Medizinrecht

Erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit der Fahreignung, Anhaltspunkte für hohes Aggressionspotential

Aktenzeichen  M 6 K 19.4453

Datum:
16.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 47520
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 46
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und daher ohne Erfolg.
Die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2019 und der Regierung von Oberbayern vom 16. August 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Gericht nimmt zunächst Bezug auf die Gründe des Bescheids vom 11. Februar 2019 und macht sich diese – soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt – zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO.
Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen wird ergänzend folgendes ausgeführt:
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 FeV kann bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung steht, insbesondere, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 1 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden.
Bei nicht fristgerechter Beibringung des geforderten Gutachtens darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV schließen. Sie ist dabei angesichts der gesetzlichen Formulierung („darf“) zwar nicht ausnahmslos gezwungen, in diesen Fällen auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen (BayVGH, Beschluss vom 11.05.2007 – 11 C 06.2890 -, juris Rn. 18), doch eröffnet diese Formulierung auch kein Ermessen. Sie beinhaltet vielmehr eine Beweiswürdigung des Inhalts, dass auf die Ungeeignetheit zu schließen ist, wenn die Weigerung oder Nichtvorlage ohne ausreichenden Grund erfolgt und deshalb anzunehmen ist, dass Eignungsmängel verborgen werden sollen. Der Schluss auf die Nichteignung ist dann geboten und muss zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 LA 126/17 -, juris Rn. 4; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 11 FeV Rn. 51, beide m.w.N).
Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung war auch gerechtfertigt, da die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit grundsätzlich derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung – hier also der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 19. August 2019 (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 13) – sowie für die Frage, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, der Zeitpunkt der Aufforderung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens (vgl. BVerwG, U.v.17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 36; vgl. dazu unter 1.2.2).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines me dizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV lagen vor. Der Kläger hat mit der gefährlichen Körperverletzung eine im Hinblick auf die Kraftfahrereignung erhebliche Straftat im Sinne dieser Vorschrift begangen. Der Begriff „erheblich“ ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahrereignung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 11 FeV Rn. 30 m. w. N.). Der Bezug zur Kraftfahrereignung setzt dabei nicht voraus, dass ein Kraftfahrzeug als Mittel zur Straftat genutzt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2014 – 11 C 13.1837, juris Rn. 7). Vielmehr muss anhand konkreter Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festgestellt werden, ob die Anlasstat tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2012 – 11 C 12.874, juris Rn. 27; B.v. 6.11.2017 – 11 CS 17.1726, juris Rn. 27).
Als aggressive Straftaten in diesem Sinne, die eine Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten offenbaren und dabei Verhaltensmuster deutlich machen können, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird, gelten nach Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung insbesondere Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tierquälerei, Brandstiftung, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch und räuberische Erpressung.
Die Straftat muss auch gerade nicht in Zusammenhang mit Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist bei Straftätern, deren Verhalten ein hohes Aggressionspotential und eine Neigung zu impulsivem Durchsetzen eigener Interessen zeigt, zu erwarten, dass sie auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation erhöhen sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden (etwa durch nötigendes Auffahren, Geschwindigkeitsüberschreitung etc.). Insofern stellen Straftaten, die ein hohes Aggressionspotential offenbaren, die charakterliche Fahreignung insgesamt in Frage (OVG Lüneburg, B.v. 2.12.2016 – 12 ME 142/16 – juris).
Die vom Kläger begangene gefährliche Körperverletzung stellt nach diesen Maßstäben unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, dar. Das Verhalten des Klägers, der in einer alltäglichen Parksituation und damit – unabhängig von der Beziehung zum Geschädigten – einem nichtigen Anlass den Geschädigten gemeinsam mit seinem Bruder zu Boden bringt, tritt und schlägt und auch nicht aufhört, als der Geschädigte am Boden liegt, zeigt deutlich ein erhebliches Aggressionspotential auf. Aus diesen Tatumständen wird ein Verhalten des Klägers deutlich, welches im Straßenverkehr, in dem es immer wieder zu Konfliktsituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen kann, wegen seiner Gefährlichkeit nicht geduldet werden kann.
In der Gutachtensanordnung hat auch die Frage der Wiederholungsgefahr, ausreichende Berücksichtigung gefunden. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass angesichts der Tatumstände und des daraus ersichtlichen Aggressionspotentials eine Wiederholungsgefahr besteht. Es sprechen auch die Umstände der Tat, die mit dem Strafurteil bindend festgestellt wurden, gegen ein Augenblicksversagen, denn der Kläger hat seinen Bruder telefonisch herbeigerufen und dann mit diesem gemeinschaftlich den Geschädigten geschlagen und getreten. Unabhängig davon, welchen Zweck er mit dem Anruf des Bruders verfolgt haben mag (in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht trägt er vor, er habe diesem nur von der Situation erzählen wollen), hat er jedenfalls in dieser Situation mit dem Schlagen und Treten des Geschädigten spontan unangemessen reagiert. Dass vor und nach dieser Tat keine weiteren Eintragungen in seinem Führungszeugnis vorhanden sind, schließt eine Wiederholungsgefahr nicht aus. Eine ähnliche Situation kann erneut eintreten und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger wiederum unangepasst darauf reagiert. Gerade mit dem Gutachten soll aufgeklärt werden, ob er nunmehr angemessene Kontrollmechanismen entwickelt hat.
Die Beklagte hat auch das ihr zustehende Ermessen in der hier maßgeblichen Gutachtensanordnung vom 29. Juni 2018 erkannt und fehlerfrei ausgeübt (§ 11 Absatz 6 Satz 2 FeV). Sie hat dem Kläger unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung mitgeteilt, dass er sich einer Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Dabei sind die Ermessenserwägungen der Beklagten offengelegt worden, und damit Sinn und Zweck der angeordneten Mitteilungspflicht Genüge getan worden (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15, Rn. 38; BayVGH, B.v. 30.5.2017 – 11 CS 17.274 – NJW 2017, 2695). Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde beachtet. Die Beklagte hat zulasten wie zugunsten des Klägers sprechende Gesichtspunkte im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Anordnung rechtsfehlerfrei in ihrer Abwägung eingestellt. Dabei hat sie nicht nur berücksichtigt, dass sonst keine weiteren Straftaten des Klägers aktenkundig waren, sondern auch, dass der Tathergang zum Zeitpunkt der Anordnung des Gutachtens bereits 2 Jahre zurücklag (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765). Anhaltspunkte dafür, dass das beim Kläger aufgetretene Aggressionspotential sich durch bloßen Zeitablauf vermindert hätte, sind nicht ersichtlich (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.1.2015 – 11 CS 14.2389, juris Rn. 16).
Auch die Fragestellung der Gutachtensanordnung genügte den sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ergebenden Anforderungen. Sie ist insbesondere vom Sachverhalt gedeckt (vgl. zu möglichen Fragestellungen: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 61). Die Fragestellung begreift zwar ihrem Wortlaut nach Straftaten im Straßenverkehr mit ein und bezieht sich auch auf verkehrsrechtliche Bestimmungen und ist damit ihrem Wortlaut nach überschießend. Dies ist aber unschädlich, da sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt für den Kläger und die Begutachtungsstelle eindeutig ergibt, von welchem Sachverhalt die Beklagte ausgegangen ist. Die Frist für die Beibringung des Gutachtens war mit 3 Monaten ab Zustellung der Gutachtensanordnung auch ausreichend bemessen und wurde darüber hinaus auf Bitten des Klägers einmal verlängert. Ebenso sind die Hinweise nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erfolgt.
Die am *. Januar 2016 begangene Tat war auch im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung am 29. Juni 2018 verwertbar und zwingend heranzuziehen, weil die Entscheidung einer 5-jährigen Tilgungsfrist, beginnend ab Rechtskraft (hier 22. Juni 2017) unterliegt (§ 29 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a StVG).
Die nicht befolgte Gutachtensanordnung war somit rechtmäßig. Die Straftat war auch im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht getilgt und gelöscht. Die Fahrerlaubnis wurde nach alledem zu Recht entzogen.
Einwände gegen die Nebenentscheidungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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