Medizinrecht

Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat mit grundsätzlich gesicherter Gesundheitsversorgung

Aktenzeichen  M 16 K 15.30914

Datum:
18.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 45589
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG § 3, § 4, § 29a
GG Art. 16a

 

Leitsatz

Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; eine der medizinischen Versorgung in Deutschland gleichwertige Versorgung im Herkunftsland wird nicht vorausgesetzt. Die Gesundheitsversorgung im Kosovo ist grundsätzlich gesichert. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte nach Anhörung der Kläger durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Den Klägern stehen die mit der Asylantragstellung geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid vom … April 2015 ist daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Klägerin zu 1) nicht erkennbar. Sie hat sich auf gesundheitliche Gründe für ihre Flucht nach Deutschland berufen. Dies begründet aber keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 3 AsylG. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Insbesondere ist auch im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankungen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 – 9 B 710/94 – DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris Rn. 8). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 – DVBl 2003,463) auch dann, wenn im Herkunftsland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
Eine derartige erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat die Klägerin zu 1) mit den von ihr bislang vorgelegten ärztlichen Attesten nicht dargetan.
In dem beim Bundesamt vorgelegten ärztlichen Schreiben vom … März 2015 wurde als Diagnose eine auffällige Schilddrüsenfunktion angegeben und ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Blutentnahme am 10. März 2015 eine dringende Vorstellung bei einem Endogrinologen notwendig sei. In dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Attest vom … Juni 2015 wird ausgeführt, dass bei der Klägerin zu 1) eine ausgeprägte Hypothyreose mit ungewöhnlich schlechten Laborwerten bestehe. Es sei eine medikamentöse Therapie mit Euthyrox am 15. Juni 2015 begonnen worden. Es sei unbedingt notwendig, engmaschige Therapiekontrollen sowie eine weiterführende Diagnostik und ggf. weitere Maßnahmen beim Facharzt durchzuführen. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1) im Falle einer Rückkehr alsbald wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Der entsprechende Vortrag der Klägerin zu 1) ist diesbezüglich nicht ausreichend. Sie hat selbst bei ihrer Anhörung angegeben, dass ihre gesundheitlichen Probleme schon seit zehn Jahren bestünden, und dass sie in ihrem Herkunftsland mit Tabletten behandelt worden sei. Nicht belegt ist derzeit auch, ob und inwieweit eine Operation zwingend erforderlich wäre. Auch liegt keine ärztliche Bestätigung aus dem Kosovo vor, wonach die Operation dort als einzige Möglichkeit zur Behandlung der Erkrankung gesehen wurde. Die Klägerin zu 1) hat auch im Folgenden keine weiteren ärztlichen Atteste oder Stellungnahmen vorgelegt.
Zudem geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass die Erkrankung auch im Kosovo, wenn auch nicht nach dem in Deutschland üblichen Standard, behandelbar ist. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25. November 2014 ist die Gesundheitsversorgung im Kosovo grundsätzlich gesichert. Die primäre Grundversorgung, das heißt die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolge in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert würden. Die dafür erforderlichen Mittel würden vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Die sekundäre Versorgung sei in den Regionalkrankenhäusern und die tertiäre Gesundheitsversorgung in der Universitätsklinik Pristina gewährleistet, wobei die Bettenkapazität zur stationären Behandlung ausreichend sei. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums betrage für das Jahr 2015 ca. 82 Mio. €. Dies reiche für die Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau. Daneben gebe es im Kosovo auch 921 zugelassene Privatpraxen und 21 privat geführte medizinische Behandlungszentren, deren Leistungen vom Patienten selbst zu bezahlen sind. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom September 2014 sind Sozialhilfeempfänger von Zuzahlungsbeiträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit, so dass die ambulante Grundversorgung in sog. Familien-Gesundheitszentren auch tatsächlich zur Verfügung steht. Sozialhilfe erhalten nach Angaben des Lageberichts Erwachsene und ihre Kinder bis zum Alter von 18 Jahren.
Auch in Bezug auf den Kläger zu 3) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Erkrankung an Tuberkulose ist derzeit nicht belegt. Nach dem bislang vorgelegten ärztlichen Attest vom … Juni 2015 hätten sich bei ihm radiologisch keine Hinweise auf das Vorliegen einer Lungentuberkulose gefunden. Das Ergebnis der letzten Spumenuntersuchung werde in ca. sechs Tagen vorliegen. Eine weitere Mitteilung hierzu ist nicht erfolgt.
Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen aufgrund der bestehenden Ehe bzw. dem Kindschaftsverhältnis (Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) würde kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, sondern ein im Rahmen von § 60a AufenthG zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das die Kläger mit einem Antrag auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde geltend machen müssten (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 18.5.2010 – 11 LB 186/08 – juris Rn. 47; OVG Berlin-Bbg. B. v. 30.4.2013 – OVG 12 S 25.13 – juris unter Hinweis auf § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; BVerwG, U. v. 25.9.1997 – 1 C 6/97 – juris).
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V. §§ 708 ff. ZPO.


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