Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens

Aktenzeichen  11 ZB 20.145

Datum:
20.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 4487
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1, S. 3
FeV § 11 Abs. 2, Abs. 6, Abs. 8, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Anlage 4 zu FeV Nr. 2, Nr. 4, Nr. 9.6.2, Nr. 11.2.3

 

Leitsatz

1. Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber nach einer zur Klärung von Eignungszweifeln zu Recht erfolgten Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf seine Nichteignung schließen. Diesr Schluss ist nur gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG BeckRS 2016, 118394 Rn. 19 mwN). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Fahrerlaubnisinhaber kann zwar Eignungszweifel bei medizinischen Fragen unter Umständen durch andere geeignete Beweismittel ausräumen (vgl. BayVGH BeckRS 2019, 21166 Rn. 18 und BeckRS 2019, 6085 Rn. 13). Das setzt allerdings voraus, dass keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind (vgl. dazu BayVGH BeckRS 2016, 44189 Rn. 13). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 K 19.3545 2019-11-27 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins.
Der am … 1937 geborene Kläger ist seit dem … 1952 bzw. … 1955 Inhaber der Fahrerlaubnis (zuletzt Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, T und Unterklassen). Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung über auffälliges Fahrverhalten des Klägers forderte das Landratsamt Rosenheim den Kläger zunächst zu einer Fahrverhaltensbeobachtung auf, bei der der Gutachter zu dem Ergebnis kam, der Kläger sei in einigen Verkehrssituationen überfordert und sehr unsicher. Auf Anordnung des Landratsamts legte der Kläger ein ärztliches Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung, TÜV Süd, vom 19. Juli 2018 zur Abklärung seiner Fahreignung im Hinblick auf Diabetes mellitus, Schwerhörigkeit sowie Herz- und Gefäßkrankheiten vor. Danach bestehen keine Beeinträchtigungen der Fahreignung aufgrund der Diabeteserkrankung. Hinsichtlich der Schwerhörigkeit und der Herz- und Gefäßkrankheiten habe der Kläger jedoch die von ihm mehrfach angeforderten Untersuchungsberichte des behandelnden Kardiologen, das Ergebnis eines Hörtests und aktuelle Laborwerte nicht vorgelegt. Daher könne die Frage der Fahreignung insoweit nicht beantwortet werden. Aus dem Gutachten geht des Weiteren hervor, dass der Kläger nach einem vorgelegten Attest an einem schwergradigen Schlafapnoesyndrom leidet.
Mit Schreiben vom 14. September 2018 forderte das Landratsamt den Kläger zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Abklärung seiner Schwerhörigkeit, seiner Herzerkrankungen und des Schlafapnoesyndroms unter Berücksichtigung der Medikation auf. Nachdem der Kläger zwar mehrere ärztliche Bescheinigungen, nicht aber das geforderte Fahreignungsgutachten vorlegte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 9. Januar 2019 die Fahrerlaubnis, verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins und ordnete den Sofortvollzug an. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf seine fehlende Fahreignung zu schließen.
Nach Zurückweisung des hiergegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 8. Juli 2019 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid vom 9. Januar 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2019 aufzuheben. Außerdem ließ er beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 27. November 2019 (Az. M 6 S 19.3546), gegen den der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt hat, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab und wies mit Urteil vom gleichen Tag auch die Klage ab. Die Gutachtensaufforderung vom 14. September 2018 und die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des Gutachtens seien rechtmäßig. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen würden die Zweifel an seiner Fahreignung nicht ausräumen. Auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Atteste und Bescheinigungen seien nicht geeignet, die ursprünglichen Bedenken eindeutig zu widerlegen.
Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil, dem der Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger vortragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Er habe ärztliche Atteste vorgelegt, die die Bedenken gegen die Fahreignung in einer auch für einen Laien nachvollziehbaren Weise auch ohne Vorlage des geforderten Gutachtens eindeutig ausräumen würden. Dies gelte auch hinsichtlich der Schlafapnoe, die nicht behandlungsbedürftig sei, und des Zusammenwirkens der Medikamente. Das Verwaltungsgericht habe dies nicht berücksichtigt. Wenn das Gericht dennoch Restzweifel gehabt habe, hätte es die entsprechenden Ärzte als Zeugen anhören müssen. Die Berufung sei auch wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es sei zu klären, wie zu verfahren sei, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zu den aufgeworfenen Fragestellungen Atteste vorlege, die keine Bedenken hinsichtlich der Fahreignung ergäben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17 – VR 2019, 356 = juris Rn. 32 m.w.N.). Solche Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung jedoch nicht.
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl I S. 846), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2019 (BGBl I S. 1056), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nach Maßgabe von §§ 11 ff. FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln berechtigt oder verpflichtet, die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.).
