Medizinrecht

Mangelnde Glaubhaftigkeit eines vorgetragenen traumatischen Ereignisses – Asylverfahren

Aktenzeichen  7 B 19.31952

Datum:
8.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30531
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 10 Abs. 4 S. 4, § 74 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Da die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik erfordert, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik, ist die Glaubwürdigkeit des oder der Betroffenen bei Schilderung der Umstände eines eventuell traumatisierenden Ereignisses von entscheidender Bedeutung. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist ausschließlich Sache des Tatrichters, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 28 K 17.49407 2019-02-18 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung fristgerecht begründet worden. Der Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Mai 2019, mit dem dieser dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG stattgegeben hatte, ist dem Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 11. Juli 2019 zugestellt worden, nachdem ein erster Zustellungsversuch fehlgeschlagen war. Der die Berufung begründende Schriftsatz vom 8. August 2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ist somit innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht worden.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
a) Das angefochtene Urteil vom 18. Februar 2019 ist zwar fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat. Denn die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids an die in einer Aufnahmeeinrichtung lebende Klägerin galt gemäß der hier anzuwendenden speziellen Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG (erst) am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung (dort eingegangen am 2. November 2017), mithin am 5. November 2017, als bewirkt. Die Klageerhebung am 17. November 2017 erfolgte demnach rechtzeitig innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen, § 74 Abs. 1 AsylG.
b) Die Berufung ist aber gleichwohl unbegründet, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 26. Oktober 2017 rechtmäßig ist. Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) auch unter Berücksichtigung der von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 5. August 2019 keinen Anspruch (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) auf die beantragte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Dessen Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die tatsächlichen Einlassungen der Klägerin, auf denen die ärztliche Einschätzung ihres Gesundheitszustands beruht, nach Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft sind.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
Die vorgelegte und mit „Psychiatrische Begutachtung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren“ überschriebene Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist nicht geeignet, eine derartige konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen zu belegen. Sie bescheinigt der Klägerin zwar eine „posttraumatische Symptomatik nach ICD 10 und DSM 5“ und diagnostiziert eine „PTBS F 43.1 und mittelgradige bis schwere depressive Episode F 32.1/2“. Aber abgesehen davon, dass das mit einem Umfang von geringfügig mehr als 12 Seiten vergleichsweise knappe Gutachten nur auf einer lediglich einmaligen, ambulanten Untersuchung der Klägerin beruht, deren Dauer nicht angegeben wird, liegen der ärztlichen Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht allein die Angaben der Klägerin im Hinblick auf ihre vermeintlich erlittene Verfolgung zugrunde, die indes schon im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten als nicht glaubhaft erachtet wurden. Da die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik erfordert, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.12.2018 – 13a ZB 18.33056 – Rn. 9 ff.; B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – Rn. 8 – jeweils juris), ist die Glaubwürdigkeit des oder der Betroffenen bei Schilderung der Umstände eines eventuell traumatisierenden Ereignisses von entscheidender Bedeutung. Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). Die Störung ist also stets die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma (vgl. ICD-10: F.43 Info und 11.43.1). Auch geklärt ist insoweit, dass der Nachweis des Ereignisses, „das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“, nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 – 9 ZB 10.30390 – juris Rn. 8 m.w.N.; so auch VGH BW, B.v. 20.10.2006 – A 9 S 1157/06 – InfAuslR 2007, 132 – juris Rn. 3). Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann ohnehin nicht sicher geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff.). Nach medizinisch-fachlichen Stellungnahmen wäre es überdies fatal, „einem Patienten mit einer PTBS nicht zu glauben bzw. Zweifel dahingehend entgegen zu bringen, dass seine geschilderten Erlebnisse sich so nicht zugetragen haben“; daher stelle „die Überprüfung der vorgebrachten Inhalte eine juristische Fragestellung“ dar, im Zusammenhang mit fachärztlicher Beratung würden das Leiden und die Bedürftigkeit des Patienten grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 8 f.; B.v. 15.2.2017 – 9 ZB 14.30433 – juris Rn. 12; B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 25).
Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – Rn. 5; jeweils zur posttraumatischen Belastungsstörung in Asylverfahren). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört – auch in schwierigen Fällen – zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 – 1 B 118.01 – juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-)Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38 = NJW 1986, 2268 – juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – juris Rn. 5).
