Aktenzeichen 7 B 77/10, 7 B 77/10 (7 C 9/11)
Datum:
11.4.2011
Rechtsgebiet:
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4. Mai 2010, Az: 1 S 1953/09, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, welche Anforderungen bei einer verfassungskonformen Auslegung an die Annahme eines unzulässigen Zusatzes bei einer Kirchenaustrittserklärung zu stellen sind.