b) Bedenken hinsichtlich der Fahreignung, wegen der das Landratsamt den Kläger zu Recht gemäß § 11 Abs. 2 FeV aufgefordert hat, das Gutachten eines Arztes in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, bestanden und bestehen auch jetzt noch aufgrund der nicht hinreichend abgeklärten Schwerhörigkeit (vgl. Anlage 4 Nr. 2 zur FeV), der Herzerkrankungen (vgl. Anlage 4 Nr. 4 zur FeV), der Schlafapnoe (vgl. Anlage 4 Nr. 11.2.3 zur FeV) und der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (vgl. Anlage 4 Nr. 9.6.2 zur FeV). Die Zweifel an seiner Fahreignung hat der Kläger auch nicht durch die vorgelegten Atteste entkräftet.
Zwar kann der Fahrerlaubnisinhaber Eignungszweifel bei medizinischen Fragen unter Umständen durch andere geeignete Beweismittel ausräumen (BayVGH, B.v. 4.9.2019 – 11 ZB 19.1178 – juris Rn. 18; B.v. 18.3.2019 – 11 CS 19.387 – juris Rn. 13; B.v. 24.3.2016 – 11 CS 16.260 – ZfSch 2016, 295 Rn. 13). Das setzt allerdings voraus, dass keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind. So hat das Landratsamt etwa von der ursprünglich geforderten weiteren Abklärung der Beeinträchtigung des Sehvermögens beim Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 Abstand genommen, nachdem dieser durch Vorlage eines augenärztlichen Zeugnisses belegen konnte, dass aufgrund einer erfolgreich verlaufenen Katarakt-Operation an beiden Augen die Anforderungen an das Sehvermögen wieder erfüllt werden.
Hinsichtlich seiner Schwerhörigkeit, der Herzerkrankungen, der Schlafapnoe und der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln hat der Kläger jedoch keine ärztlichen Atteste vorgelegt, die die Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung auch für Laien nachvollziehbar eindeutig ausräumen würden. Bei hochgradiger Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60% und mehr) besteht nach Anlage 4 Nr. 2 zur FeV zwar Fahreignung, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen. Allerdings sind für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E Beschränkungen und Auflagen vorgesehen, deren Notwendigkeit in der Regel durch ein ärztliches Gutachten abzuklären ist (vgl. Vorbem. 2 zur Anlage 4 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV). Aus dem vom Kläger vorgelegten Attest eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 5. November 2018 geht lediglich hervor, dass bei ihm eine beidseitige hochtonbetonte ausgeprägte Schallempfindungsschwerhörigkeit vorliegt und dass mit einer Hörgeräteversorgung eine „Verbesserung des Hörvermögens zu akzeptablen Werten möglich“ sei. Zur Ausräumung der Restzweifel ist dies schon deshalb nicht geeignet, weil der Arzt noch am 11. Juni 2018 mitgeteilt hatte, es sei eine sprachaudiometrische Kontrolle zum Evaluieren der Hörleistung in die Wege geleitet. Deren Ergebnis geht jedoch auch aus dem später ausgestellten Attest nicht hervor. Auch dazu, ob der Kläger – worauf die Landesanwaltschaft Bayern zutreffend hinweist – überhaupt Hörgeräte erhalten hat und nutzt und wie sich dies auf sein Hörvermögen auswirkt, äußert sich die ärztliche Bescheinigung nicht. Somit hat der Kläger die Führerscheinstelle durch das vorgelegte Attest nicht in die Lage versetzt, die Frage der Fahreignung in Bezug auf die Schwerhörigkeit auch ohne medizinischen Sachverstand eindeutig und abschließend beurteilen zu können.
Gleiches gilt für die Herzerkrankungen, die Schlafapnoe und die Dauerbehandlung des Klägers mit Arzneimitteln. Die Beurteilung der fahreignungsrechtlichen Relevanz der von ihm vorgelegten Medikamentenpläne vom 9. Juli 2018 und vom 22. November 2018 sowie der Ergebnisse der Laboruntersuchungen vom 11. Juni 2018 und vom 22. November 2018 muss einem entsprechend qualifizierten Arzt vorbehalten bleiben. Auch die Atteste der fachärztlichen internistischen Gemeinschaftspraxis vom 12. April 2018 und des Klinikums R… vom 27. November 2018 räumen die Bedenken hinsichtlich der Herzerkrankungen nicht in einer Weise aus, die es zuließe, von einer weiteren Abklärung der Fahreignung Abstand zu nehmen. Zum schwergradigen Schlafapnoesyndrom, das offenbar am 5. November 2010 im Klinikum Rosenheim diagnostiziert wurde (vgl. S. 5 f. des Gutachtens der Begutachtungsstelle für Fahreignung, TÜV Süd, vom 19.7.2018) hat der Kläger schließlich keinerlei Unterlagen vorgelegt, sondern lediglich behauptet, die Schlafapnoe sei nicht behandlungsbedürftig und es bestehe auch keine Tagesschläfrigkeit. Dass dies zur Ausräumung der Restzweifel nicht ausreicht, liegt auf der Hand.
c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Ärzte, die die vom Kläger vorgelegten Atteste ausgestellt haben, nicht als Zeugen befragt hat.
Abgesehen davon, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine solche Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2019 nicht beantragt hat, musste sie sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die Frage der Fahreignung kann angesichts der vom Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht ausgeräumten Restzweifel allenfalls im Wiedererteilungsverfahren durch Beibringung eines Fahreignungsgutachtens geklärt werden. Es ist Sache des Klägers, daran mitzuwirken und seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Verbleibende Restzweifel gehen zu seinen Lasten (§ 11 Abs. 8 FeV).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dass der Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber grundsätzlich Eignungszweifel durch eindeutige, für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbare Unterlagen ausräumen kann, ist in der Rechtsprechung geklärt (s.o.). Ob die vorgelegten Unterlagen im konkreten Fall hierfür ausreichen, lässt sich nicht fallübergreifend und verallgemeinernd beantworten, sondern ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und der Empfehlung in Nrn. 46.1, 46.3, 46.5 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anhang zu § 164 Rn. 14).
5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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