Medizinrecht

Keine Fahreignung mangels Teilnahme an MPU

Aktenzeichen  11 CS 16.260

Datum:
24.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2017, 97
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV FeV § 11 II, VIII
FeV Anlage 4 zur FeV § 46 III Nr. 6.6

 

Leitsatz

Werden die Bedenken gegen die Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, die zu Recht zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens geführt haben, auch ohne die Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig und – auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar – eindeutig ausgeräumt, ist die Gutachtensbeibringungsanordnung aufzuheben, weil es dann einer medizinischen und/oder psychologischen Untersuchung und der Vorlage eines Fahreignungsgutachtens nicht mehr bedarf. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

26 S 15.5410 2016-01-13 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) wegen Nichtvorlage eines angeordneten ärztlichen Gutachtens.
Die Antragstellerin legte in einem strafgerichtlichen Verfahren ein ärztliches Attest des Dr. …, Facharzt für Neurologie, vom 22. Mai 2013 vor, wonach sie seit Juli 2012 ambulant neurologisch mitbehandelt werde, seit ihrem 15. Lebensjahr an einer pharmako-resistenten Epilepsie leide und daher auf absehbare Zeit nicht verhandlungsfähig sei. Das Attest war dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 1. September 2014 mit dem Hinweis übersandt worden, dass sich ihr Zustand nach Auskunft der Mutter der Antragstellerin nach wie vor nicht gebessert habe.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin auf, bis zum 25. September 2015 ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage vorzulegen, ob bei ihr eine Erkrankung nach Nr. 6.6 (Epilepsie) der Anlage 4 zur FeV vorliege, die die Fahreignung infrage stelle und falls ja, ob sie trotzdem in der Lage sei, den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 gerecht zu werden. Für den Fall einer regelmäßigen Medikation infolge dieser Erkrankung sei ergänzend dazu Stellung zu nehmen, ob die verordneten Medikamente auch bei bestimmungsgemäßer Einnahme dazu geeignet seien, die psychische Leistungsfähigkeit herabzusetzen und ob hierzu eine weitere Untersuchung (psychologisches Testverfahren) erforderlich sei. Auch der Frage der Belassung der Fahrerlaubnis unter Auflagen und Beschränkungen sowie der Erforderlichkeit von Nachuntersuchungen sei nachzugehen.
Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 24. September 2015, die Fahrerlaubnisakte zur Erstellung des Gutachtens an Herrn Dr. …, einen Verkehrsmediziner mit sechsjähriger Gutachtertätigkeit beim TÜV Süd, zu senden. Sie werde sich dort am 16. Oktober 2015 einer Begutachtung unterziehen und „notfalls“ ein Privatgutachten erstellen lassen; es sei auch bereits ein Neurologe eingebunden worden, was bei dieser Erkrankung nach den „neuesten BASt-Vorschriften“ erforderlich sei. Das lehnte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 ab.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übersandte die Antragstellerin ein fachärztliches Attest des Dr. F., Universitätsklinikum …, vom 12. Juli 2011 sowie ein „fachärztliches“ Gutachten des Dr. …, Facharzt für Neurologie, vom 26. Juli 2015, wonach die Antragstellerin uneingeschränkt fahrgeeignet sei. Die Medikation mit Keppra und Vimpat habe keine Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit der Antragstellerin.
Mit Bescheid vom 17. November 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), forderte sie auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet. Das ärztliche Gutachten vom 26. Juli 2015 entspräche als Privatgutachten nicht den Anforderungen aus der Anordnung vom 7. Juli 2015. Es stehe hinsichtlich der Angabe zur Medikation seit 2010 auch im Widerspruch zur noch am 22. Mai 2013 attestierten pharmako-resistenten Epilepsie; die Eignungszweifel seien daher nicht ausgeräumt.
Die Antragstellerin erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht München. Den gleichzeitig gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2016 ab.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der der Antragsgegner entgegentritt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig wäre.
Es besteht kein Zweifel daran, dass das ärztliche Attest des Dr. … vom 22. Mai 2013 ausreichender Anlass dafür war, gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2 FeV i. V. m. Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu der Frage anzuordnen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Antragstellerin trotz des Vorliegens ihrer Krankheit fahrgeeignet ist. Die Anordnung vom 7. Juli 2015 ist auch hinsichtlich der weiteren Fragen rechtmäßig. Dem Beschwerdevorbringen ist zwar insoweit grundsätzlich zuzustimmen, dass sich aus einer Reise- und Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung nicht automatisch Bedenken gegen die Fahreignung erschließen. Ergeben sich aus einer solchen Bescheinigung jedoch Tatsachen, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 zur FeV hindeuten, ist das ein ausreichender Anlass zu einer weiteren Aufklärung. Das ist hier offensichtlich der Fall. Wenn eine Person aufgrund einer pharmako-resistenten Epilepsie verhandlungsunfähig ist, bestehen aufklärungsbedürftige Bedenken gegen die Fahreignung.
