Medizinrecht

Kein Anspruch auf landesinterne Umverteilung wegen “familiärem Anschluss”

Aktenzeichen  M 24 K 14.2155

Datum:
11.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
DVAsyl DVAsyl § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 6

 

Leitsatz

Für eine Landesinterne Umverteilung aus sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht iSv § 8 Abs. 6 iVm Abs. 1 DVAsyl genügt es nicht, wenn lediglich vorgetragen wird, dass der Cousin des Vaters die Kernfamilie bei der Kindesbetreuung und der Pflege der Mutter unterstützen soll. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
2. Das Verwaltungsgericht München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München zu nehmen hatten (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der VwGO – AGVwGO – i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichts-verfassungsgesetz – GVG -). Sowohl der Landkreis … als auch der Landkreis …, dem die Kläger mit Bescheid vom … Februar 2014 zugewiesen wurden, auf dessen Durchsetzung die Regierung mit Schreiben vom 4. März 2014 jedoch verzichtet hatte, gehören zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz i. S. v. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil Kern der Streitigkeit eine Vorschrift des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG – seit in Kraft treten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 am 24.10.2015 (BGBl. 2015, 1722ff) Asylgesetz – AsylG) ist, nämlich § 50 AsylG i. V. m. § 8 der Asyldurch-führungsverordnung (DVAsyl) (vgl. BayVGH, B. v. 09.12.2015 – 21 CS 15.30249 – juris Rn. 4).
Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 8. Dezember 2015 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
3. Die Klage ist zulässig, sie wurde insbesondere – ungeachtet der gesetzlichen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbs.1 AsylG von zwei Wochen – aufgrund der unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung fristgerecht von allen drei Klägern erhoben (§ 58 Abs. 2 VwGO).
4. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom … April 2014 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) keinen Anspruch auf eine landesinterne Umverteilung.
4.1. Streitgegenständlich ist vorliegend ein Anspruch auf landesinterne Umverteilung.
Bei der landesinternen Umverteilung einerseits und der Gestattung der privaten Wohnsitznahme andererseits handelt es sich um zwei voneinander zu trennende Verwaltungsakte, wobei eine private Wohnsitznahme nach bayerischem Landesrecht derzeit nur innerhalb des jeweils – ggf. infolge Umverteilung – zugewiesenen Bereichs (Landkreis/kreisfreie Stadt) möglich ist. Die Gestattung der privaten Wohnsitznahme in einem anderen als den bislang zugewiesenen Bereich setzt nach bayerischem Recht zwei Entscheidungen voraus, nämlich zunächst die landesinterne Umverteilung in den gewünschten Bereich und erst danach eine private Wohnsitznahme innerhalb dieses geänderten Bereichs. Obwohl der angegriffene Bescheid beides ablehnt, ergibt sich die oben vorgenommene Bestimmung des Streitgegenstands aus Folgendem:
Im Verwaltungsverfahren hatten die Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 klargestellt, dass es ihnen vorrangig darum gehe, nach … bzw. in die Region … zu kommen. Der zuletzt gestellte Antrag vom 4. März 2014 nannte indes wieder beide Alternativen: private Wohnsitznahme oder Umverteilung nach … und Landkreis …, …, … oder …, weshalb der Beklagte auch beides verbeschieden hatte.
Die Klage vom 15. Mai 2014 zielt in ihrem Antragsteil jedoch eindeutig nur auf die Verpflichtung des Beklagten, den Klägern „die Möglichkeit auf eine Umverteilung in die Stadt … oder den Landkreis … zu geben“. Gleiches gilt für die inhaltliche Begründung der Klage, die mit Schreiben vom 23. Juni 2014 erfolgte und ausführt, dass der Kläger zu 1) in … arbeiten könne, in … eine Cousine lebe, die die Familie unterstützen könne, hier psychologisches Fachpersonal für die Klägerin zu 2) mit entsprechenden Sprachkenntnissen vorhanden sei und die Kläger bereits in eine äthiopische Gemeinde eingebunden seien. Aus diesem Vortrag ergibt sich für das Gericht in Verbindung mit der Klagesschrift der Umverteilungswunsch nach …, nicht aber die Begründung für eine im einem weiteren Schritt vorzunehmende Gestattung des Auszugs aus einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 88 VwGO).
Daran ändert sich auch nichts aufgrund der mit Schreiben vom 23. Juni 2014 vorgelegten ärztlichen Atteste, die teilweise eine Herausnahme aus der Gemeinschaftsunterkunft empfehlen. Denn sie empfehlen ebenfalls teilweise eine Umverteilung nach …, die Bereitstellung eines Krippenplatzes für den Kläger zu 3) und die Unterstützung durch das Jugendamt. Bei dieser vielschichtigen Sachlage ist deshalb insbesondere im Hinblick auf den insofern eindeutigen Klageantrag und die zur Begründung von den Klägern selbst vorgetragenen Gesichtspunkte eine Auslegung der Klage im vorliegenden Sinn vorzunehmen.
4.2. Ein Anspruch auf landesinterne Umverteilung ergibt sich nicht aus § 50 AsylG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 6 DVAsyl.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 DVAsyl kann auf Antrag des (nach Asylbewerberleistungsgesetz) Leistungsberechtigten landesintern eine Umverteilung aus den in § 8 Abs. 6 DVAsyl genannten Gründen erfolgen, also dann, wenn einer Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden soll.
4.2.1. Da die Kläger zu 1) bis 3) gemeinsam der Gemeinschaftsunterkunft in … zugewiesen wurden bzw. im Hinblick auf alle drei Kläger von der weiteren Durchsetzung des Bescheides vom … Februar 2014 abgesehen und die Kläger in der Gemeinschaftsunterkunft in … belassen wurden, kommt eine landesinterne Umverteilung in den Bereich der … oder in den Landkreis …, um der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern Rechnung zu tragen, nicht in Betracht.
4.2.2. Auch ein sonstiger humanitärer Grund von gleichem Gewicht i. S. v. § 8 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 DVAsyl liegt nicht vor, und zwar weder im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Klägerin zu 2) noch im Hinblick auf den Kläger zu 3).
Die Kläger leben derzeit als Eltern mit ihrem minderjährigen Kind als Kernfamilie in einer Haushaltsgemeinschaft. Dass sie darüber hinaus derartig auf die Unterstützung durch eine Cousine (oder den Cousin) des Klägers zu 1), die (oder der) in … lebt und nicht Teil dieser Kernfamilie ist, angewiesen sind, dass dies einen humanitären Grund von gleichem Gewicht darstellt, ergibt sich für das Gericht auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht. Der Kläger zu 1) ist – selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass er der vorgetragenen geringfügigen Beschäftigung an den Abenden von Donnerstag bis Sonntag nachgehen sollte und man die erforderlichen Fahrzeiten zur Arbeit und zurück berücksichtigt – die weit überwiegende Zeit in der Lage, sich sowohl um seine Frau als auch um sein Kind zu kümmern. Unabhängig davon fehlen indes bereits konkrete Angaben über den Wohnort der Cousine oder des Cousins (… oder Landkreis …) sowie Details zur Art und zum Umfang der zu leistenden Unterstützung sowie dazu, ob, wann, wie und warum diese Unterstützung am Wohnort der Cousine/des Cousins geleistet werden muss.
Auch die Aussage im Attest vom … Februar 2014, dass eine Unterbringung in … wegen des „familiären Anschlusses“ den Behandlungsverlauf erheblich verbessern würde, genügt vor diesem Hintergrund in dieser Allgemeinheit nicht. Die übrigen vorgelegten Atteste gehen auf die Familienanbindung nicht ein.
Der weitere Vortrag, man sei in eine äthiopische Gemeinde in … eingebunden und es gebe in … psychologisches Fachpersonal mit amharischen Sprachkenntnissen, genügt ebenfalls nicht, um einen sonstigen humanitären Grund von gleichem Gewicht i. S. v. § 8 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 DVAsyl anzunehmen. Hinsichtlich der Einbindung in die Gemeinde ist bereits der diesbezügliche Vortrag zu dürftig. Außerdem ist die Einbindung bislang offenbar auch vom bisherigen Wohnort aus möglich gewesen. Keinem der vorgelegten Atteste ist zu entnehmen, dass eine ordnungsgemäße psychologische Behandlung der Klägerin zu 2) nur „in …“ möglich ist. Im Gegenteil wird im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass die Anbindung an den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in … gut sei. Zwar weist dieser im Attest vom … März 2014 darauf hin, dass psychotherapeutische Maßnahmen bisher vor allem aufgrund der Sprachbarriere gescheitert seien. Damit und mit dem Hinweis der Kläger, dass der namentlich benannte Arzt in … amharisch spreche, ist indes nicht schon dargetan, dass dieser die entsprechende Behandlung vornehmen könne; denn es handelt sich bei ihm um einen praktischen Arzt. Es erschließt sich auch nicht, dass die Klägerin zu 2) zum Zweck der Durchführung einer ärztlichen Behandlung mit ihrer Familie nach … umziehen muss. Das amtsärztliche Gutachten stellt zudem fest, dass im Vordergrund der Behandlung der Klägerin zu 2) eine „konsequente fachpsychiatrische, insbesondere medikamentöse Behandlung“ stehe. Eine medikamentöse Behandlung konnte bislang aber offenbar auch am derzeitigen Wohnort erfolgen.
4.3. Ob ein subjektives Recht auf Umverteilung nur aus den in § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 6 DVAsyl genannten und hier verneinten Gründen hergeleitet werden kann oder ob sich auch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 5 Spiegelstrich 4 DVAsyl i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 des Aufnahmegesetzes (AufnG) zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung herleiten lässt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 AufnG erfüllt sind, und ob die Verweisung als statische Verweisung auf die bis 1. April 2012 gültige Vorläuferfassung von Art. 4 AufnG (vgl. eingehend VG München, U. v. 8.10.2013 – M 24 K 11.5008 – juris) oder als dynamische Verweisung zu verstehen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen weder des Art. 4 Abs. 4 AufnG n. F. noch des Art. 4 Abs. 4 AufnG a. F. gegeben sind.
Die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG n. F. sind weder hinsichtlich Nr. 1 noch hinsichtlich Nr. 2 erfüllt. Auch für einen begründeten Ausnahmefall gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG a. F. (bzw. Art. 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 AufnG n. F.) ergeben sich beim vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Weder das amtsärztliche Gutachten noch die sonstigen vorgelegten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen legen dar, dass die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar sei (Art. 4 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 AufnG n. F.). Auch der Wunsch der Kläger lieber in … zu warten, bis in … etwas frei werde und sich solange in Geduld zu üben, sprechen gegen die Annahme der Unzumutbarkeit der Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft.
5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff Zivilprozessordnung (ZPO).


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