Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Diabetes mellitus

Aktenzeichen  11 CS 18.2089

Datum:
6.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28777
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
FeV § 46 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Wird aufgrund einer Auflage zur Fahrerlaubnis eine ärztliche Nachbegutachtung wegen eines Diabetes mellitus nach Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV angeordnet, so ist davon auch eine Begutachtung hinsichtlich aufgetretener Komplikationen und bestehender Begleiterkrankungen nach Nr. 5.6 i.V.m. Nrn. 1, 4, 6 und 10 der Anlage 4 zur FeV umfasst, selbst wenn diese der Behörde bei Erlass der Gutachtensanordnung nicht bekannt waren und in der Gutachtensanordnung nicht konkret genannt werden. (Rn. 14)

Verfahrensgang

RO 8 S 18.1305 2018-09-11 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D und DE.
Im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklassen legte der Antragsteller dem Landratsamt A.-S. (im Folgenden: Landratsamt) ein ärztliches Gutachten der .. SÜD L2. Service GmbH vom 11. Mai 2016 vor. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2015 an einem nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus leidet. Die Gutachterin stellte fest, der Antragsteller sei trotz der Zuckererkrankung in der Lage, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und 2 sicher zu führen. Es seien alle drei Monate ärztliche Kontrollen zur Überprüfung des HbA1c-Wertes, der 7,5% nicht übersteigen solle, und eine Nachbegutachtung in zwei Jahren erforderlich. Der Antragsteller legte alle drei Monate ein ärztliches Attest über den HbA1c-Wert vor, der 7,5% nie überstieg.
Mit Schreiben vom 29. März 2018 forderte ihn das Landratsamt auf, eine Nachbegutachtung durchführen zu lassen und bis 30. Mai 2018 ein Gutachten vorzulegen. Es sei u.a. zu klären, ob er trotz der Zuckererkrankung nach Nr. 5 der Anlage 4 FeV weiterhin in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden. Das ärztliche Gutachten der pima-mpu GmbH vom 18. Mai 2018 kommt zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden. Hinsichtlich der Gruppe 1 sei eine Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich. Bei dem Antragsteller liege zwar eine ausgeglichene Stoffwechsellage und ausreichende Compliance bezüglich der Medikation vor. Er leide aber unter erheblichen Nebenerkrankungen mit erhöhtem kardiovaskulärem Risikopotential in Form von Bluthochdruck und der bereits eingetretenen Folgeerkrankungen sowie einer Fettstoffwechselstörung und betreibe einen erheblichen Nikotinkonsum. Der Bluthochdruck und seine möglichen Fahreignungseinschränkungen seien nicht Teil der Fragestellung und würden deshalb nicht weiter bewertet. Die günstigen Umstände, die bei einem Diabetes mellitus für die Gruppe 2 erforderlich seien, könnten aufgrund des hohen kardiovaskulären Gesamtrisikos derzeit aber nicht erhoben werden. Der erst kürzlich erfolgte Zusammenbruch sei ursächlich in einen Zusammenhang mit Herzrhythmusstörungen gestellt worden. Eine Krankheitseinsicht bestehe, aber die spezielle Frage nach der Adhärenz sei nicht als umfassend vorhanden zu bestätigen. Sowohl der Nikotinkonsum als auch das Übergewicht stellten noch Ressourcen dar, die in der Macht des Antragstellers liegen würden. In dem Gutachten wird Bezug genommen auf einen beigestellten Befund des S* …Klinikums I vom 21. März 2018, nach dem sich der Antragsteller wegen eines AV(atrioventrikulären)-Blocks II-III Grades unter Betablockern vom 15. bis 21. März 2018 in stationärer Behandlung befunden hat, und auf zwei Befunde vom 3. Mai 2018 der Diabetologin Dr. B* … und des behandelnden Internisten Dr. S* … Diese Befunde finden sich nicht in den Behördenakten.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 wandte sich der Antragsteller an die Begutachtungsstelle und bat um korrekte Berücksichtigung des Befundberichts des Dr. A* … vom 3. Mai 2018. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 bat die pima-mpu GmbH um etwas Geduld bei der Bearbeitung des Anliegens. Eine Änderung des Gutachtens erfolgte nach Aktenlage bisher nicht. Am 20. Juni 2018 legte der Antragsteller beim Landratsamt noch ein ärztliches Attest seines behandelnden Arztes Dr. S* … vom 18. Juni 2018 vor. Daraus ergibt sich, dass nach dem Vorfall im März 2018, der im Rahmen einer Influenza-Infektion aufgetreten sei, die medikamentöse kardiale Therapie umgestellt worden sei und seither keine Hinweise mehr auf Blockierungen oder höhergradige ventrikuläre Herzrhythmusstörungen aufgetreten seien. Zwei Langzeit-EKG-Kontrollen seien unauffällig verlaufen.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2018 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D und DE, verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, den Führerschein innerhalb von sieben Tagen ab Zugang des Bescheids vorzulegen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Nach dem Gutachten der pima-mpu GmbH vom 18. Mai 2018 liege keine Eignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 vor. Am 24. Juli 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab und hat einen Führerschein für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 erhalten.
