Medizinrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen das coronabedingte Verbot einer Versammlung

Aktenzeichen  M 13 S 20.5546

Datum:
31.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29621
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1
BayVersG Art. 15
7. BayIfSMV § 7 Abs. 1

 

Leitsatz

1. § 7 Abs. 1 7. BayIfSMV konretisiert die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Verstöße gegen das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht beeinträchtigen das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch wenn sich alleine aus dem 7-Tage-Inzidenzwert noch nicht die erforderliche tatbestandliche unmittelbare Gefährdung bei der Durchführung einer Versammlung ergibt, kann er im Rahmen der Gesamtbewertung des Gefahrenpotenzials herangezogen werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen das Verbot einer für den 1. November 2020 angezeigten Versammlung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München.
Der Antragsteller zeigte am 28. Oktober 2020 für den 1. November 2020 eine sich fortbewegende Versammlung mit Auftaktkundgebung am K.platz in München und Schlusskundgebung auf der Theresienwiese zwischen 13:30 und 15:15 Uhr an. Die Anzahl der gleichzeitig teilnehmenden Personen wurde mit 5.000 angegeben. Der Antragsteller beschrieb das Hygienekonzept zur Versammlung mit den Worten: „Keine Abstände, keine Masken, Sprechchöre erlaubt, Tanzen erlaubt, Umarmungen Fremder erlaubt“. Kooperationsgespräche zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zur Einhaltung von infektionsschutzrechtlichen Vorgaben scheiterten.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2020 untersagte die Antragsgegnerin die Durchführung der angezeigten Versammlung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Durchführung der angezeigten Versammlung infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar wäre. Der Antragsteller habe selbst angegeben, infektionsschutzrechtliche Vorgaben nicht einhalten zu wollen. Bei vergleichbaren Versammlungen der „Querdenken“-Bewegung in den letzten Wochen sei es zu zahlreichen Verstößen gegen die Maskenpflicht, gegen Beschränkungen der Teilnehmerzahl und gegen Mindestabstände gekommen. Da der Antragsteller ausdrücklich angekündigt habe, Verstöße gegen Infektionsschutzregeln als Ausdrucksmittel einsetzen zu wollen, könne die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit nicht durch die Anordnung von versammlungsrechtlichen Beschränkungen sichergestellt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Am 31. Oktober 2020 hat der Antragsteller per Telefax, durch ein weiteres Telefax ergänzt hinsichtlich der nicht sichtbaren Tabellen, einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt. Er beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31.10.2020 gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2020 anzuordnen sowie der Antragsgegnerin zu untersagen, vor oder während der Versammlung Auflagen zu erlassen, die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer dazu verpflichten, Mund-Nasen-Bedeckungen oder ähnliche vermummende Gesichtsbedeckungen zu tragen und Mindestabstände zueinander einzuhalten sowie die Anzahl der zugelassenen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer zu beschränken.
Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass die Antragsgegnerin in verfassungswidriger Weise in die Versammlungsfreiheit eingreife. Art. 8 GG dürfe nur bei unmittelbaren Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beschränkt werden. Eine unmittelbare Gefährdung des Schutzgutes Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) durch das neue Coronavirus (Sars-CoV-2) sei jedoch nicht nachgewiesen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die 7-Tages-Inzidenz von Neuinfektionen im Stadtgebiet Münchens beziehe, könne aus den zugrundeliegenden PCR-Tests nicht zwingend geschlossen werden, dass die getesteten Personen krank oder ansteckend seien. Auch eine Überlastung des Gesundheitssystems sei derzeit nicht festzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Bescheid vom 30.10.2020 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Der Antragsteller begehrt im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2020, mit dem ihm die Durchführung der angezeigten Versammlung untersagt wird (1.). Darüber hinaus begehrt er im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin zu untersagen, vor oder während der Versammlung Auflagen zur Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung, zur Einhaltung eines Mindestabstandes zu erteilen sowie die Anzahl der zugelassenen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer zu beschränken (2.).
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war abzulehnen.
Es ist dem Gericht in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, die Rechtmäßigkeit des Bescheides umfassend zu bewerten.
Das Gericht entscheidet daher aufgrund einer Interessenabwägung. Die zu treffende Folgenabwägung (vgl. BVerfG, U. v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 18) führt zu dem Ergebnis, dass die Untersagung der angemeldeten Versammlung das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie am Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Versammlung (Art. 8 Abs. 1 GG) überwiegt. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass Art. 8 Abs. 1 GG das Recht gewährleistet, selbst zu bestimmen, unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, B.v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – juris Rn. 61) und dass die Untersagung der Versammlung grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit darstellt.
Rechtsgrundlage für die Untersagung ist Art. 15 Abs. 1 BayVersG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 4 der im Zeitpunkt der Durchführung der angemeldeten Versammlung geltenden Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vom 01. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 562, BayRS 2126-1-11-G), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 22.10.2020 (BayMBl. Nr. 601). Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. § 7 Abs. 1 7. BayIfSMV bestimmt für öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes unter anderem einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Teilnehmern (Satz 1) sowie die Pflicht der nach Art. 24 Abs. 2 BayVersG zuständigen Behörden, soweit im Einzelfall erforderlich durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben (Satz 2). Jedenfalls ist ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen in der Regel Maskenpflicht anzuordnen (Satz 3). Sofern die Anforderungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 auch durch Beschränkungen nicht sichergestellt werden können, ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 7. BayIfSMV die Versammlung zu verbieten. Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 7. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.04.2020 – 1 BvQ 31/20 – juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.09.2020 – 10 CS 2064 – Rn. 22; B.v. 12.09.2020 – 10 CS 20.2103).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2020 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend wird ausgeführt:
Würde die Versammlung nicht wie beantragt durchgeführt, stellte sich im Hauptsacheverfahren jedoch heraus, dass die Untersagung rechtswidrig gewesen wäre, so wäre das gewichtige Grundrecht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Würde die Versammlung jedoch wie beantragt durchgeführt, stellte sich im Hauptsacheverfahren jedoch heraus, dass die Untersagung rechtmäßig gewesen wäre, weil die Antragsgegnerin zu Recht eine nicht anders abwendbare unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung angenommen hätte, so wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen. Vor diesem Hintergrund geht die gebotene Abwägung zum Nachteil des Antragstellers aus.
Im Einzelnen:
Verstöße gegen das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht beeinträchtigen das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Dies umfasst neben Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen auch im Versammlungsrecht nach traditionellem polizeirechtlichen Verständnis die Unversehrtheit der Rechtsordnung (einschließlich der Vorschriften über die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs) und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.1989 – 7 C 50.88 – juris Rn. 15 m.w.N; BVerfG, B. v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 – juris Rn. 77).
Wie sich aus der Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums München vom 26. Oktober 2020 ergibt, steht die streitgegenständliche Versammlung im Zusammenhang mit dem von der Gruppierung „Querdenken“ für den 01. November 2020 als „Großdemo“ beworbenen Versammlungsgeschehen. Aufgrund der umfangreichen Mobiliserung muss mit einer großen Anzahl von – auch bundesweit anreisenden – Teilnehmern gerechnet werden.
Schon aufgrund der Erfahrungen mit vergangenen, der „Querdenker-Gruppierung“ zuzuordnenden Versammlungen, wie beispielsweise am 12. September 2020 und 23. Oktober 2020 in München sowie am 25. Oktober 2020 in Berlin, bei denen die angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht hinreichend beachtet wurde und die aufgrund ihrer Ähnlichkeiten hinsichtlich des Versammlungsthemas, der Örtlichkeiten und des Teilnehmer- und Organisatorenkreises in die Gefahrenprognose einbezogen werden dürfen (vgl. BVerfG, B.v. 4.9.2009 – 1 BvR 2147/09 – NJW 2010, 141), muss damit gerechnet werden, dass auch bei der streitgegenständlichen Versammlung gegen die nach § 7 Abs. 1 7. BayIfSMV bestehenden bzw. festzulegenden Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere die Einhaltung des Mindestabstandes sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, verstoßen würde.
Ein Sicherheits- und Hygienekonzept, mit dem die Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen gewährleistet werden kann, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Vielmehr lautet sein Hygienekonzept wörtlich „Keine Abstände, keine Masken, Sprechchöre erlaubt, Tanzen erlaubt, Umarmungen Fremder erlaubt“, wobei er im Rahmen der Anhörung „Singen und Tanzen“ aufgrund des Feiertages herausgenommen hat. Mithin hat der Antragsteller die Nichteinhaltung des Mindestabstands und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Ausdrucksmittel in Form des Versammlungsprogramms gemacht. Dies lässt den Schluss zu, dass bei Durchführung der Versammlung die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen nicht nur mit großer Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden, sondern auch gerade nicht eingehalten werden sollen. Aus diesem Grund ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller als Versammlungsleiter die Einhaltung entsprechender Beschränkungen wirksam durchsetzen würde.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei der beantragten, sich fortbewegenden Versammlung mit 5.000 Teilnehmern die Gefahr der Unterschreitung des Mindestabstands bereits aufgrund des dynamischen Geschehens einer sich fortbewegenden Versammlung erhöht ist (vgl. OVG NRW, B.v.24.05.2020 – 15 B 755/20). Die hierdurch entstehende Gefahr eines unkontrollierten Infektionsgeschehens wird weiter potenziert, da wie gezeigt voraussichtlich ein großer Teil der Teilnehmer keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen wird, was die Ansteckungsgefahr, auch für unbeteiligte Dritte, maßgeblich erhöht. Als zusätzlichen Faktor berücksichtigt die Kammer schließlich die derzeit in München extrem volatile Pandemielage mit einer 7-Tage-Inzidenz von 133,20 (31.10.2020, 8:00 Uhr, https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm#landkreise). Auch wenn sich alleine aus dem 7-Tage-Inzidenzwert noch nicht die erforderliche tatbestandliche unmittelbare Gefährdung bei der Durchführung der streitgegenständlichen Versammlung ergibt, kann er im Rahmen der Gesamtbewertung des Gefahrenpotenzials herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 19.09.2020 – 10 CS 20.2130, Rn. 10). Im Übrigen wird auf die infektionsschutzrechtliche Einschätzung des Referats für Umwelt und Gesundheit vom 29.10.2020 verwiesen.
Nach alledem ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sich bei der Durchführung der angezeigten Versammlung die Gefahr eines unkontrollierbaren und größeren Infektionsgeschehens irreversibel verwirklicht und damit von der Versammlung eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben Einzelner sowie einer größeren Anzahl (auch unbeteiligter) Dritter (Art. 2 Abs. 2 GG) ausgeht.
2. Die unter Ziffer 2, 3 und 4 gestellten Anträge, der Antragsgegnerin zu untersagen, vor oder während der Versammlung Auflagen zur Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung eines Mindestabstandes zu erteilen sowie die Anzahl der zugelassenen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer zu beschränken, waren ebenfalls abzulehnen. Da bereits der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Verbots der angezeigten Versammlung aufgrund des mit ihr einhergehenden großen Gefahrenpotenzials abzulehnen war, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin für den Fall der Durchführung der Versammlung die Anordnung infektionsschutzrechtlicher Auflagen untersagt werden soll, nicht in Betracht.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG.


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