Medizinrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag – Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr trotz der angekündigten Maßnahmen zur Abklärung der Fahreignung

Aktenzeichen  11 ZB 16.2285

Datum:
4.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DAR – 2017, 216
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1
FeV § 11 Abs. 8 S. 1

 

Leitsatz

Für die für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr einer neuerlichen Fahrerlaubnisentziehung genügt nicht, dass die Behörde aufgrund der bereits vor Erlass des Bescheids bekannten Umstände (hier: koronare 2-Gefäßerkrankung, arterielle Hypertonie, Beeinträchtigung des Sehvermögens) nach wie vor Zweifel an der Fahreignung des Klägers hegt und beabsichtigt, diese durch ein ärztliches Gutachten abzuklären. Vielmehr sind für die Wiederholungsgefahr Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass die Behörde die Maßnahme voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 26 K 16.1226 2016-10-24 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der am … 1932 geborene Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, A18, B, BE, C1, C1E, L, M und S. Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Herrsching an das Landratsamt Starnberg (Fahrerlaubnisbehörde) beschädigte er am 7. Juni 2015 mit seinem Fahrzeug auf einem Parkplatz vor einer Gaststätte beim Einparken ein anderes Fahrzeug. Die herbeigerufenen Polizeibediensteten stellten neben dem hierbei entstandenen Kratzer noch eine „erhebliche Anzahl an kleineren Beschädigungen“ am klägerischen Fahrzeug fest.
Das Landratsamt forderte den Kläger zur Vorsprache und im Anschluss daran mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 zur Vorlage eines Zeugnisses seines Augenarztes sowie eines Attests des ihn behandelnden Arztes über die bei ihm diagnostizierten Erkrankungen und etwaige Medikamenteneinnahmen auf. Nach Vorlage eines Attests vom 19. Oktober 2015, wonach beim Kläger unter anderem eine koronare 2-Gefäßerkrankung mit Zustand nach akutem Koronarsyndrom 2007 und ein arterieller Hypertonus bestehe, er aber bezüglich sämtlicher Erkrankungen medikamentös sehr gut eingestellt und beschwerdefrei sei, sowie eines augenärztlichen Attests, wonach der Kläger an einer Cataracta provecta (fortgeschrittene Linsentrübung) leide und die Sehkraft grenzwertig sei, forderte ihn das Landratsamt mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über das Bestehen von Herz- oder Gefäßkrankheiten, die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung und etwaige Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit durch Dauerbehandlung mit Arzneimitteln auf. Des Weiteren forderte das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage auf, mitzuteilen, ob er die nach seinem Vorbringen ärztlich angeratene Augenoperation durchführen lassen wolle.
Der Kläger erklärte sich am 3. Dezember 2015 mit einer Begutachtung durch die TÜV SÜD Life Service GmbH in München einverstanden und teilte mit, er habe einen Termin für die Augenoperation am 26. Januar 2016 und werde danach wieder berichten. Nachdem er das Gutachten innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht vorgelegt hatte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 4. März 2016 die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens sei darauf zu schließen, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
Auf Antrag des Klägers stellte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 25. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage wieder her (Entziehung der Fahrerlaubnis und Ablieferung des Führerscheins) und ordnete sie an (Zwangsgeldandrohung). Die Gutachtensanordnung des Landratsamts sei rechtswidrig. Die Fragen nach der psycho-physischen Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln und nach Kompensationsmöglichkeiten bei ggf. bestehenden Leistungsmängeln würden auf Feststellungen abzielen, welche durch die angeordnete ärztliche Begutachtung nicht getroffen werden könnten, sondern zusätzlich eine psychologische Bewertung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erforderten. Diese habe das Landratsamt aber nicht angeordnet. Ein rein ärztliches Gutachten sei für die Beantwortung nicht geeignet. Der Kläger habe daher der Gutachtensanordnung nicht Folge leisten müssen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt.
Nachdem das Landratsamt den Bescheid vom 4. März 2016 mit Bescheid vom 27. Juni 2016 zurückgenommen hat, ließ der Kläger im Klageverfahren die Feststellung beantragen, dass der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Das berechtigte Interesse daran bestehe aufgrund der Wiederholungsgefahr, da das Landratsamt bereits eine weitere Überprüfung der Fahreignung angekündigt habe.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Eine Wiederholungsgefahr, aus der sich ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung ableiten ließe, liege nicht vor. Es bestehe nicht die Gefahr, dass das Landratsamt den Entzug der Fahrerlaubnis auf die Nichtvorlage eines Gutachtens mit vergleichbarer Gutachtensanordnung stütze. Allein der Umstand, dass der Beklagte beabsichtige, die Überprüfung der Fahreignung des Klägers aufgrund derselben Tatsachengrundlage, aber ohne den beanstandeten Teil der Fragestellung oder mit einer neuen Fragestellung fortzusetzen, reiche für ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht aus. Im Übrigen hätten sich die tatsächlichen Umstände seit Erlass des aufgehobenen Bescheids aufgrund des Absetzens des Betablockers Metoprolol und der weiteren vorgelegten Atteste gegenüber der ursprünglichen Ausgangslage geändert.
Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits aus dem Begleitschreiben vom 5. Juli 2016 zum Rücknahmebescheid, in dem das Landratsamt eine weitere Fahreignungsüberprüfung ankündige. Mittlerweile habe das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 aufgrund des unveränderten Sachverhalts erneut zur Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens sowie eines augenärztlichen Gutachtens aufgefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall.
