Medizinrecht

Leistungen nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz

Aktenzeichen  S 11 BL 1/13

Datum:
30.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 110608
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB I § 56 Abs. 1 S. 1
BayBlindG Art.1

 

Leitsatz

1 Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I wird auch bei einem Aufenthalt des ursprünglichen Klägers im Pflegeheim nicht aufgehoben.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Zu den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 BayBlindG. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage gegen den Bescheid vom 19.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2012 wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Das Sozialgericht München ist sachlich und örtlich zuständig, insbesondere liegt auch Prozessführungsbefugnis auf Seitens der Klägerin vor.
Die Klage ist jedoch sachlich nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht den Antrag auf Gewährung von Blindengeld abgelehnt.
Unstreitig ist, dass die Klägerin Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I ist, da unmittelbar vor dem schädigenden Ereignis, aufgrund dessen der ursprüngliche Kläger ins Wachkoma fiel, die Klägerin und der ursprüngliche Kläger in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Der gemeinsame Haushalt wurde auch nicht durch den Aufenthalt des ursprünglichen Klägers im Pflegeheim aufgehoben.
Gemäß Art.1 BayBlindG erhalten blinde und taubblinde Menschen auf Antrag, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht, zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld.
Gemäß Art.1 Abs. 2 BayBlindG ist blind, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Personen, 1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt, 2. bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind. Vorübergehende Sehstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
Es ist unstreitig, dass eine Sehschärfe auf dem besseren Auge von nicht mehr als 1/50 nicht nachgewiesen ist und damit kein Anspruch aus Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBlindG besteht.
Nach Auffassung des Gerichts sind auch die gemäß Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 BayBlindG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleichzusetzende Sehstörung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBlindG liegt den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) folgend bei folgenden Fallgruppen vor (siehe Teil A Nr. 6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze VG, Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung):
aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
dd) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
Nach Auffassung des Gerichts lag beim ursprünglichen Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Einschränkung aller Sinnesfunktionen aufgrund der am 03.10.2010 erlittenen Subarachnoidalblutung (SAB) vor. Dadurch kam es zu einer Tetraparese und globaler Aphasie. Der Sachverständige Dr. H. beschreibt in seinem neurologischen Gutachten vom 14.02.2014, das auf Untersuchungen des ursprünglichen Klägers vom 28.11.2013 und 06.02.2014 beruht, dass sich der ursprüngliche Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung in einem MCS befand. Bei der Untersuchung waren spontane Kopf- und Blickwendungen nach links festgestellt worden, welche von der Familie des verstorbenen Klägers bestätigt wurden. Die visuell indizierten Potentiale waren bei der Untersuchung von Dr. H. von beiden Augen ableitbar mit absolut normalen Werten, was eine grob intakte Reizübertragung von der Netzhaut beider Augen bis zum visuellen Kortex beweist. Der Sachverständige attestiert ein Erkennen und eine bewusste Wahrnehmung von visuellen Informationen im Bereich des linken Gesichtsfeldes. Aufgrund des CTs des Gehirns ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Ausfall des rechten Gesichtsfeldes beider Augen im Sinne einer homonymen Hemianopsie auszugehen. Im Bereich des linken Gesichtsfeldes war der ursprüngliche Kläger in der Lage, bewusst zu sehen. Bei der Untersuchung durch den Dr. I. am 26.02.2015 konnten ebenfalls reproduzierbare Fixationsaufnahmen im linken Halbfeld des Gesichtsfeldes festgestellt werden. Der optokinetische Nystagmus war über beide Augen (besser nach links als nach rechts) horizontal auslösbar, nicht jedoch vertikal. Im sogenannten Kotowski-Test konnten Muster mit einem Gittersehschärfeäquivalent von 0,3 am rechten Auge reproduzierbare reizsynchrone Augenfolgebewegung auslösen. Blickzielbewegungen konnten reproduzierbar ausgelöst werden. Reproduzierbare Reaktionen auf akustische Reize waren nicht zu beobachten. Trotz der Linsentrübung am linken Auge bestand die Möglichkeit, dass die Sehschärfe noch mehr als 0,1 betrug, eine Sehschärfenminderung auf 0,1 oder weniger ist nicht bewiesen. Beim rechten Auge war der optokinetische Nystagmus auslösbar mit einem Gittersehschärfeäquivalent von mindestens 0,3. Zusammen mit Augenfolgebewegungen am rechten Auge bestand die Möglichkeit einer relativ guten Sehzeichensehschärfe weit über 0,1. Ein vollständiges Fehlen der Sehrinde oder die vollständige Unterbrechung der Sehbahn konnten weder auf der linken Seite noch auf der rechten Seite des Gehirns festgestellt werden. Die in der Bildgebung darstellbaren cerebralen Schäden bzw. die noch erhaltenen imponierenden Gehirnareale schließen eine vollständige Rindenblindheit bzw. einen Funktionsausfall der aufsteigenden Sehbahn nicht automatisch aus, legen aber viel wahrscheinlicher eine funktionelle Betroffenheit nur des rechten Gesichtsfeldes beider Augen nahe. Dies konnte auch durch die Beobachtung des visuellen Verhaltens des ursprünglichen Klägers festgestellt werden. Damit ist Blindheit im Sinne des Gesetzes nicht nachgewiesen. Auch unter Anwendung der früheren Rechtsprechung des BSG vom 20.07.2005 B 9a BL 1/05 R war im hier zu entscheidenden Fall die visuelle Fähigkeit nicht stärker betroffen als die übrigen Sinneswahrnehmungen. Vielmehr waren Fixationen und Augenbewegungen reproduzierbar.
Aber auch nach der neuen Rechtsprechung des BSG (vom 11.08.2015 – B 9 BL 1/14 R) liegt keine Blindheit im Sinne des Gesetzes vor. Nach der neuen Rechtsprechung des BSG ist weiterhin die Prüfung erforderlich, ob die visuellen Fähigkeiten des Betroffenen unterhalb der vom BayBlindG vorgegebenen Blindheitsschwelle liegen. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall verfügte der Kläger lediglich über basale visuelle Fähigkeiten, die unterhalb der Blindheitsschwelle lagen. Entscheidend ist allein, so das BSG, ob es insgesamt an der Möglichkeit der Sinneswahrnehmung „Sehen“ fehlt, wobei dahingestellt bleiben kann, worauf die Blindheit beruht (BayLSG vom 05.07.2015, L 15 BL 17/12). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen im Vollbeweis nachgewiesen werden (vgl. BSG vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R). Etwaige Beweiserleichterungen des sozialen Entschädigungsrechts kommen nicht zum Tragen (vgl. BSG vom 11.08.2015, Rdnr. 24).
Beim ursprünglichen Kläger ist Blindheit nicht nachgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist für das Gericht nicht nachgewiesen, dass sein Sehvermögen unterhalb der gesetzlichen Blindheitsschwelle lag. Wie der Sachverständige Dr. I. ausführt, ist auf dem linken Auge keine Sehschärfenminderung von 0,1 oder weniger bewiesen. Der Strukturbefund wie auch die objektiven Funktionsbefunde und die gezeigten visuellen Verhaltensreaktionen sind mit einer Sehzeichensehschärfe von mehr 0,1 auf dem besseren rechten Auge vereinbar. Die Augenfolgebewegungen wie auch die Aufnahme des Blickkontaktes, die sowohl bei Dr. I. als auch bei Dr. H. ebenso festgestellt werden konnten wie bei den