Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis – Nichtbefolgung einer Gutachtensanordnung

Aktenzeichen  M 26 S 16.703

Datum:
17.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV FeV § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 1
StVG StVG § 3 Abs. 1 S. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1 In der Regel bietet zwar der nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus nur bei Anhaltspunkten für eine unausgeglichene Stoffwechsellage oder Komplikationen ausreichend Grund für Fahreignungszweifel; dies ist aber anders, wenn als weitere Anknüpfungstatsachen für eine Gutachtensanordnung noch eine seltsame Fahrweise, das Unvermögen des Antragstellers, den Atemalkoholtest durchzuführen, verwaschene Sprache und Benommenheit des Antragstellers bei einer Kontrolle hinzutreten.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Auch die Verordnung verschiedener Medikamente kann Anlass für eine Begutachtung sein, da es nicht in der Kompetenz der Fahrerlaubnisbehörde liegt, deren Wirkungen und Wechselwirkungen zu beurteilen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, BE, C1, C1E, L, M und S.
Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung vom … Oktober 2011 erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon, dass der Antragsteller am … Juli 2011 beim Rückwärtsfahren ein Verkehrszeichen angefahren und in der Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde nach § 153 StPO eingestellt.
Einer weiteren polizeilichen Mitteilung vom … August 2013 zu Folge stieß der Antragsteller am … August 2013 mit seinem PKW beim Rückwärtsfahren gegen einen dahinter geparkten PKW. Der Antragsteller gab in der Beschuldigtenvernehmung an, das andere Kraftfahrzeug vielleicht leicht berührt zu haben, als Unfall habe er den Vorfall nicht wahrgenommen. Er wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Schreiben vom … April 2015 informierte die Staatsanwaltschaft A. … über ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr, welches nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am … Februar 2015 mit seinem PKW in einer scharfen Linkskurve geradeaus in den angrenzenden Wald fuhr. Ein Atemalkoholtest konnte nicht durchgeführt werden. Nach der anschließenden Blutanalyse schied Alkoholeinfluss als Unfallursache aus.
Auf Aufforderung des Antragsgegners legte der Antragsteller ein allgemeinärztliches Attest vom … Oktober 2015 vor, aus dem sich die Erkrankungen Diabetes mellitus (diätetisch und medikamentös für den Patienten gut eingestellt), Hypertonie (medikamentös gut eingestellt, Werte bei Praxismessung im Normbereich) und Vorhofflimmern (seit Jahren bekannt, Pulsmessung im Normbereich) sowie die Einnahme der Medikamente A., B., C. …, D., E. und F. ergaben.
Mit Schreiben vom … Oktober 2015 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, bis zum … Dezember 2015 das Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage beizubringen, ob bei dem Antragsteller Erkrankungen nach Nr. 4 und 5 der Anlage 4 zur FeV vorliegen, die die Fahreignung in Frage stellen. Außerdem sei zu klären, ob vor dem Hintergrund der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die erforderliche Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs vorliege, falls nein, ob eine Kompensation möglich oder ausgeschlossen sei. Die vom Antragsteller beauftragte … GmbH sandte die vom Antragsgegner zugesandten Unterlagen mit Schreiben vom … Januar 2016 zurück. Ein Gutachten legte der Antragsteller nicht vor.
Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom … Februar 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, BE, C1, C1E, L, M und S (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2), und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung aus Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von a. EUR an (Nr. 3). Unter der Nr. 4 des Bescheids ordnete er die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 an. Die Nr. 5 enthält die Kostenentscheidungen.
Zur Begründung führte der Antragsgegner u. a. aus, dass, nachdem das angeordnete Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht vorgelegt worden sei, gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen sei.
Mit Schreiben vom … Februar 2016 legte die Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen Widerspruch gegen den Bescheid vom … Februar 2016 ein.
Mit Schriftsatz vom … Februar 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers in dessen Namen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom … Februar 2016 insbesondere gemäß Ziffer 4 i. V. m. Ziffer 1 und 2 des Bescheids ist wiederherzustellen.
Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Geringfügigkeit der innerhalb eines Zeitraums von … Jahren begangenen Verkehrsverstöße, auf die der Antragsgegner Bezug nehme. Ein Vollziehungsinteresse könne auf diese die Verkehrssicherheit nicht gefährdenden Vorfälle nicht gestützt werden. Hinsichtlich des letzten Vorfalls könne es dem Antragsteller nicht angelastet werden, dass er nicht über genügend Kraft verfügt habe, um in das Alkoholmessgerät zu blasen. Er habe unter Schock gestanden. Der Unfall sei nicht auf den Gesundheitszustand des Antragstellers zurückzuführen gewesen. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest ergebe sich bereits, dass der Antragsteller gut medikamentös eingestellt sei und seine Werte im Normbereich lägen.
Mit Schriftsatz vom … März 2016 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führte er aus, dass der Unfallhergang am … Februar 2015 und die weiteren Verkehrsauffälligkeiten Ausgangspunkt für die Vorlageaufforderung hinsichtlich eines ärztlichen Attestes gewesen sei, um die Frage nach der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zu klären. Das vorgelegte Attest vom … Oktober 2015 sei nicht geeignet, Fahreignungsbedenken auszuschließen, sondern habe diese konkretisiert.
Mit Beschluss vom … März 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