Über die Klage gegen den Bescheid vom 11. Juli 2018 hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden (Az. RO 8 K 18.1306). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. September 2018 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Zwar erfülle die Mehrzahl der Menschen mit Diabetes die Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen. Nach den Begutachtungsleitlinien erforderten krankheitsbedingte Komplikationen und relevante Komorbiditäten aber eine gesonderte verkehrsmedizinische Beurteilung. Die Fahreignung könne eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn durch unzureichende Behandlung, durch Nebenwirkungen oder Komplikationen verkehrsgefährdende Gesundheitsstörungen bestünden oder zu erwarten seien. Dies sei hier nach dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Fall. Der Diabetes des Antragstellers sei zwar gut eingestellt. Diese Diagnose erfordere jedoch eine umfassende Vermeidung weiterer Risikofaktoren, die beim Antragsteller nicht gegeben sei.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, das Gutachten gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus und beinhalte grobe Mängel. Aus dem ärztlichen Attest des Dr. S* … vom 18. Juni 2018 ergebe sich, dass seinerzeit von einer infektbedingten AV-Blockierung im Rahmen einer Virusgrippe auszugehen sei. Die Blutdruckwerte des Antragstellers würden im Normbereich liegen. Die medikamentöse kardiale Therapie sei umgestellt worden. Seither seien keinerlei Kreislaufprobleme mehr aufgetreten.
Darüber hinaus legt er noch ein ärztliches Attest der Praxis Dr. A* …Dr. B* … vom 20. September 2018 und des Dr. S* … vom 2. Oktober 2018 sowie weitere medizinische Unterlagen vor. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller eine Gewichtsreduktion erreicht und sein HbA1c-Wert sich stetig verbessert hat sowie dass bei bekannter hypertensiver Herzkrankheit eine stabile kardiale Funktion besteht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern wäre.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
Nach Nr. 5.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist für Fahrerlaubnisse betreffend Fahrzeuge der Gruppe 2 bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko im Falle eines Diabetes mellitus bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate Fahreignung oder bedingte Fahreignung gegeben. Bei Komplikationen wird in Nr. 5.6 Anlage 4 zur FeV auf Nr. 1 (mangelndes Sehvermögen), Nr. 4 (Herz- und Gefäßkrankheiten), Nr.6 (Krankheiten des Nervensystems) und Nr. 10 (Nierenerkrankungen) verwiesen. Nach Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen [VkBl S. 110], Stand 24.5.2018 [VkBl S. 884]) erfordern im Zusammenhang mit Diabetes mellitus stehende krankheitsbedingte Komplikationen und Komorbiditäten, vor allem Erkrankungen der Augen, Nieren, Nerven und Gefäße sowie das Schlaf-Apnoe-Syndrom eine gesonderte verkehrsmedizinische Beurteilung.
2. Bei summarischer Prüfung ergeben sich auf Grundlage der Nr. 5.3 i.V.m. Nr. 5.6 Anlage 4 und Anlage 4a zur FeV sowie den Begutachtungsleitlinien Bedenken gegen die Nachvollziehbarkeit des vorgelegten Gutachtens der pima-mpu GmbH vom 18. Mai 2018. Die Erfolgsaussichten der Klage sind daher offen. Die Interessenabwägung ergibt aber, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D und DE nicht vorläufig belassen werden kann.
2.1 Nach Nr. 2 Buchst. a Anlage 4a zur FeV muss das Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens und erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Im vorliegenden Fall bezieht sich die erste Frage der Gutachtensaufforderung auf alle Unterpunkte der Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV und damit hinsichtlich des Vorliegens von Komplikationen auch auf Nr. 5.6 i.V.m. Nr. 1, 4, 6 und 10 der Anlage 4 zur FeV, obwohl die Begleiterkrankungen dem Landratsamt nicht bekannt und in der Gutachtensanordnung nicht konkret genannt waren. Zum einen wird in der ersten Frage allgemein auf Nr. 5 der Anlage 4 Bezug genommen und nicht nur auf eine bestimmte Unterziffer. Es ist damit die Begutachtung aller Umstände hinsichtlich des Diabetes mellitus umfasst, bei dem nach Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien gerade auch die krankheitsbedingten Komplikationen und relevanten Komorbiditäten zu Fahreignungszweifeln führen können. Zum anderen soll bei einer im Wege einer Auflage angeordneten Nachbegutachtung gerade geklärt werden, ob Komplikationen und Begleiterkrankungen aufgetreten sind, die zu einer Einschränkung der Fahreignung führen, denn die Frage, ob der bekannte Diabetes gut eingestellt ist, wurde beim Antragsteller schon mit den vierteljährlich vorzulegenden Bestätigungen über den HbA1c-Wert überprüft. Es erscheint nicht sinnvoll, zuerst nur aufzuklären, ob Begleiterkrankungen aufgetreten sind und dann ein weiteres Gutachten darüber einzuholen, ob diese die Fahreignung beeinträchtigten. Deshalb hätte mit dem Gutachten – entgegen der Auffassung der Gutachterin – auch der Frage nach Komplikationen und den Auswirkungen von Begleiterkrankungen, die unter die Nrn. 1, 4, 6 und 10 der Anlage 4 zur FeV fallen, nachgegangen werden müssen. Dies ist aber nicht erfolgt.
Mit dem Gutachten wird demgegenüber festgestellt, der Diabetes des Antragstellers sei oral und durch entsprechende Medikamente gut und stabil eingestellt, es seien keine schwerwiegenden Stoffwechseldekompensationen feststellbar und es bestehe kein erhöhtes verkehrsrelevantes Gefährdungspotential. Zugleich werden erhebliche Nebenerkrankungen festgestellt, u.a. auch Herzrhythmusstörungen, die aber von der Gutachterin nicht als Teil der Fragestellung angesehen und deshalb nicht weiter bewertet wurden. Eine Empfehlung, ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV), erfolgte ebenfalls nicht. Dann führt die Gutachterin aus, es bestehe beim Antragsteller zwar eine Krankheitseinsicht, es sei aber keine hinreichende Adhärenz gegeben und deshalb würden die für die Gruppe 2 günstigen Umstände nicht vorliegen. Dabei ist nicht ersichtlich, ob sich die fehlende Adhärenz auf die Diabetes-Erkrankung, die als gut und stabil eingestellt angesehen wird, oder die – im Gutachten nicht berücksichtigten – Begleiterkrankungen bezieht. Da die Begleiterkrankungen nach Ansicht der Gutachterin nicht vom Gutachtensauftrag umfasst waren, wäre es nicht nachvollziehbar, Fahrungeeignetheit wegen einer fehlenden Adhärenz bezüglich dieser Erkrankungen anzunehmen.
2.2 Die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO ergibt hier aber, dass dem Antragsteller trotz der offenen Erfolgsaussichten seiner Klage angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen wegen der weiteren Umstände die Fahrerlaubnis vorläufig nicht belassen werden kann. Zu seinen Gunsten ist dabei einzustellen, dass er weitere ärztliche Atteste beigebracht hat, wonach er eine – wenn auch geringe – Gewichtsreduktion erreicht und sein HbA1c-Wert sich verbessert hat sowie die systolischen Blutdruckwerte bei der letzten Langzeit-Blutdruckmessung nur noch minimal erhöht waren. Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ärztin bei der Begutachtungsstelle zu dem Ergebnis kam, dass er für Fahrzeuge der Gruppe 2 fahrungeeignet sei. Darüber hinaus ist einzustellen, dass die Folgeerkrankungen beim Diabetes mellitus eine erhebliche Gefahr darstellen und insbesondere Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit, wie wohl im März 2018 beim Antragsteller aufgetreten, selbst nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher nach Nr. 4.1.2 Anlage 4 zur FeV nur bedingte Eignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 zulassen. Herzleistungsschwächen führen nach Nr. 4.5 Anlage 4 zur FeV in vielen Fällen zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2. Welche Ursache der Vorfall vom März 2018 genau hatte und ob daraus sowie aus der von seinem Hausarzt festgestellten hypertensiven Herzerkrankung Auswirkungen auf die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 resultieren, ist aber bisher nicht verkehrsmedizinisch beurteilt worden.
2.3 Im Hauptsacheverfahren wird deshalb zu klären sein, worauf sich die Feststellung der fehlenden Adhärenz im Gutachten der pima-mpu GmbH vom 18. Mai 2018 bezieht. Des Weiteren ist zu klären, ob der Befundbericht des Dr. A* … vom 3. Mai 2018, der sich nicht in den vorgelegten Akten befindet, im Gutachten hinreichend und zutreffend berücksichtigt worden ist. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller auch der pima-mpu GmbH das ärztliche Attest des Dr. S* … vom 18. Juni 2018 vorgelegt hat und mittlerweile eine weitere Reaktion der Begutachtungsstelle zur Nachbesserung des Gutachtens erfolgt ist. Aus diesem Attest ergibt sich, dass nach dem stationären Aufenthalt die medikamentöse kardiale Therapie umgestellt worden ist und seither keine Kreislaufprobleme mehr aufgetreten sind. Im Übrigen wird das Landratsamt zu prüfen haben, ob gemäß Nr. 5.6 Anlage 4 zur FeV eine weitere Begutachtung hinsichtlich der Begleiterkrankungen erforderlich ist oder das vorhandene Gutachten entsprechend ergänzt werden kann.
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.4 und 46.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anh. § 164 Rn. 14).
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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