Familienangehörigen, eröffnen die Möglichkeit eines im horizontalen Durchmesser ausreichenden Restgesichtsfeldes von mehr als 30° im homonymen Halbfeld zumindest des rechten Auges. Dies steht dem Nachweis eines kleineren Gesichtsfeldes entgegen. Die Auslösbarkeit des optokinetischen Nystagmus im Kotowski-Test mit einem Gittersehschärfeäquivalent von mindestens 0,3 am rechten Auge war mit einer Sehzeichensehschärfe weit über 0,1 vereinbar. Der Sachverständige Dr. I. beschreibt in seinem Gutachten cerebrale Schäden, die eine vollständige Rindenblindheit bzw. einen Funktionsausfall der aufsteigenden Sehbahn zwar nicht automatisch ausschließen aber viel wahrscheinlicher eine funktionelle Betroffenheit „nur“ des rechten Gesichtsfeldes beider Augen nahelegen, was wiederum mit den Beobachtungen des visuellen Verhaltens übereinstimmt.
Nach den Feststellung der Sachverständigen Dr. H. und Dr. I., denen sich das Gericht anschließt, ist nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass das Sehvermögen des ursprünglichen Klägers unterhalb der gesetzlichen Blindheitsschwelle lag. Auch konnten Dr. I. und Dr. H. keinen objektiven Strukturbefund feststellen, der eine mögliche Blindheit des verstorbenen Klägers hätte erklären können.
Die Voraussetzungen für die Annahme von Blindheit außerhalb der nominierten Fallgruppen der VG bzw. DOG sind ebenfalls nicht gegeben. In der Gesetzesbegründung (vgl. LT Drucksache 13/458 vom 16.02.1995) wird zu Artikel 1 Abs. 2 ausgeführt, dass „unter dem Begriff „Störung des Sehvermögens“ im Sinne Artikel 2 Satz 2 Nr. 2 auch die „visuelle Agnosie im klassischem Sinne“ zu fassen ist. Darunter ist eine Störung beim Erkennen optischer Reize zu verstehen, die sich nicht auf eine Beeinträchtigung elementarer visueller Leistungen, auf eine Benennungsstörung oder auf eine allgemeine Herabsetzung kognitiver Fähigkeiten zurückführen lässt“. Diese Aussage wird auch von der Rechtsprechung weitergeführt. Nach BSG ist weiterhin entscheidend, ob es insgesamt an der Möglichkeit der Sinneswahrnehmung fehlt, ob der behinderte Mensch also blind ist. Das Vorliegen von Blindheit ist jedoch nicht nachgewiesen. Wie das BSG in seinem Urteil vom 11.08.2015 ausführt, ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass nur derjenige, der „nur“ blind ist, Blindengeld erhält, nicht aber derjenige, bei dem zusätzlich zu seiner Blindheit noch ein Verlust oder eine schwere Schädigung des Tastsinns oder sonstiger Sinnesorgane vorliegt. Diese frühere Rechtsprechung wurde von Seiten des BSG aufgegeben. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass auch nach der neuen Rechtsprechung des BSG Blindheit nachgewiesen sein muss. Allein der Umstand, dass der verstorbene Kläger sich zunächst im Wachkoma und dann im minimalen Bewusstseinszustand befand, begründet allein keine Blindheit (vgl. hierzu ausführlich Braun, MedSach 2016 Seite 134 ff.).
Da nach Auffassung des Gerichts keine Blindheit vorliegt, vielmehr der ursprüngliche Kläger nach den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. I. und Dr. H. eine Sehschärfe von mehr als 0,1 hatte, jedenfalls eine Sehschärfe von 0,1 und weniger nicht nachgewiesen ist, lag keine Blindheit im Sinne des Gesetzes vor.
Da eine Sehschärfe von 0,1 und weniger nicht nachgewiesen ist, liegt auch bei einem erhaltenem Gesichtsfeld von nicht mehr als 30° Durchmesser, auch unter Zugrundelegung der Richtlinien der DOG, keine Blindheit im Sinne des Gesetzes vor. Nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten steht für das Gericht nicht zur Überzeugung fest, dass der ursprüngliche Kläger blind im Sinne des BayBlindG war. Insofern trägt die Klägerin die Beweislast für den Vollbeweis der Blindheit (vgl. hierzu ausführlich BayLSG a.a.O).
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich nach § 193 SGG.


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