Medizinrecht

Modalitäten der Obdachlosenunterbringung während der Corona-Pandemie – Anspruch auf Unterbringung im Einzelzimmer  (hier: verneint)

Aktenzeichen  Au 8 E 20.2249

Datum:
15.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36258
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 123

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf seine Unterbringung als Obdachloser.
Er bewohnt seit 14. August 2018 ein Mehrbettzimmer im Übergangswohnheim der Antragsgegnerin für obdachlose Männer. Nachdem der Antragsteller durch die Antragsgegnerin mehrfach erfolglos zum Aufräumen seines Zimmers aufgefordert worden war, wurde er mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 zu einer möglichen Verpflichtung hierzu unter Fristsetzung bis 12. November 2020 angehört.
Mit E-Mails vom 21. Oktober 2020 und vom 28. Oktober 2020 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass es aufgrund der ständig unverschlossenen Zimmertür jedermann möglich sei, in das Zimmer einzudringen und einen Brandherd zu legen. Er fordere daher, dass der linke Flur im ersten Stock – wie im ersten Stock rechts – durch ein Zeitschloss gesichert werde. Zudem fordere er, dass er in Zeiten der Corona-Pandemie als Über-Sechzigjähriger in einem Einzelzimmer untergebracht werde. Des Weiteren fordere er u.a. den Erhalt eines Zimmerschlüssels, das Entfallen der „Kindergartenzählung“ nachts um 23 Uhr sowie die Rücknahme der „Theresienstadtanordnung“ vom 1. November 2018, da der Gebrauch von Elektrogeräten in jeder Wohnung Standard sei.
Auf die E-Mails wird im Einzelnen verwiesen.
Mit Schreiben vom 9. November 2020 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz.
Er beantragt (wörtlich):
1. Eine weitere Doppelbelegung der Zimmer in der Wohnungslosenunterkunft in der * -Straße,, unterbleibt, insbesondere die Doppelbelegung im Zimmer des Beschwerdeführers Herrn V. im 1. Stock, Zimmer *.
2. Die Flurtüren im zweiten Stock rechts und im ersten und dritten OG links werden durch ein Zeitschloss verriegelt, um den Brandschutz- und Pandemieauflagen zu genügen.
3. Die Bewohner, die über 60 Jahre alt sind, erkennbar ihr Leben selbstständig gestalten können und bei denen keinerlei Suchtgefährdung vorliegt, erhalten einen Schlüssel, um ihre Zimmer vor Unbefugten, insbesondere aus Brandschutz und Gründen des Pandemieschutzes verschließen zu können, da sie offiziell zur Risikogruppe gehören.
4. Die Kindergartenzählung nachts um 23 Uhr entfällt, damit rechtschaffene Bewohner die Königin der Nacht, die Nachtruhe, genießen können, die sie verdient haben. Es gibt genügend andere Möglichkeiten, die Bewohner auf Einhaltung der nächtlichen Anwesenheit zu verpflichten.
5. Die Theresienstadtanordnung vom 1. November 2018 (das generelle Verbot zum Betreiben von Elektrogeräten), wobei der Begriff einen geschichtsträchtigen Umstand darstellt, mit dem etwas vorgetäuscht wird, was in Wirklichkeit nicht zur Anwendung kommt, wird sofort zurückgenommen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das erste OG rechts mit einem Zeitschloss versehen sei. Dementsprechend leise gehe es dort zu. Da ihm Privilegien nicht sinnvoll erschienen, fordere der Antragsteller generell Zeitschlösser. Die Zimmertür und die Flurtür zum ersten OG stehe Tag und Nacht offen, sodass jedermann Brandherde legen oder den jeweiligen Bewohnern Schaden zufügen oder diese anstecken könne. Am 21. Oktober 2020 habe er die Aufforderung der Antragsgegnerin erhalten, das Zimmer bis 11. November 2020 aufzuräumen, mit dem versteckten Zusatz, dass dieses danach wieder doppelt belegt werden könne. Die Betten im Zimmer stünden keine 1,50 m auseinander, sondern nur 1,32 m. Der Mindestabstand könne daher nicht eingehalten werden. Das Betreiben von Elektrogeräten sei nach der Hausordnung verboten, was einer „Theresienstadtanordnung“ gleichkomme. Im dritten Jahrtausend seien Strom und der Zugang zum Internet jedoch selbstverständlich. Der Schutz vor Infektionen sei in dem Haus nicht gegeben. Unter den dortigen Umständen könnten rechtschaffene Personen nicht leben, besonders nicht, wenn sie über sechzig Jahre alt seien.
