Medizinrecht

Erfolglose Asylklage eines pakistanischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  M 5 K 16.35772

Datum:
1.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 153660
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3e, § 4
AufenthG § 11, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG Art. 16a

 

Leitsatz

Die Großstädte Pakistans können taugliche inländische Fluchtalternativen sein. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die mündliche Verhandlung konnte ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör auch ohne Anwesenheit der Klagepartei durchgeführt werden. Denn es lagen keine erheblichen Gründe vor, die eine Verlegung des Termins rechtfertigen könnten. Insbesondere war die geltend gemachte Erkrankung des Klägers kein Grund, die mündliche Verhandlung zu verschieben. Denn der Nachweis einer plötzlichen Erkrankung, die einen unverschuldeten Hinderungsgrund darstellen kann, ist regelmäßig durch ein ärztliches Attest zu führen. Ein Attest lag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Im Schriftsatz vom 1. August 2017, der vor Beginn der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, ist lediglich davon die Rede, dass der Kläger über einen Bekannten mitteilen lasse, dass er krank sei und heute deswegen nicht erscheinen könne. Die Bevollmächtigten des Klägers hätten ebenso erscheinen und dessen Rechtsposition, insb. mit einer schriftlichen Erklärung des Klägers, einbringen können. Auch das ist nicht erfolgt, wobei für Hinderungsgründe der Klägerbevollmächtigten weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
Auch die nach der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils bei Gericht eingegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, um eine krankheitsbedingte Unmöglichkeit nachzuweisen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl. auch Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 102 Rn. 7). Denn aus der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit folgt nicht auch eine Verhandlungsunfähigkeit (SächsOVG, B.v. 19.8.2011 – A 3 A 218/11 – juris Rn 10, NJW 2011, 3177). Es fällt auch auf, dass in dem Attest eine Arbeitsunfähigkeit bereits seit … Juli 2017 bestehend attestiert wird. Wenn der Kläger bereits seit dem … Juli 2017 erkrankt gewesen sein will, muss er, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, bereits an diesem Tag die Erkrankung durch einen Arzt bescheinigen lassen und dem Gericht vorlegen. Das ist nicht erfolgt.
2. Die Klage ist unbegründet.
Der Antrag, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen scheitert bereits daran, dass er in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes/GG).
Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) scheitert daran, dass der Kläger kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert hat, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde.
Für den Kläger besteht eine inländische Fluchtalternative. Gegen eine Gefährdung in Pakistan spricht der Zeitfaktor sowie der Umstand, dass der Konflikt keine besondere Bedeutung hat, sodass er in irgendeiner Weise leicht zu identifizieren wäre. Dem Kläger ist zumutbar, in einer der Großstädte in Pakistan unterzutauchen. Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 14. Dezember 2016 verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
Zur weiteren Begründung wird auf den bereits zitierten Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben