Medizinrecht

Kein selbständiges Beweisverfahren bei bereits im Hauptsacheverfahren entsprechend angeordneter Beweiserhebung

Aktenzeichen  28 W 1694/17 Bau

Datum:
30.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 412, § 485, § 487 Nr. 4

 

Leitsatz

§ 485 Abs. 3 ZPO verbietet zur Meidung von mehreren, sich unter Umständen sogar widersprechenden Gutachten die Einholung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren, wenn ein inhaltsgleiches Gutachten bereits gerichtlich angeordnet wurde und auch die Voraussetzungen des § 412 ZPO für eine erneute Begutachtung fehlen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

18 OH 8970/17 2017-08-23 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 23.08.2017, Az. 18 OH 8970/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe auf Beklagtenseite im Beschwerdeverfahren.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Zwischen den Parteien ist bei dem Landgericht München I, Az. 18 O 8934/13 seit April 2013 ein Rechtsstreit anhängig, in welchem die Antragsteller des hiesigen Verfahrens als Kläger gegen die Antragsgegnerin des hiesigen Verfahrens als Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung einer Überzahlung und Schadensersatzansprüche wegen gravierender Mängel an der von der Beklagten gestalteten Gartenanlage der Kläger geltend machen.
In diesem Hauptsacheverfahren behaupteten die Kläger u.a. Schäden durch eine ungeeignete Rhizomsperre und aggressiv wachsenden Bambus.
Mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 29.1.2014 ordnete das Landgericht München I im Hauptsacheverfahren die Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens u.a. zu den Mängelbehauptungen der Kläger an und bestimmte Dipl. Ing. Wilbertz zum Sachverständigen.
Mit Schriftsatz vom 15.9.2015 behaupteten die Kläger im Hauptsacheverfahren, am 12.9.2015 festgestellt zu haben, dass der Bambus aufgrund der fehlerhaften Rhizomsperre völlig unkontrollierbar in ihrem Garten und auch schon im Nachbargarten wuchere, weshalb das ganze Pflanzfeld und die wildwachsenden Rhizome ausgegraben werden müssten und beantragten eine eilige ergänzende Begutachtung, was sie mit Schriftsätzen vom 24. und 30.9.2015 nachdrücklich wiederholten.
Am 19.10.2015 führte der Sachverständige einen Ortstermin in Sachen Bambusrhizome durch.
Nach Erhalt des Sachverständigengutachtens vom 15.4.2016 beantragten die Kläger im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 21.7.2016 u.a. zur Thematik der Rhizomsperre und des wildwuchernden Bambus eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen.
Mit Schriftsatz vom 16.9.2016 trugen die Kläger im Hauptsacheverfahren vor, dass die Bambusse beim Wasserbecken und Pool zwischenzeitlich neue Rhizome gebildet hätten und auch im Bereich des Pools unkontrolliert wachsen würden, sowie dass die Gefahr von Schäden an der Poolwanne bestünde und beantragten weitere Untersuchungen und Ausgrabungen.
Mit Beschluss vom 12.10.2016 ordnete das Landgericht München I im Hauptsacheverfahren ein schriftliches Ergänzungsgutachten u.a. auch zu den oben dargestellten Fragen der Kläger in deren Schriftsätzen vom 21.7.2016 und 16.9.2016 an.
Mit Schriftsatz vom 20.10.2016 beantragten die Kläger im Hauptsacheverfahren die unverzügliche Anberaumung eines Ortstermins an den beiden Bambusfeldern am Pool und am Wasserbecken, da die Gefahr bestehe, dass die Rhizome unterirdisch in die Poolwanne, die Filteranlage bzw. die Zisterne wachsen.
Das Landgericht wies die Kläger mit Verfügung vom 21.10.2016 darauf hin, dass der mit Beschluss vom 12.10.2016 angeordnete Kostenvorschuss für die ergänzende Begutachtung noch nicht eingegangen sei.
Nach Eingang des Kostenvorschusses wurden die Akten durch das Landgericht an den Sachverständigen zur ergänzenden Begutachtung übersandt Das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen datiert vom 16.10.2017. Auf Antrag der Kläger wurde die Frist zur Stellungnahme auf das ergänzende Sachverständigengutachten bis 27.12.2017 verlängert.
Bereits mit Schriftsatz vom 20.6.2017 haben die Antragsteller während des laufenden Hauptsacheverfahrens einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Thematik Schäden an der Poolwanne, Filteranlage bzw. Zisterne durch unterirdisch eingewachsene Rhizome, erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung der wildwachsenden Rhizome, hierfür anfallende Kosten, erforderliche Maßnahmen zum Ausschluss des Wildwuchses für die Zukunft sowie Kosten für die Behebung etwaiger Schäden an der Poolwanne, Filteranlage bzw. Zisterne oder deren Austausch gestellt.
Dies haben sie damit begründet, dass es zwischenzeitlich zu einem „Bambus Supergau“ gekommen sei, die bisherigen Feststellungen des Sachverständigen im Hauptsacheverfahren nicht ausreichten, ihrerseits Maßnahmen zur Abwendung weiterer Schäden ergriffen werden müssten und nach Beseitigung des Mangels Beweisverlust drohe.
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23.8.2017 als unzulässig zurückgewiesen, da dem Antrag nach § 485 Abs. 2 ZPO das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Mangelhaftigkeit der Rhizomsperre und der daraus resultierende Wildwuchs sei Gegenstand der Beweisbeschlüsse im Hauptsacheverfahren, ein isoliertes selbständiges Beweisverfahren sei unzulässig. Die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO lägen ebensowenig vor, ein drohender Beweismittelverlust sei nicht glaubhaft gemacht.
Gegen diesen, ihnen am 4.9.2017 zugestellten Beschluss, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.9.2017, eingegangen beim Landgericht München I am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20.10.2017 nicht abgeholfen.
Mit Beschluss vom 26.10.2017 hat der Senat den Antragstellern eine Frist zur Begründung ihrer Beschwerde bis 17.11.2017 gesetzt.
Die Antragsteller haben ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.11.2017, eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, begründet. Sie argumentieren, dass es nicht zutreffend sei, dass das vorliegende Beweisthema bereits Gegenstand einer Begutachtung im Hauptsacheverfahren sei und eine zusätzliche Begutachtung erforderlich sei. Sofern die Antragsteller die Mängel selbst beseitigen, drohe Beweisverlust.
II.
A
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Sie ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und wurde gem. § 569 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.
B
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht München I hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu Recht zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ZPO liegen nicht vor.
Gem. § 485 Abs. 3 ZPO findet, soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 ZPO erfüllt sind.
§ 485 Abs. 3 ZPO verbietet zur Meidung von mehreren, sich unter Umständen sogar widersprechenden Gutachten die Einholung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren, wenn ein inhaltsgleiches Gutachten bereits gerichtlich angeordnet wurde und auch die Voraussetzungen des § 412 ZPO für eine erneute Begutachtung fehlen (Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 485 Rn. 10).
Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung einer doppelten Anhängigkeit von Beweisverfahren mit dem gleichen Beweisthema, die Unterbindung der mehrfachen Begutachtung durch verschiedene Sachverständige, die Vermeidung von Sachverständigengutachten mit divergierenden Ergebnissen, jedoch auch eine Entlastung der Gerichte sowie Prozessökonomie (BT-Drucksache 11/3621 und 11/8283).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs steht die im Hauptsachverfahren angeordnete Beweiserhebung der Durchführung des beantragten selbständigen Beweisverfahrens entgegen.
Im Hauptsacheverfahren wurde aufgrund der Beweisbeschlüsse des Landgerichts vom 29.1.2014 und 12.10.2016 u.a. auch Beweis zur Thematik der Mangelhaftigkeit der Rhizomsperre, zum Bambuswildwuchs im Garten der Antragsteller und im Nachbargarten sowie zum unterirdischen Einwachsen von Rhizomen in die Poolwanne, die Filteranlage bzw. in die Zisterne Beweis erhoben.
Diese Fragen decken sich mit jenen, welche die Antragsteller nun einem gesonderten selbständigen Beweisverfahren begutachtet haben wollen.
Hinzu kommt lediglich, dass die Antragsteller nun auch die Kostenfrage einer Begutachtung unterziehen wollen.
Soweit die Antragsteller die bisherige Begutachtung im Hauptsacheverfahren nicht für ausreichend erachten und darüberhinaus erreichen wollen, dass die Begutachtung auch auf die Problematik der Mangelbeseitigung und deren voraussichtliche Kosten ausgeweitet wird, steht es ihnen frei, binnen der bis 27.12.2017 laufenden Frist zur Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten vom 16.10.2017, ein weiteres Ergänzungsgutachten zu beantragen.
Die Voraussetzungen für eine erneute Begutachtung gem. § 412 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.
Nur ergänzend sei hinzugefügt, dass die Antragsteller die für die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens erforderlichen Tatsachen nicht gem. § 487 Nr. 4 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht haben.
Die Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 485 Abs. 1 ZPO.
Voraussetzung nach dieser Vorschrift ist eine Zustimmung des Gegners oder eine Beweisgefährdung sowie ein Rechtsschutzinteresse an der Beweiserhebung.
Nachdem die Antragsgegner die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beantragt haben, fehlt es an der erforderlichen Zustimmung.
Eine Beweisgefährdung haben die Antragsteller weder dargelegt noch durch Vorlage der Anlage ASt 2 glaubhaft gemacht. Der diesbezügliche Sachvortrag und die hierfür vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1) erschöpfen sich darin, darzustellen, dass Maßnahmen der Antragsteller zur Beseitigung des Wildwuchses dringend erforderlich seien. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Antragsteller tatsächlich in näherer Zukunft vorhaben, derartige Arbeiten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
Das Rechtsschutzinteresse an der Beweiserhebung fehlt, da wie oben dargestellt, eine ergänzende Begutachtung im Hauptsacheverfahren erfolgen kann.
Nachdem zwischen den Parteien ein Rechtsstreit u.a. über den Streitgegenstand Rhizomsperre und Bambuswildwuchs bereits anhängig ist, ist § 485 Abs. 2 ZPO nicht einschlägig. Im Übrigen wäre auch nach dieser Vorschrift ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nötig.
C
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 100, 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert entspricht dem durch die Antragsteller angegebenen Streitwert in Höhe von 15.000,00 €.


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