Im Kontext der posttraumatischen Belastungsstörung ebenfalls geklärt ist schließlich, dass vom Schutzsuchenden ausschließlich gegenüber dem Tatrichter – und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter – nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden muss, dass ein behauptetes traumatisierendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. Die Angaben des Asylbewerbers hierzu unterliegen der uneingeschränkten Beweis- und Tatsachenwürdigung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit ist es Sache des Betroffenen, dem Gericht die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Der Umstand, dass bei Opfern von Traumatisierungen Aussagediskrepanzen aufgrund von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie komplexe Verdrängungsvorgänge vorliegen können, ändert nichts an der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen freien Überzeugungsbildung des Gerichts (BayVGH, B.v. 13.12.2018 – 13a ZB 18.33056 – juris Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
Hiervon ausgehend hat die Klägerin, die trotz ordnungsgemäßer Ladungen weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Verwaltungsgerichtshof persönlich erschienen ist, gegenüber dem Gericht kein traumatisierendes Ereignis glaubhaft gemacht, das die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung und nachfolgende Depression hätte auslösen können. Wie die Beklagte, die sich – anders als u.a. der erkennende Senat – im Rahmen der gemäß § 25 AsylG vorgeschriebenen Anhörung auch einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Klägerin verschaffen konnte, im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Oktober 2017 (dort S. 4 f.) festgestellt hat, sind die Angaben der Klägerin zu den tatsächlichen Umständen ihrer vermeintlich erlittenen Verfolgung unglaubhaft. Zum freien Sachvortrag aufgefordert bleibe ihr Vortrag auf bloße Behauptungen reduziert und sie reihe lediglich Aussagen aneinander, von denen sie annehme, sie trügen den Asylanspruch. Ihre Schilderung sei – anders als bei einem realen und selbst erlebten Vorgang – nicht von einer Vielzahl von Einzelheiten begleitet und gewinne auch nicht durch die Nennung nebensächlicher Details an Bildhaftigkeit und Wirklichkeitstreue. Insbesondere die Angaben zu den ihr angeblich zugefügten Misshandlungen blieben auf bloße Behauptungen reduziert. Außerdem habe die Klägerin auf konkrete Fragen äußerst ausweichend geantwortet. Sie habe z.B. nicht erklärt, wie ihr Freund sie (nach ihrer Flucht) in Abuja habe ausfindig machen können und auch auf die Frage nach einem Krankenhaus- oder Polizeibericht lediglich allgemein geantwortet. Schließlich sei ihr Sachvortrag auch deshalb äußerst unglaubhaft und widersprüchlich geblieben, weil sie nicht erklären konnte, weshalb ihr Verfolger und Freund, der sie nach ihren Angaben einerseits misshandelt habe und bei einer Rückkehr umbringen werde, andererseits aber ihre Ausreise organisiert und finanziert habe. Zudem handele es sich um einen erheblich gesteigerten Sachvortrag, denn die Klägerin sei angeblich nicht nur ein Opfer häuslicher Gewalt geworden, sondern außerdem bei einem Raubüberfall vergewaltigt und als Anhängerin der Biafra-Bewegung verfolgt worden, leide an unterschiedlichsten körperlichen und seelischen Beschwerden und wisse nicht, ob ihr im Falle einer Rückkehr eine erneute Beschneidung drohe.
Dieser Einschätzung der Beklagten, die auch unter Berücksichtigung der in der Niederschrift des Bundesamts über die Anhörung gemäß § 25 AsylG (VA S. 67) festgehaltenen tatsächlichen Aussagen der Klägerin nachvollziehbar und plausibel ist, schließt sich der erkennende Senat an. Er hält den Sachvortrag der Klägerin ebenfalls für formelhaft, in entscheidenden Punkten für gesteigert, zielorientiert und insgesamt für nicht glaubhaft. Da die vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 5. August 2019 (ebenso wie das knappe ärztliche Attest vom 11. September 2018, die Bescheinigung des „FrauenTherapieZentrums“ vom 15. März 2019 und der psychotherapeutische Befundbericht einer psychologischen Psychotherapeutin vom 15. März 2019) folglich auf der Annahme eines nicht zutreffenden Anlassgeschehens beruhen, ist durch sie weder die attestierte posttraumatische Belastungsstörung noch die Gefahr einer Retraumatisierung für den Fall einer Rückkehr der Klägerin nach Nigeria plausibel dargelegt oder nachgewiesen. Ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zugunsten der Klägerin besteht insoweit nicht.
Was die darüber hinaus bescheinigte Depression betrifft, verhält sich das ärztliche Gutachten auch nicht zu der Frage, ob und wie sich diese grundsätzlich auch in Nigeria behandelbare Erkrankung (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Oktober 2018, S. 22) durch die Abschiebung wesentlich verschlimmern würde, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Bei den im Übrigen und ohne nähere Substanziierung geltend gemachten Bauchschmerzen und Kniebeschwerden handelt es sich ersichtlich nicht -ebensowenig wie bei der angeblich im Kindesalter stattgefundenen Beschneidung – um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die ein Abschiebungshindernis im Sinn des § 60 Abs. 7 AufenthG begründen könnten. Die attestierte Reiseunfähigkeit schließlich gehört nicht zu den im Rahmen eines Asylverfahrens zu prüfenden, zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen, sondern wäre allenfalls von der zuständigen Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu berücksichtigen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 13a B 16.30007 – juris Rn. 15 m.w.N. zur Rechtsprechung).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 67 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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