Der Antrag, der gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen ist, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom … Februar 2016 enthaltenen Regelungen (zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins s. BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der in Nr. 3 verfügten Zwangsgeldandrohung (s. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG) und der Kostenentscheidungen (s. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) begehrt, ist zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).
Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug im vorliegenden Fall ausreichend einzelfallbezogen im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet (zu den Anforderungen Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Sachverhalt zutrifft. Gerade dann, wenn wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich auszuschließen ist (BayVGH, B. v. 10.8.2011 – 11 CS 11.1271 – juris Rn. 6, B. v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).
Hier überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der Widerspruch des Antragstellers nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg hat. Der Bescheid vom … Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend – nachdem Widerspruch eingelegt worden ist, über den noch nicht entschieden wurde – der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
Der Antragsgegner hat hier auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, da dieser das nach § 11 Abs. 2 FeV geforderte ärztliche Gutachten nicht zum angeordneten Termin vorgelegt hat. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.6.2008 – 3 B 99/07 – NJW 2008, 3014 f.).
Das Gericht sieht im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der Antragsgegner hat in der Gutachtensanordnung ausreichend den gesamten, für die Fahreignung des Antragstellers relevanten Lebenssachverhalt berücksichtigt. Das in § 11 Abs. 2 FeV der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Ermessen hat er erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Gutachtensanordnung enthält zulässige Fragestellungen zu den beim Antragsteller im Raum stehenden Krankheiten (vgl. Nr. 4 und Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV) sowie auch zur Problematik der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß wegen einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (vgl. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Die Gutachtensanordnung enthielt auch den erforderlichen Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV.
Aus den dem Antragsgegner übermittelten Informationen zu den Verkehrsunfällen vom … Juli 2011, … August 2013 und … Februar 2015 sowie aus dem vorgelegten allgemeinärztlichen Attest vom … Oktober 2015 ergeben sich hinreichend Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers begründen.
In der Regel bietet zwar der nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus nur bei Anhaltspunkten für eine unausgeglichene Stoffwechsellage oder Komplikationen ausreichend Grund für Fahreignungszweifel. Auch für Eignungszweifel wegen des Vorliegens einer behandelten Herz- und Gefäßerkrankung (diagnostizierte Hypertonie und Vorhofflimmern) müssen grundsätzlich Anhaltspunkte für das Vorliegen fahreignungsrelevanter Symptome, etwa das Auftreten anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit gegeben sein. Anhand der in der Gutachtensanordnung benannten Anknüpfungstatsachen, ist jedoch hinreichend klar zu erkennen, dass der Antragsgegner die eingeschränkte Wahrnehmung des Antragstellers hinsichtlich der Verkehrsunfälle von 2011 und 2013 sowie insbesondere die Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Vorfall vom … Februar 2015, nämlich die laut Zeugenaussage seltsame Fahrweise, das Unvermögen des Antragstellers, den Atemalkoholtest durchzuführen und die dem ärztlichen Bericht zur Blutentnahme zu entnehmende Feststellung einer verwaschenen Sprache und einer Benommenheit des Antragstellers, bei der Beurteilung der Fahreignung und seinen weiteren Überlegungen einbezog. Die geschilderten Anknüpfungstatsachen führten in Verbindung mit den dem ärztlichen Attest zu entnehmenden Informationen zu den beim Antragsteller vorliegenden Erkrankungen zu der nicht zu beanstandenden Ermessensentscheidung, dass vom Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu Erkrankungen nach Nr. 4 und 5 der Anlage 4 zur FeV zu fordern sei.
Auch die dem Antragsteller verordneten Medikamente geben in der Gesamtschau Anlass zur Überprüfung seiner Fahreignung in Hinblick auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß durch die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Diesbezüglich hat die Fahrerlaubnisbehörde nicht die medizinisch-fachliche Kompetenz, die Wirkungen und Nebenwirkungen der Medikamente, insbesondere auch im Zusammenwirken derselben untereinander im Zuge von Wechselwirkungen, konkret hinsichtlich des Antragstellers beurteilen zu können. Zum Teil rechtfertigen die vom Antragsteller eingenommenen Medikamente schon für sich genommen Bedenken. So weist der Beipackzettel des Medikamentes A. … darauf hin, dass sich das Reaktionsvermögen so weit verändern kann, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr, zum Bedienen von Maschinen oder zum Arbeiten ohne sicheren Halt beeinträchtigt wird. Dies gilt dem Beipackzettel zu Folge auch für C. … Ebenso kann B., welches geeignet ist, Krankheitsgefühl, Schwindel, Müdigkeit oder Kopfschmerzen hervorzurufen, die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr beeinflussen. In seltenen Fällen kann auch D. Schwindel hervorrufen und die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen.
Das Vorbringen der Bevollmächtigten des Antragstellers, soweit es mit Vorstehendem nicht bereits gewürdigt worden ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Insoweit wird vollumfänglich auf die Stellungnahme des Antragsgegners vom … März 2016 in diesem Verfahren Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Die (im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte) Ablieferungspflicht bezüglich des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Rechtliche Bedenken gegen die im Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidungen wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i. V. m. Nr. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand November 2013).


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