Auf die Antragsbegründung wird im Einzelnen verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie teilte mit Schriftsatz vom 11. November 2020 mit, dass aktuell und insbesondere am 12. November 2020 nicht geplant sei, das Zimmer des Antragstellers doppelt zu belegen.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 führte die Antragsgegnerin aus, dass schon das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich der Frage der Doppelbelegung im Allgemeinen fraglich sei. In der Unterkunft stünden 96 Plätze zur Verfügung. Im ersten Stock sei ein abtrennbarer Bereich mit fünf Doppelzimmern als Quarantäne-Bereich vorgesehen, sodass nur 86 Plätze verblieben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien bereits 70 Plätze belegt gewesen. Dies mache eine Doppel- bzw. Mehrfachbelegung der Zimmer unbedingt notwendig, da erfahrungsgemäß insbesondere über die Wintermonate mit vermehrten Einzügen zu rechnen sei. In der Unterkunft würde auf größtmöglichen Infektionsschutz geachtet. Der für alle Unterkünfte geltende (Rahmen-)Hygieneplan lege grundsätzliche Hygienestandards und Infektionsschutzmaßnahmen fest. Daneben habe der Betreiber in Zusammenarbeit mit der Stadt ein aktualisiertes und an das erhöhte Infektionsgeschehen angepasstes Schutz- und Hygienekonzept erstellt und setze dieses auch um. Auch aus Sicht des Gesundheitsamtes könne ggf. bereits davon ausgegangen werden, dass Mitbewohner eines Mehrbettzimmers als ein Hausstand anzusehen seien. Dies solle jedenfalls dann gelten, wenn sich Bewohner voraussichtlich über einen längeren Zeitraum ein Zimmer teilten. Zudem sei es in den meisten Zimmern – so auch im Zimmer des Antragstellers – möglich, Mindestabstände zwischen den Kopfenden der Betten von mehr als 1,50 m herzustellen. Daneben werde auf Empfehlung des Gesundheitsamtes, wenn nötig, mit Trennwänden gearbeitet. Hinsichtlich der Forderung des Antragstellers, die Flurtüren mit Zeitschlössern zu verriegeln, könne kein Zusammenhang mit „Pandemie- und Brandschutzauflagen“ festgestellt werden. Es sei kein Bedarf zu sehen, einzelne Bereiche der Bewohnertrakte zu verschließen. Das Zeitschloss, welches aktuell noch im ersten Stock angebracht sei, habe einen historischen Hintergrund (ehemaliger Trakt für Frauen) und sei aus heutiger Sicht nicht mehr notwendig. Auch die Forderung nach einem Zimmerschlüssel stehe nicht in Zusammenhang mit Pandemie- und Brandschutzauflagen. Jedem Bewohner werde ein verschließbarer Spind zur Verfügung gestellt. Um zu verhindern, dass sich Bewohnern in fremden Zimmern aufhielten, würden auch nachts Kontrollgänge durch die Unterkunftsbetreuer durchgeführt. Um 23 Uhr beginne in der Unterkunft die Nachtruhe. Der Betreiber der Unterkunft sei verpflichtet zu kontrollieren, welche Personen das Haus nutzten. Es sei daher täglich die tatsächliche Bewohnerzahl festzustellen. Tatsächlich sei es nach § 21 der Hausordnung nicht erlaubt, mitgebrachte Haushaltsgeräte oder Geräte aus der Unterhaltungselektronik in der Unterkunft zu betreiben. Dies diene dem Brandschutz und dem Schutz vor akustischen Beeinträchtigungen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass es sich bei der Unterkunft um eine Notunterkunft handele, die nur ein vorläufiges und befristetes Unterkommen einfacher Art ermöglichen solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat das Bestehen der von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht glaubhaft gemacht.
1. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, das von ihm genutzte Doppelzimmer auch weiterhin alleine zu nutzen.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Danach ist die Sicherheitsbehörde zum Tätigwerden verpflichtet, um die in der Obdachlosigkeit bestehende konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen abzuwehren. Dem kam die Antragsgegnerin nach, indem sie dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 28. Oktober 2020 einen Platz im Mehrbettzimmer mit Spind in ihrem Übergangswohnheim zur Verfügung gestellt hat.
Dabei dient die Obdachlosenfürsorge nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Da ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, müssen obdachlose Personen eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten wird (stRspr., vgl. etwa BayVGH, B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 19.2.2010 – 4 C 09.3073 – juris Rn. 3 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 10.10.2008 – 4 CE 08.2647 m.w.N.). Dabei steht der Sicherheitsbehörde bei der Auswahl der Unterkunft ein weites Ermessen zu. Der Betroffene hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten oder von ihm gewünschten Unterkunft. Die Zurverfügungstellung eines Bettplatzes in einem Mehrbettzimmer ist zur Abwehr der sich aus der Obdachlosigkeit ergebenden Gefahren grundsätzlich ausreichend (Ehmann, Obdachlosigkeit in Kommunen, 3. Aufl. 2019, S. 133). Ein Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer bzw. auf alleinige Nutzung eines Mehrbettzimmers ist nur unter engen Voraussetzungen, etwa aufgrund einer dahingehenden gesundheitlichen Notwendigkeit, denkbar (VG München, B.v. 5.12.2019 – M 22 E 19.5853 – juris Rn. 21).
Dass diese Voraussetzungen hier vorlägen, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist eine medizinische Notwendigkeit, die einzig die Unterbringung in einem Einzelzimmer zulassen würde, auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Corona-Pandemie nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat neben dem allgemeinen Rahmen-Hygieneplan für das Übergangswohnheim ein aktualisiertes Schutz- und Hygienekonzept vom 1. Dezember 2020 vorgelegt. Die Einhaltung dieses Konzepts bietet nach Auffassung der Kammer auch bei einer Doppelbelegung des Zimmers des Antragstellers ausreichend Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus. So ist dort geregelt, dass Bewohnerzimmer und die gemeinschaftlich genutzten Räume mehrmals täglich durch Stoß- bzw. Querlüftung gelüftet werden müssen (Nr. 2.3). Der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten (Nr. 2.4). Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von dem Benutzer und den mit ihm eingewiesenen Personen benutzt werden (Nr. 2.9). Gemäß Nr. 3 sind die Betten in den Bewohnerzimmern nach Möglichkeit so zu stellen, dass der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Zusätzlich werden zwischen den Betten an den Kopf- oder Fußenden Hygieneschutzwände angebracht. Nach den überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin ist die Einhaltung des Mindestabstands zwischen den Betten auch im 3 m x 4,1 m großen Zimmer des Antragstellers durch einfaches Umstellen der Betten möglich. Weiter ist im Hygienekonzept bei Auftreten eines Covid-19-Falls vorgesehen, die betroffene Person umgehend zu separieren (Nr. 4). Nach alldem ist dem Infektionsschutz im Übergangswohnheim der Antragsgegnerin in ausreichendem Maß Genüge getan. Dass im vorliegenden Fall darüber hinaus eine Einzelunterbringung des Antragstellers vonnöten wäre, ist nicht erkennbar. Er ist im Zeitpunkt der Entscheidung zwar 61 Jahre alt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat er jedoch nicht geltend gemacht. Im konkreten Einzelfall des Antragstellers ist daher davon auszugehen, dass die Vorkehrungen der Antragsgegnerin zum Infektionsschutz auch bei einer Doppelbelegung seines Zimmers ausreichend sind.
Hinsichtlich der vom Antragsteller beantragten Untersagung der Doppelbelegung von Zimmern des Übergangswohnheims im Allgemeinen führt die Antragsgegnerin zu Recht aus, dass der Antragsteller hierfür bereits kein Rechtsschutzbedürfnis hat.
b) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Verriegelung der Flurtüren im zweiten Stock rechts und im ersten und dritten Stock links mit einem Zeitschloss.
Auch insoweit ist den Ausführungen der Antragsgegnerin zu folgen, wonach kein Zusammenhang mit Infektions- oder Brandschutz erkennbar ist. Sowohl Infektions- als auch Brandschutz werden in ausreichendem Maß durch den Rahmen-Hygieneplan, das Schutz- und Hygienekonzept sowie die Hausordnung sichergestellt. Soweit sich im ersten Stock rechts des Übergangswohnheims ein Zeitschloss befindet, hat dies nach den überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin historische Gründe (ehemaliger Frauentrakt) und ist aus heutiger Sicht nicht mehr notwendig.
c) Auf die Aushändigung eines Zimmerschlüssels hat der Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch.
Auch hier gilt, dass die Obdachlosenfürsorge nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“ dient. Wie schon unter Ziffer 1 a) dargestellt, müssen obdachlose Personen eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen. Dass die Aushändigung eines Zimmerschlüssels an den Antragsteller zur Wahrung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Seinem Bedürfnis, Wertsachen vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern, wird mit der Nutzungsmöglichkeit eines abschließbaren Spinds Genüge getan. Sofern sich der Antragsteller aufgrund der unverschlossenen Zimmertür vor Brandlegung, Infektion oder sonstige Schädigungen durch Dritte fürchtet, ist er wiederum auf den von der Antragsgegnerin vorgelegten Rahmen-Hygieneplan, das Schutz- und Hygienekonzept sowie die Hausordnung zu verweisen. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin die Einhaltung der dortigen Regelungen durch sämtliche Bewohner der Unterkunft sicherstellt.
d) Auch auf ein Unterlassen der vom Antragsteller als „Kindergartenzählung“ bezeichneten täglichen Feststellung um 23 Uhr, welche Personen sich in der Unterkunft befinden, hat der Antragsteller keinen Anspruch.
Insoweit hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass gemäß § 6 der Hausordnung die Nachtruhe um 23 Uhr beginnt. Der Betreiber sei verpflichtet zu kontrollieren, welche Personen das Haus nutzen. Nur so könne geprüft werden, ob die zur Verfügung gestellte Unterkunft tatsächlich vom jeweiligen Benutzer benötigt wird. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Während der Zeiten der Nachtruhe erfolgt kein Einlass in die Unterkunft (§ 6 der Hausordnung). Die Überprüfung der anwesenden Personen zu Beginn der Nachtruhe durchzuführen, ist daher sinnvoll und zweckmäßig. An dieser Überprüfung hat die Antragsgegnerin auch ein berechtigtes Interesse. Gemäß § 9 der Hausordnung wird davon ausgegangen, dass die Obdachlosigkeit nicht mehr besteht, wenn die Unterkunft an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen nicht genutzt wird. So wird sichergestellt, dass tatsächlich nicht genutzte Plätze anderweitig vergeben werden können.
e) Soweit der Antragsteller gegen das Verbot des Betreibens mitgebrachter Haushaltsgeräte und Geräte aus der Unterhaltungselektronik vorgehen will, hat er damit ebenfalls keinen Erfolg.
Das Verbot, geregelt in § 21 der Hausordnung, dient nach den Ausführungen der Antragsgegnerin dem Brandschutz sowie dem Schutz der Bewohner vor zusätzlichen akustischen Beeinträchtigungen. Warum daran nicht festgehalten werden sollte, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. In der Unterkunft ist ausweislich des Vortrags der Beteiligten eine Gemeinschaftsküche, ein Wasch- und Trockenraum sowie ein Aufenthalts- und Fernsehraum jeweils mit entsprechenden elektrischen Geräten vorhanden, sodass ein Bedürfnis der einzelnen Bewohner nach eigenen Elektrogeräten nicht erkennbar ist.


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