a) Im Verlauf des Klageverfahrens hat sich das ursprüngliche klägerische Begehren, den Bescheid vom 4. März 2016 aufzuheben, erledigt, da das Landratsamt diesen Bescheid – dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2016 im vorläufigen Rechtsschutz Rechnung tragend – zurückgenommen hat. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Ein solches berechtigtes (Fortsetzungsfeststellungs-)Interesse kann sich unter anderem aus einer Wiederholungsgefahr ergeben. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in einem oder mehreren der genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, U. v. 21.3.2013 – 3 C 6.12 – NVwZ 2013, 1550 Rn. 11).
b) Der Kläger hat sich vorliegend auf das Bestehen einer Wiederholungsgefahr berufen. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, B. v. 10.2.2016 – 10 B 11.15 – juris Rn. 6 m. w. N.). Hierfür reicht es jedoch nicht aus, dass das Landratsamt aufgrund der bereits vor Erlass des Bescheids vom 4. März 2016 bekannten Umstände (koronare 2-Gefäßerkrankung, arterielle Hypertonie, Beeinträchtigung des Sehvermögens) nach wie vor Zweifel an der Fahreignung des Klägers hegt und beabsichtigt, diese gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 8 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), durch ein ärztliches und ein augenärztliches Gutachten abzuklären. Vielmehr sind für die Wiederholungsgefahr Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass die Behörde die Maßnahme voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird. Hat der Betreffende – wie hier – gerichtlichen Eilrechtsschutz erlangt, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behörde sich nicht an den im vorangegangenen Eilverfahren vorgenommenen gerichtlichen Bewertungen ausrichten wird. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist hingegen zu verneinen, wenn die konkret betroffene Behörde eindeutig zu erkennen gegeben hat, in Zukunft von einer Wiederholung unter Verwendung der von ihr ursprünglich gegebenen Begründung absehen zu wollen (vgl. BVerfG, B. v. 8.2.2011 – 1 BvR 1946/06 – BayVBl 2011, 405 = juris Rn. 23).
Gemessen daran ist hier trotz der vom Landratsamt angekündigten und bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Abklärung der Fahreignung des Klägers nicht von einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der nicht (fristgerechten) Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt voraus, dass die Beibringungsanordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV entspricht. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die psycho-physische Leistungsfähigkeit wird nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 15.5.2014) regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch Leistungstests überprüft. Eine rein ärztliche Untersuchung reicht hierfür nicht aus, da psychologische Testverfahren durchzuführen und ggf. auch Kompensationsmöglichkeiten zu prüfen sind.
Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Eilantrag mit Beschluss vom 25. Mai 2016 stattgegeben, weil die Fragen nach der psycho-physischen Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln und nach Kompensationsmöglichkeiten bei ggf. bestehenden Leistungsmängeln in der ursprünglichen Gutachtensanordnung vom 1. Dezember 2015 auf Feststellungen abgezielt haben, welche durch die angeordnete ärztliche Begutachtung nicht getroffen werden konnten, sondern zusätzlich eine psychologische Bewertung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erfordert hätten. Der Beklagte hat diesen Beschluss nicht angefochten. Vielmehr hat das Landratsamt seinen ursprünglichen Bescheid mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren mit Bescheid vom 27. Juni 2016 zurückgenommen. Außerdem haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht der Sitzungsniederschrift vom 24. Oktober 2016 zufolge erklärt, dass zwar im Hinblick auf die Fahreignung des Klägers noch Aufklärungsmaßnahmen erfolgen würden, der Beklagte sich jedoch einer Gutachtensaufforderung, die im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung die Durchführung einer Leistungstestung vorsehe, nicht bedienen werde.
Es sind – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagte hiervon abrücken und sich nicht an die Äußerung in der mündlichen Verhandlung halten würde. Der Kläger muss daher weder befürchten, erneut zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert zu werden, das die Durchführung von Leistungstests beinhaltet, noch besteht die berechtigte Besorgnis, dass ihm das Landratsamt wegen der Nichtbeibringung eines solchen Gutachtens die Fahrerlaubnis entziehen würde. Vielmehr ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Aufforderung des Landratsamts vom 15. Dezember 2016, dass der Beklagte nunmehr von der Durchführung von Leistungstests im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens absieht. Die erforderliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von der Behörde ursprünglich gegebenen Begründung besteht daher nicht. Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage kann der Kläger jedoch nicht erreichen, in Zukunft von jeglichen Maßnahmen zur Abklärung seiner Fahreignung verschont zu bleiben.
c) Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht – selbst bei Annahme einer Wiederholungsgefahr – schon aus prozessökonomischen Gründen die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 4. März 2016 – wie bereits im Eilverfahren – ausschließlich aufgrund der zu beanstandenden Beibringungsanordnung vom 1. Dezember 2015 bejaht hätte, ohne auf die weiteren vom Kläger geltend gemachten Bedenken einzugehen und die Rechtmäßigkeit des Bescheids unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu überprüfen. Daher würde sich die Position des Klägers gegenüber der Entscheidung im Eilverfahren auch bei Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses durch ein Sachurteil nicht verbessern.
d) Schließlich kommt hinzu, dass die maßgeblichen Anforderungen gemäß Anlage 4 Nr. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung hinsichtlich der Fahreignung bezüglich Herz- und Gefäßkrankheiten durch Art. 1 Nr. 23 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083) geändert wurden. Für die Überprüfung der Fahreignung des Klägers unterscheidet sich hierdurch der Prüfungsmaßstab von dem des Ausgangsverfahrens. Auch dies steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegen.
2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14).
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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