Ausbildungsziel aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichen können (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 2 B 47/09 – juris Rn. 6; B.v. 9.10.1978 – 2 B 74.77 – Buchholz 237.0 § 39 LBG BW Nr. 3; U.v. 9.6.1981 – 2 C 48.78 – BVerwGE 62, 167/170; BVerfG, Kammerbeschluss v. 7.10.1992 – 2 BvR 1318/92 – DVBl 1992, 1597).
Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist die Antragsgegnerin aufgrund des Zeugnisses des Sozialmedizinischen Dienstes vom 02.02.2021 rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, dass der Antragsteller nicht über die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst verfügt und diese auch nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes oder einem absehbaren späteren Zeitpunkt herstellen kann.
Die amtsärztliche Begutachtung ihrerseits stützt sich auf eine persönliche Befragung und körperliche Untersuchung des Antragstellers am 26.01.2021 sowie auf diverse privatärztliche Aufzeichnungen und die Karteikarte des Polizeiärztlichen Dienstes. Darüber hinaus verweist das Sozialmedizinische Gutachten auf folgende Krankheitsfehlzeiten des Antragstellers: im Jahr 2018 35 Arbeitstage in 12 Zeiträumen, im Jahr 2019 28 Arbeitstage in 12 Zeiträumen sowie im Jahr 2020 21 Arbeitstage in sechs Zeiträumen. Zusätzlich wird aufgeführt, dass der Antragsteller während der Ausbildung an 111 Tagen in 24 Zeiträumen teilbefreit (Sport, Einsatztraining) war und an vier Tagen den Dienst abgebrochen hat. Ausweislich der Ausführungen des begutachtenden Amtsarztes leide der Antragsteller derzeit an Knieschmerzen, die keiner höheren Pathologie zugeordnet werden könnten. Ein diesbezügliches MRT sei unauffällig gewesen; auch habe der Antragsteller keinen dezidierten Unfallmechanismus angegeben. Bildgebende Verfahren habe der Antragsteller entweder trotz Überweisung nicht durchführen lassen oder diese hätten keinen richtungsweisenden Befund ergeben. Daher sei von einzelnen, sich eher nach einem nicht erinnerungswürdigen Bagatelltrauma ergebenden Schmerzzuständen auszugehen. Bagatelltraumen würden auch in Zukunft – insbesondere im Polizeiberuf – immer wieder auftreten. Zum aktuellen Zeitpunkt sei beim Antragsteller keine Prognose möglich. Aufgrund der hohen Krankheitsfehlzeiten sei eine auf Dauer eingeschränkte Dienstleistungsfähigkeit zu erwarten. Eine dauerhafte chronische Erkrankung oder ein aktuell gut behandelbares Krankheitsbild zeige sich nicht. Daher sei bei unterschiedlichen Erkrankungen und Verletzungen in den zurückliegenden drei Jahren eine positive Prognose für die Lebensarbeitszeit nicht zu stellen. Aktuell sei der Antragsteller nicht uneingeschränkt verwendungsfähig, aufgrund einer Erkrankung, die dem Kapitel XIII: Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision (ICD-10), zugeordnet sei. Eine Sporttauglichkeit bzw. eine längere Belastung des Bewegungsapparates sei nicht möglich. Die weitere Prognose könne auch nicht abgesehen werden.
Mit diesen im Sozialmedizinischen Gutachten vom 02.02.2021 getroffenen Feststellungen verfügte der Dienstherr über die maßgebliche Grundlage an Kenntnissen über den Gesundheitszustand des Antragstellers, um auf dieser Basis seine Entscheidung – die Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung – fundiert und sachgerecht treffen zu können.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Hausarztes des Antragstellers vom 09.07.2021. Zwar verweist der Hausarzt auf zahlreiche Bagatellerkrankungen und einige Verletzungen des Bewegungsapparates, welche die Fehlzeiten des Antragstellers beim Sport weitestgehend erklären könnten. Auch wird ausgeführt, dass die erlittenen Verletzungen nicht zu einer dauerhaften körperlichen Einschränkung durch chronische Folgeschäden beim Antragsteller führten. Allerdings weist bereits der den Antragsteller behandelnde Allgemeinmediziner darauf hin, dass es angesichts des Alters des Antragstellers und im Verhältnis zu gleichaltrigen Patienten keine medizinische Erklärung für die hohe Anzahl an Krankheitstagen und Sportuntauglichkeitszeiten gebe. Darüber hinaus weist der begutachtende Amtsarzt in seiner Stellungahme vom 23.08.2021 darauf hin, dass der Antragsteller im Rahmen der Sozialmedizinischen Untersuchung am 26.01.2021 unter massiven Knieschmerzen gelitten habe. Aufgrund der fehlenden pathologischen Befunde im Rahmen eines bildgebenden Verfahrens hätte eine positive Prognose zur weiteren Tauglichkeit des Antragstellers nicht gestellt werden können. Da aber alleine die Schmerzproblematik beim Antragsteller vorhanden sei, bleibe zum einen unklar, wann sich die Schmerzen einstellten und zum anderen, ob sie bei erneuter polizei- bzw. ausbildungsspezifischer Belastung wieder auftreten würden. Gleiches gelte hinsichtlich der zwischenzeitlichen Belastungsstörung einhergehend mit Schlafstörungen und Verdacht auf Depressionen, auch wenn insoweit keine fachpsychologische Behandlung erfolgt sei.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der beamtete Arzt stets neutral und unabhängig ist. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.2002 – 1 D 3.02 – juris). Darüber hinaus sind die in der Regel besseren Kenntnisse des beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. OVG RP, U.v. 22.5.2013 – 2 A 11083 – juris Rn. 34).
Angesichts der Krankengeschichte des Antragstellers sowie der erheblichen Fehlzeiten ist der begutachtende Amtsarzt, dem ausweislich der vorstehenden Ausführungen eine besondere Sachkunde bei der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit zukommt, in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Art und Weise davon ausgegangen, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder Leistungsschwächen des Antragstellers nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann. Die Annahme, der Antragsteller weise aufgrund der bisherigen Erkrankungszeiten eine hohe Anfälligkeit auf, erscheint schlüssig, zumal der Antragsteller auch im amtsärztlichen Untersuchungszeitpunkt aufgrund seiner Kniebeschwerden nicht dienstfähig war. Auf der Grundlage der amtsärztlichen Feststellungen ist die Antragsgegnerin sodann ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes auf unabsehbare Zeit an der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Dass der Antragsteller etwaig derzeit dienstfähig ist, ist angesichts der oben beschriebenen rechtlichen Maßstäbe ohne Belang.
3. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Entlassungsverfügung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies ist seitens der Antragsgegnerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Aufgrund der die fristlose Entlassung rechtfertigenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für die angestrebte Laufbahn wird der Sofortvollzug insbesondere gerechtfertigt durch das fiskalische Interesse, einen wohl ungeeigneten Anwärter nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des voraussichtlich erfolglosen Hauptsacheverfahrens zu alimentieren.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Anzusetzen war insoweit die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Anwärterbezüge nach §§ 59 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. Anlage VIII des BBesG (Anwärtergrundbetrag für Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 7 – Polizeimeister – von 1.284,22 €); dieser Betrag war für das Verfahren des Eilrechtsschutzes nochmals zu halbieren.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben