Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  11 B 15.2093

Datum:
7.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG §§ 2 I 1 Nr. 3, II 4, 3 I 1
FeV FeV § 11 I 1
Vorbemerkung der Anlage 4, Nr. 6.4 der Anlage 4, Nr. 6.4 der Anlage 4, 4a § 46 I 1, Nrn. 1 u. 3

 

Leitsatz

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 11 B 15.2093
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 7. März 2016
(VG München, Entscheidung vom 13. Mai 2015, Az.: M 6b K 14.1427)
11. Senat
Sachgebietsschlüssel: 551
Hauptpunkte:
Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E
Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE
Anordnung von Nachuntersuchungen
Kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit
Ausnahmefall
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

gegen
…, vertreten durch den Oberbürgermeister, KVR HA III, Straßenverkehr KFZ-Zulassung und Fahrerlaubnisbehörde,
– Beklagte –
wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2015,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. März 2016 am 7. März 2016 folgendes Urteil:
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. März 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2014 werden aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Klägers der Klassen C und CE zu verlängern.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
IV.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war notwendig.
V.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E sowie gegen die Auflage einer ärztlichen Nachuntersuchung zu den Fahrerlaubnisklassen B, BE, L, M und T und begehrt die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE.
Gemäß dem Entlassbrief des Klinikums M. vom 9. Dezember 2010 diagnostizierte die Klinik beim Kläger während eines stationären Aufenthalts vom 8. bis 10. Dezember 2010 einen Verdacht auf einen MRT-negativen lakunären rechts-cerebralen Infarkt mit Hemihypästhesie links und brachialer Hemiparese links a.e. mikroangiopathischer Genese. Der Kläger habe nachts mehrmals erbrochen und morgens die Finger seiner linken Hand nicht mehr heben können sowie in der gesamten linken Körperhälfte ein Kribbeln verspürt. Die craniale Computertomographie ergab eine ca. 10 mm durchmessende, hypodense Läsion rechts parieto-occipital subkortikal, die als kleine, dem Aspekt nach ältere, ischämische Läsion beurteilt wurde. Die Magnetresonanztomographie ergab keinen Hinweis auf frische ischämische Läsionen. Zusammenfassend stellten die Ärzte fest, dass es sich bei den festgestellten Symptomen wohl um einen lakunären ischämischen Infarkt gehandelt habe.
Der Entlassbericht der B.-Klinik vom 19. Januar 2011 beinhaltete ebenfalls diese Verdachtsdiagnose. Die Fahrtauglichkeit für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 sei nicht eingeschränkt. Hinsichtlich der Gruppe 2 sei festzustellen, dass der Hirninfarkt nur eine Verdachtsdiagnose darstelle. Der Kläger solle diesbezüglich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzogen werden.
Mit arbeitsmedizinischer Beurteilung vom 1. März 2011 stellte die Ärztin für Arbeits-medizin Dr. S. der B.-GmbH fest, dass auch Lkw-Fahrten aushilfsweise im Stadtgebiet München ohne Bedenken möglich seien.
Am 26. Februar 2013 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. Er legte eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung vom 11. Dezember 2012 vor. Der Betriebsmediziner und Facharzt für Innere Medizin Dr. B. empfahl damit eine weitergehende Untersuchung wegen einer passageren cerebralen Durchblutungsstörung mit Hemisymptomatik.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten (Fahrerlaubnisbehörde) die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV an. Es sei zu klären, ob eine Erkrankung des Nervensystems vorliege, die nach Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung hinsichtlich Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 in Frage stelle.
Das Gutachten der pima-mpu GmbH vom 22. Mai 2013 kommt zu dem Ergebnis, der Kläger sei hinsichtlich beider Fahrzeuggruppen nicht fahrgeeignet. Er habe am 8. Dezember 2010 einen Stammganglieninfarkt mit leichter sensomotorischer Halbseitensymptomatik erlitten. Er sei daraufhin mit ASS 100 mg, Pantozol 40 mg und Simvastatin 40 mg behandelt worden. Der Kläger nehme nach eigenen Angaben aber seit einem Jahr keine Medikamente mehr. Es bestehe nur eingeschränkte Krankheitseinsicht, da er eigenständig die Therapie abgebrochen habe. Es liege daher eine Erkrankung des Nervensystems vor, die die Fahreignung hinsichtlich beider Fahrzeuggruppen in Frage stelle.
Mit Bescheid vom 26. August 2013 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins binnen einer Woche (Nrn. 2 und 3), sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Zugleich lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE ab (Nr. 5). Nach dem ärztlichen Gutachten der pima-mpu GmbH sei der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erließ die Fahrerlaubnisbehörde am 14. Oktober 2013 eine erneute Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. Das daraufhin vom Kläger vorgelegte Gutachten der pima-mpu GmbH vom 9. Dezember 2013 geht weiterhin davon aus, der Kläger habe am 8. Dezember 2010 einen Stammganglieninfarkt erlitten. Der Infarkt habe sich nach dem Bericht des Dr. Z… vom 7. November 2013 vollständig zurückgebildet. Es erfolge derzeit eine Medikation mit ASS 100 und Ingy 10/80. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, der Kläger sei nunmehr trotz der bekannten Erkrankung des Nervensystems in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen B, BE, L, AM und T gerecht zu werden. Den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1, C1E, C und CE werde er nicht gerecht. Es seien Nachuntersuchungen im Abstand von zwei und dann vier Jahren erforderlich.
Mit Bescheid vom 3. März 2014 widerrief die Fahrerlaubnisbehörde die Nrn. 1 bis 4 des Bescheids vom 26. August 2013, soweit sie die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L, M und T betreffen (Nr. 1) und ordnete an, dass sich der Kläger nach Ablauf von zwei Jahren einer erneuten fachärztlichen Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung unterziehen müsse (Nr. 2).
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2014 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. August 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. März 2014 zurück. Der Kläger sei gemäß dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der pima-mpu GmbH vom 9. Dezember 2013 für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 nicht fahrgeeignet.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 13. Mai 2015 abgewiesen. Das ärztliche Gutachten der pima-mpu GmbH vom 9. Dezember 2013 komme schlüssig und nachvollziehbar zu dem überzeugenden Ergebnis, dass der Kläger wegen der diagnostizierten Erkrankung des Nervensystems nicht in der Lage sei, den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE gerecht zu werden. Die Gutachterin habe aus dem Bericht des Dr. H… vom 7. November 2013 zutreffend die Diagnose eines Stammganglieninfarkts im Jahr 2010 entnommen. Der Kläger habe zudem auch selbst stets vorgetragen, einen Hirninfarkt erlitten zu haben. Die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV seien nicht erfüllt.
Der Kläger hatte im Klageverfahren eine verkehrsmedizinische Beurteilung des Dr. S. vom 18. Februar 2014 vorgelegt, Oberarzt der neurologischen Abteilung der Fachklinik E., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. Danach bleibe die Ursache der in der Folgezeit vollständig remittierten Sensibilitätsstörung im Bereich der linken Körperhälfte im Dezember 2010 ungeklärt. Es bestünden nach dem Gutachten der pima-mpu GmbH vom 9. Dezember 2013 weder motorisch funktionell noch psychometrisch Fahreignungsbedenken für die Gruppe 1 und 2. Mehr als drei Jahre nach Auftreten der vollständig remittierten sensiblen Halbseitensymptomatik links sei das Rezidivrisiko aufgrund der völlig unauffälligen Zwischenanamnese, d. h. Ausbleiben weiterer Attacken von vorübergehenden neurologischen Ausfällen, sehr gering, auch wenn das Rezidivrisiko im Einzelfall nicht konkret bestimmbar sei. Nach individueller Risikoabschätzung könne dem Kläger entgegen der Begutachtungsleitlinien die Eignung zum Führen eines Lkw attestiert werden.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, es habe sich nur um einen Verdacht auf einen Stammganglieninfarkt gehandelt. Die Entlassberichte vom 9. Dezember 2010 und 19. Januar 2011 enthielten nur Verdachtsdiagnosen. Selbst wenn der Kläger im Jahr 2010 einen Stammganglieninfarkt erlitten habe, sei er nach dem Gutachten des Dr. S. wieder fahrtauglich. Der Kläger legte eine ärztliche Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. Z… vom 3. Februar 2016 vor. Danach befindet er sich seit 8. Januar 2013 dort in Behandlung, eine gezielte Behandlung wegen Apoplex habe aber nicht stattgefunden. Der Kläger komme ca. zwei Mal im Quartal und es seien zurzeit keine Paresen oder andere grobe neurologische Ausfälle zu erkennen. Er werde wegen einer Hyperlipidämie mit INEGY und zur Blutverdünnung mit ASS, wegen einer Hypertonie mit Ramipril, HCT und Bisoprolol bei Bedarf behandelt. Diese Medikamente reduzierten auch das Infarkt- und Insultrisiko. Eine Magnetresonanztomographie des M.n Zentrum vom 5. Februar 2016 ergab eine unauffällige Darstellung des Hirnparenchyms mit vereinzelten Marklagernarben, aber keinen Nachweis einer frischen Ischämie, keinen lakunären Defekt und keine Blutung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2013 in der Fassung vom 3. März 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zur Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 zu führen. Es erscheine schon fraglich, ob es sich bei der Diagnose des Klinikums M. tatsächlich nur um eine Verdachtsdiagnose handele, denn die Ärzte kämen zu dem Schluss, dass es sich um einen lakunären ischämischen Infarkt gehandelt habe und im CCT sei eine Läsion nachgewiesen worden. Es spiele keine Rolle, dass diese Läsion ggf. schon älter sei. Der Nachweis seiner Fahreignung obliege nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 StVG dem Kläger. Diesen Nachweis habe er nicht erbracht. Die Beurteilung des Dr. S. werde den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 S. 1 FeV nicht gerecht, da sie nicht auf die behördlich angeordnete Fragestellung eingehe und die Beklagte eine Begutachtung durch einen Arzt einer Begutachtungsstelle nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV angeordnet habe. Sie schließe darüber hinaus die Erkrankung des Klägers nicht aus, sondern komme nur ohne vertiefte Begründung zu dem Schluss, dass das Rezidivrisiko im Einzelfall nicht konkret bestimmbar sei und nach der Literatur im Falle des Klägers bei etwa 5% im Vergleich zu 10 bis 15% in den ersten Monaten nach erlittener cerebraler Symptomatik liege. Ein Ausnahmefall nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 sei nicht hinreichend dargelegt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. R. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass außer der erörterten hirnorganischen Erkrankung keine weiteren Versagungsgründe für die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE vorliegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist vollumfänglich begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, da der Bescheid vom 26. August 2013 in der Fassung des Änderungs- und Widerspruchsbescheids rechtswidrig ist und dem Kläger ein Anspruch auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zusteht.
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. März 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2014 ist hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung von Nachuntersuchungen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Bei bedingter Eignung schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FeV).
Nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer an einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit leidet. Eignung oder bedingte Eignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 liegt nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr wieder vor. Die Nichteignung muss erwiesen sein (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 StVG Rn. 3). Verbleiben Zweifel, ob der Betreffende ungeeignet ist, kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden. Der Fahrerlaubnisinhaber muss an der Aufklärung mitwirken, ist aber nicht verpflichtet, seine Eignung nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall ist nicht erwiesen, dass der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 2. April 2014 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E war. Das Gutachten der pima-mpu vom 9. Dezember 2013 ist nicht verwertbar, denn es entspricht nicht den Vorgaben der damals geltenden Anlage 15 (jetzt Anlage 4a) zu § 11 Abs. 5 FeV, die die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten regelt. Nach Nr. 2 Buchst. a Satz 1 und 2 der Anlage 15 zur FeV a. F. muss das Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Es muss alle wesentlichen Befunde wiedergeben und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darstellen. Nach Nr. 2 Buchst. c der Anlage 15 zur FeV a. F. muss im Gutachten dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. Diese Vorgaben sind hier nicht eingehalten, denn das Gutachten geht ohne nachvollziehbare Begründung bei der Darstellung der Berichte des Klinikums M. vom 9. Dezember 2010 und der B.-Klinik vom 19. Januar 2011 davon aus, dass der Kläger am 8. Dezember 2010 einen cerebralen Infarkt erlitten hat, obgleich in diesen beiden Berichten ausdrücklich nur Verdachtsdiagnosen gestellt wurden. Auch bei der Beurteilung der Vorbefunde geht das Gutachten ohne weitere Auseinandersetzung mit den Verdachtsdiagnosen davon aus, der Kläger habe einen Stammganglieninfarkt rechts erlitten. Diese Schlussfolgerung ist anhand der ausführlichen Befundberichte beider Kliniken nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Zumindest hätte es für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, welche Bedeutung eine Verdachtsdiagnose hat, ob die beim Kläger festgestellten Symptome auf einer anderen Erkrankung beruhen können, die das klinische Bild eines Schlaganfalls überlagert oder imitiert (vgl. Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, DEGAM-Leitlinie Nr. 8: Schlaganfall, Stand 16.2.2012, S. 35) und aus welchen Gründen gleichwohl davon ausgegangen werden kann, dass beim Kläger ein lakunärer ischämischer Infarkt stattgefunden hat. Eine dahingehende Auseinandersetzung mit den Vorbefunden ist in dem Gutachten nicht enthalten. Auch die ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2014 setzt sich nicht hinreichend mit dieser Problematik auseinander. Dass der Kläger selbst der Meinung war, er habe einen Schlaganfall erlitten und sowohl sein Hausarzt als auch der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H… mit Attesten aus dem Jahr 2013 einen Stammganglieninfarkt rechts im Jahr 2010 diagnostizierten, führt zu keiner anderen Einschätzung, denn vorrangig sind die Befundberichte zu berücksichtigen, die im unmittelbaren Anschluss an das Auftreten der Symptome auf der Basis entsprechender Untersuchungen und bildgebender Verfahren erstellt wurden. Die Diagnosen dieser Berichte werden in dem Gutachten aber unzutreffend wiedergegeben und nicht diskutiert und bewertet. Welche Schlüsse der Kläger, sein Hausarzt und andere Ärzte aus diesen Befundberichten gezogen haben, hätte bei einer Auseinandersetzung mit den Diagnosen ggf. berücksichtigt werden können, kann es aber nicht rechtfertigen, die Vorbefunde unzutreffend wiederzugeben.
Auch aus den vorliegenden Befund- und Arztberichten ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass der Kläger am 2. April 2014 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 war. Es trifft zwar zu, dass in der Computertomographie eine hypodense Läsion, die als ältere ischämische Läsion beurteilt wurde, gefunden wurde. Dies hat aber nicht zur Diagnose eines früheren Schlaganfalls geführt. Damit ist völlig ungeklärt, welche Ursache diese ältere Läsion tatsächlich hatte. Die Vermutung der Ärzte in dem Befundbericht des Klinikums M. vom 9. Dezember 2010, es habe sich bei dem aktuellen Vorfall wohl um einen lakunären ischämischen Infarkt gehandelt, hat in der Diagnose keinen Niederschlag gefunden und es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger im Dezember 2010 einen solchen Infarkt tatsächlich erlitten hat.
2. Selbst wenn man davon ausgehen würde, es stehe fest, dass der Kläger am 8. Dezember 2010 einen lakunären ischämischen Infarkt erlitten hat, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 war. Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. S. müsste dann von einem Ausnahmefall nach den Nummern 1 und 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der FeV ausgegangen werden. Nach Nr. 1 Satz 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV enthält die Aufstellung häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nach Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV gelten die vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall. Nach Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV ist in bestimmten Fällen auch eine Kompensation vorhandener Mängel möglich. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Aufstellung der Anlage 4 zum einen nicht abschließend ist, sondern auch andere Erkrankungen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen oder aufheben können (vgl. SächsOVG, B. v. 1.4.2015 – 3 B 267/14 – juris Rn. 6), zum anderen aber auch, dass die aufgeführten Erkrankungen die Eignung nur im Regelfall ausschließen. Die empfohlenen Fragestellungen für ärztliche Gutachten (vgl. Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 59) zielen daher auch nicht ausschließlich darauf ab, ob eine der in Anlage 4 zur FeV genannten Erkrankungen vorliegt, sondern darauf, ob eine solche Erkrankung die Fahreignung ausschließt. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, gültig ab 1.5.2014 – Begutachtungsleitlinien) gehen in Nr. 2.6 davon aus, das festgestellte chronische Eignungsmängel z. B. durch Arzneimittelbehandlung von Krankheiten kompensiert werden können.
Der sachverständige Zeuge hat in seiner verkehrsmedizinischen Beurteilung vom 18. Februar 2014 und bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung in sich stimmig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Untersuchung am 18. Februar 2014, unterstellt, es habe sich bei dem Vorfall am 8. Dezember 2010 um eine kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit gehandelt, nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gewesen sei. Es seien bei der Untersuchung keine kognitiven Störungen oder neurologische Symptome feststellbar gewesen. Die Rückfallgefahr im ersten Jahr nach Auftreten der Symptome liege zwischen 10 und 12 Prozent. In den Folgejahren nehme bei Nichtauftreten erneuter Symptome das Wiederholungsrisiko jährlich deutlich ab. Bei Einhaltung der notwendigen Vorbeugemaßnahmen und Einnahme der entsprechenden Medikamente, insbesondere blutverdünnender Mittel, könne das Rückfallrisiko beim Kläger zum damaligen Zeitpunkt als sehr niedrig angesehen werden. Dem Kläger könne daher anhand einer individuellen Risikoabschätzung die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 attestiert werden.
Zutreffend geht der sachverständige Zeuge auch davon aus, dass es bei vollständiger Rückbildung der Symptome insbesondere auf das Rückfallrisiko ankommt, denn in einem solchen Fall können alleine aus einem Rückfall noch Gefahren für den Straßenverkehr resultieren. Dies wird durch Nr. 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien bestätigt, nach der bei der Eignungsbeurteilung im Falle einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit insbesondere die Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen ist. Demgegenüber setzt sich die Stellungnahme der pima-mpu GmbH vom 16. Juni 2014 nicht mit dem möglichen Rezidivrisiko auseinander, sondern geht davon aus, dass unabhängig von der Rückfallgefahr auch nach einer vor vielen Jahren aufgetretenen ischämischen Läsion regelmäßig keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 angenommen werden kann. Damit können die Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht entkräftet werden.
Dass es sich bei dem sachverständigen Zeugen nicht um einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung handelt, hindert die Verwertung seiner verkehrsmedizinischen Beurteilung nicht. Ebenso wie die für die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche Erkenntnis, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist, auf jedem rechtskonformen Weg gewonnen werden kann (BayVGH, B. v. 3.7.2013 – 11 CS 13.1149 – juris Rn. 11; B. v. 4.4.2006 – 11 CS 05.2439 – DAR 2006, 413), können auch die Bedenken gegen die Fahreignung, die zur Gutachtensanordnung führten, in sonstiger Weise entkräftet werden. Der sachverständige Zeuge verfügt über eine verkehrsmedizinische Qualifikation und hat seine Stellungnahme im Rahmen seiner Tätigkeit für das Fahreignungszentrum A. der Fachklinik E. abgegeben. Er ist daher hinreichend qualifiziert, hat die Problematik erkannt und die Frage zu Erkrankungen, die die Fahreignung ausschließen oder beeinträchtigen, eindeutig beantwortet.
3. Darüber hinaus ist auch die Anordnung regelmäßiger ärztlicher Nachuntersuchungen, bezogen auf die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und T in Nr. 2 des Bescheids vom 3. März 2014, nicht rechtmäßig. Nachuntersuchungen können nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV bei bedingter Eignung angeordnet werden. Das Gutachten der pima-mpu GmbH vom 9. Dezember 2013 kommt aber zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz der dort angenommenen Erkrankung des Nervensystems nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV, die die Fahreignung in Frage stelle, in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen B, BE, L, AM und T gerecht zu werden. Er habe eine ausreichende Krankheitseinsicht zur Vermeidung von Risikofaktoren bezüglich seiner Erkrankung und insbesondere in die Notwendigkeit einer ärztlich verordneten Medikamenteneinnahme, um eine Rückfallgefahr zu vermeiden. Damit wird bestätigt, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen uneingeschränkt und nicht nur bedingt geeignet ist.
Gründe für die Anordnung von Nachuntersuchungen könnten nach Nr. 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien z. B. vorliegen, wenn weiterhin Störungen vorhanden sind, der Betroffene aber unter besonderen Bedingungen wieder in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, wenn weiterhin eine erhebliche Rückfallgefahr besteht oder aufgrund des speziellen Krankheitsbildes eine fortschreitende Verschlechterung möglich ist. Das Gutachten enthält aber keine diesbezüglichen Feststellungen und auch keine dahingehende Begründung. Es ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen gleichwohl Nachuntersuchungen erforderlich sein sollen.
II.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 StVG ist die Fahrerlaubnis zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt. Im vorliegenden Fall ist alleine streitig, ob der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ist und die notwendigen körperlichen Anforderungen erfüllt. Verbleibende Zweifel gehen dabei zulasten des Fahrerlaubnisbewerbers (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 29 und 41).
Der Kläger hat seine Eignung durch Vorlage eines aktuellen Arztberichts seines behandelnden Arztes vom 3. Februar 2016 und eines aktuellen Befundberichts einer am 5. Februar 2016 durchgeführten Magnetresonanztomographie seines Schädels nachgewiesen. Aus dem radiologischen Bericht ergibt sich, dass kein lakunärer Defekt, keine Blutung und keine frische Ischämie festgestellt werden konnten. Die Darstellung des Hirnparenchyms war unauffällig und altersentsprechend. Wegen einer Hyperlipidämie und einer Hypertonie befindet sich der Kläger seit über drei Jahren in regelmäßiger hausärztlicher Behandlung und wird medikamentös versorgt. Diese Medikamente reduzieren zugleich das Infarkt- und Insultrisiko. Eine aktuelle hirnorganische Erkrankung, die die Fahreignung beeinträchtigen oder aufheben könnte, besteht nach diesen ärztlichen Attesten nicht. Der Kläger leidet danach nur unter Hypertonie und Hyperlipidämie, die er regelmäßig behandeln lässt und die keine Zweifel an seiner Fahreignung hervorrufen.
Auch die früheren Befundberichte führen nicht dazu, dass von einer derzeit bestehenden hirnorganischen Erkrankung ausgegangen werden könnte. Sowohl der Entlassbrief des Klinikums M. vom 9. Dezember 2010 als auch der ärztliche Entlassungsbericht der B.-Klinik vom 19. Januar 2011 gehen – wie bereits ausgeführt – nur von einer Verdachtsdiagnose hinsichtlich eines cerebralen Infarkts aus. Weder in der am 8. Dezember 2010 durchgeführten Magnetresonanztomographie noch in der Computertomographie konnten Hinweise auf frische ischämische Läsionen oder sonstige aktuelle Auffälligkeiten gefunden werden. Die Neurosonologie ergab keinen Anhalt für hämodynamisch relevante Stenosen im Bereich der Karotisgefäße beidseits und eine seitengleiche VA-Flusssituation ohne Hinweis auf eine Stenose. Die Ursache der beim Kläger am 8. Dezember 2010 aufgetretenen Symptome und der in der Computertomographie festgestellten älteren Läsion ist daher nicht gesichert.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass weiterhin Zweifel daran bestehen, ob beim Kläger eine hirnorganische Erkrankung vorliegt, so hätte er jedenfalls ausreichend nachgewiesen, dass er ausnahmsweise i. S. d. Nrn. 1 und 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 der FeV gleichwohl zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 geeignet ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der gesundheitliche Zustand des Klägers seit der Untersuchung durch Dr. S. am 18. Februar 2014 verschlechtert hat. Deshalb kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Kläger angesichts der völligen Rückbildung der Symptome, der langen Zeitdauer seit dem Auftreten der Symptome, der vorhandenen Krankheitseinsicht und fortlaufenden ärztlichen Behandlung durch seinen Hausarzt, derzeit ausnahmsweise auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 geeignet ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundes-verwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Post-fachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhil-feverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshand-lungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Pro-zessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwal-tungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert wird unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf 10.000,- Euro in beiden Rechtszügen festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).
Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat geht dabei davon aus, dass die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 6 FeV in den Fahrerlaubnisklassen C und CE enthalten sind und damit nicht gesondert angesetzt werden können. Die beauflagte Nachuntersuchung wird mit dem halben Auffangwert in Höhe von 2.500 Euro bewertet.


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