Diese Bedenken wurden bis zum Zeitpunkt des Ergehens des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids am 17. November 2015 auch nicht ausgeräumt. Die Antragstellerin hat weder das geforderte Gutachten vorgelegt noch die Bedenken gegen ihre Fahreignung, die zur Gutachtensanordnung führten, in sonstiger Weise entkräftet. Der Antragsgegner weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gutachtensbeibringungsanordnung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.5.2015 – 11 CS 15.645 – juris Rn. 11). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Beibringungsanordnung trotz Vorliegens neuer Erkenntnisse, die die ursprünglichen Zweifel (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV: „Tatsachen, die Bedenken begründen“) an der Fahrgeeignetheit des Betroffenen ausräumen, aufrechtzuerhalten ist. Vielmehr ist, werden die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers auch ohne die Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig und – auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar – eindeutig ausgeräumt, die Gutachtensbeibringungsanordnung aufzuheben, weil es dann einer medizinischen und/oder psychologischen Untersuchung und der Vorlage eines Fahreignungsgutachtens offensichtlich nicht mehr bedarf. Davon ist allerdings nur dann auszugehen, wenn keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben und die ursprünglichen Bedenken eindeutig widerlegt sind.
Es kommt hier also darauf an, ob die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung der Antragstellerin, die sich aus dem ärztlichen Attest des Dr. A. vom 22. Mai 2013 ergaben, durch das fachärztliche Gutachten von Herrn Dr. K. vom 26. Juli 2015 im o.g. Sinn ausgeräumt wurden.
Das ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht der Fall.
Bei Herrn Dr. … handelt es sich offenbar nicht um einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. Im Gutachten ist die Qualifikation nicht aufgeführt, eine Anfrage der Regierung von Oberbayern vom 22. Oktober 2015 blieb unbeantwortet. Auch soll der Facharzt, der das Gutachten erstellt, nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV). Der Gutachter soll unabhängig sein und die Angaben der untersuchten Person kritisch hinterfragen, während der behandelnde Arzt in der Regel ein Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten hat.
Entscheidend ist hier, dass sich das Gutachten nicht mit dem Attest des Dr. … vom 22. Mai 2013 auseinandersetzt. Nach dem Gutachten von Dr. … besteht bei der Antragstellerin eine kryptogene Epilepsie mit seit mehreren Jahren bestehenden einfachen fokalen epileptischen Anfällen ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderungen für das Führen eines Kraftfahrzeugs. Sie werde mit Keppra und Vimpat medikamentös behandelt. In der Vergangenheit bestehende sekundär komplex-fokale Anfälle und tonisch-klonische Anfälle seien „den vorliegenden Unterlagen zufolge“ letztmalig in den Jahren 2006 und 2010 im Rahmen von Medikamentenumstellungen bekannt geworden. Die Medikamenteneinnahme habe in der derzeitigen Dosierung keinen Einfluss auf die psychische Leistungsfähigkeit oder die Kraftfahreignung. Eine relevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik bzw. ein Übergang zu komplex-fokalen oder sekundär generalisierten Anfällen könne derzeit nicht erkannt werden.
Diese Ausführungen stehen im Gegensatz zu den Ausführungen im Attest des Dr. A. vom 22. Mai 2013. Die dort attestierte pharmako-resistente Epilepsie bedinge eine Verhandlungsunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht stellt hierzu zu Recht fest, dass sich die Antragstellerin danach zum Zeitpunkt der Attestierung im Jahr 2013 in einem krankheitsbedingten Zustand befunden haben müsste, der es ihr unmöglich gemacht habe, ihre Interessen in und außerhalb der strafgerichtlichen Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (UA S. 14/15 unter Verweis auf BVerfG, KB.v. 7.3.1995 – 2 BvR 1509/94 – juris). Die Antragstellerin hat auch nicht geltend gemacht, dass es sich bei dem Attest von Dr. A. vom 22. Mai 2013 um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung gehandelt habe.
Atteste zum Zustand der Antragstellerin vor dem 22. Mai 2013 können die Bedenken aus diesem Attest ebenfalls nicht ausräumen. Es kann daher offen bleiben, ob es sich bei dem fachärztlichen Attest des Dr. …, datiert auf den 12. Juli 2011, um eine Fälschung handelt oder nur ein Datumsversehen vorliegt, nachdem dieser im Jahr 2011 nicht mehr am Universitätsklinikum … tätig war.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben