Medizinrecht

Nachweis einer Tuberkulose

Aktenzeichen  S 2 KR 409/17

Datum:
2.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 55063
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V § 44
SGG § 106

 

Leitsatz

1. I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2017 wird abgewiesen.
2. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides zum 02.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat in dem geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Krankengeld.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht der Vollbeweis erbracht werden, dass eine Zustandsveränderung eingetreten ist, d.h. das nach Beschäftigungsbeginn am 16.11.2016 eine Zustandsänderung und damit Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Das Gericht stützt sich dabei auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Herrn Dr. G. Dieser hat den Kläger ambulant untersucht und die vorliegenden Befunde und den medizinischen Sachverhalt umfassend ausgewertet und gewürdigt. Die Ausführungen des Gutachters sind nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar und überzeugend. Das Gericht hat keine Bedenken, die Einschätzungen von Herrn Dr. G. seiner Beurteilung zugrunde zu legen.
Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung behandelt werden.
Nach § 2 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie gilt Folgendes:
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte aufgrund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
Aus der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie wird deutlich, dass Arbeitsunfähigkeit nicht nur bei demjenigen vorliegt, der momentan und akut unfähig ist, aufgrund von Krankheit seine bisherige Arbeit auszuüben. Vielmehr liegt Arbeitsunfähigkeit schon dann vor, wenn der Versicherte seiner Erwerbstätigkeiten nur auf die Gefahr hin nachgehen kann, seinen Zustand zu verschlimmern oder wenn bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, eine Verschlimmerung in absehbarer Zeit droht. Bei der Prognose einer solchen Verschlimmerung darf nur die durch die weitere Erwerbstätigkeit hervorgerufene Verschlimmerung der Krankheit berücksichtigt werden, eine Verschlimmerung der Krankheit als solche in ihrer eigenen Entwicklung wäre unberücksichtigt zu lassen (§ 44 SGB V, Hauck/Noftz, SGB-V-Kommentar, Rn. 52). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Übergang von Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsunfähigkeit eine Änderung des bisherigen Zustandes voraussetzt. Dies ergibt sich auch aus § 44 Abs. 1 SGB V, wo es heißt, dass die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Die Voraussetzung der Zustandsänderung bedeutet daher, dass eine Änderung im bisherigen Leistungsvermögen des Versicherten eintreten muss (§ 44 SGB V Hauck/ Noftz, SGB-V-Kommentar, Rn. 45, 46, BSG vom 19.06.1963).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich im Fall des Klägers Folgendes:
Herr Dr. G. kam zwar zum Ergebnis, dass der Kläger zu Beschäftigungsbeginn am 16.11.2016 noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen in seinem zuletzt ausgeübten Beruf aufwies. Allein dies bedeutet jedoch nicht, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Wie bereits ausgeführt, liegt Arbeitsunfähigkeit auch schon dann vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung erträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie).
Insoweit kam Herr Dr. G. überzeugend zum Ergebnis, dass schon vor der Beschäftigungsaufnahme am 16.11.2016 die Gefahr bestand, dass durch die Aufnahme der Tätigkeit eine Verschlimmerung der Erkrankung drohen könnte. Insoweit ist das Gericht der Auffassung, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie schon vor dem 16.11.2016 bestand. Dass der Kläger dies nicht hätte erkennen können, wovon Herr Dr. G. ausgeht, ist insoweit nicht relevant. Es kommt allein darauf an, ob objektiv gesehen schon vor der Beschäftigungsaufnahme Arbeitsunfähigkeit bestand. Insoweit konnte daher nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen werden, dass nach Beschäftigungsaufnahme eine Zustandsänderung und Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, sondern vielmehr ist nach Auffassung des Gerichts bereits vor Beschäftigungsaufnahme eine Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen. D.h., dass angesichts der vorliegenden Befunde und den Anforderungen der Tätigkeit als Helfer im Lebensmittelbereich davon auszugehen ist, dass durch die Aufnahme der Tätigkeit eine Gefahr der Verschlimmerung bestanden hat.
Insoweit sind zunächst die Anforderungen der Arbeitstätigkeit des Klägers zu berücksichtigen. Nach Auskunft des Arbeitgebers handelte es sich zwar um eine „leichte Tätigkeit“, der Arbeitgeber gab jedoch auch an, dass die Tätigkeit zu 100% im Stehen erfolgte, in Schicht und Nachtarbeit und Wechselschicht, in wechselnder Körperhaltung und an laufenden Maschinen.
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es sich um eine anstrengende Tätigkeit handelte, bei deren Aufnahme die Gefahr bestand, dass sich durch die Tätigkeit die Erkrankung verschlimmert. Insoweit überzeugt es nicht, dass der Klägerbevollmächtigte allein darauf abstellt, es habe sich um eine „leichte Tätigkeit“ gehandelt. Insoweit werden die anderen genannten Anforderungen, die sich aus der Arbeitgeberauskunft ergeben, unberücksichtigt gelassen. Gerade diese anderen Anforderungen zeigen jedoch, dass es sich um eine belastende Tätigkeit gehandelt hat.
Des Weiteren sind auch die Befunde zu berücksichtigen, die für den Zeitraum vor dem 16.11.2016 vorliegen.
Aus dem Befundbericht von Dr. C. ergibt sich, dass dort die Erstvorstellung am 08.11.2016 erfolgte nach einer ambulanten Erstvorstellung im Krankenhaus D-Stadt am 07.11.2016. Der Kläger habe Brustschmerzen hinter dem Brustbein in den Rücken ausstrahlend beklagt. Am 10.11.2016 sei eine CT-Untersuchung des Brustkorbes erfolgt, das den dringenden Verdacht eines bösartigen Lungentumors mit Verdacht auf Metastasen ergeben habe. Aus dem Befundbericht der lässt sich entnehmen, dass eine notfallmäßige Vorstellung am 07.11.2016 dort erfolgt war aufgrund retrosternaler Schmerzen, die seit ca. zehn Tagen bestanden hätten und bis in den Rücken ausstrahlten. In den letzten drei bis vier Nächten sei es zudem zu starkem Husten mit Auswurf gekommen, dieser zeigte sich bräunlich tingiert, Fieber habe nicht bestanden. Laborchemisch seien die Entzündungswerte dezent erhöht gewesen. Aus dem Befund von Herrn Dr. R. ergibt sich, dass eine Behandlung u.a. am 15.11.2016 erfolgt sei, der Patient habe etwas Husten geschildert und habe Nachtschweiß und Hämoptysen verneint.
Insgesamt ergibt sich aus den vorliegenden Befunden vor dem Zeitraum des Beschäftigungsbeginns am 16.11.2016, dass der Kläger bereits in ärztlicher Behandlung war und Beschwerden beklagt hatte. Insbesondere aus dem Bericht über die Notfallbehandlung in der am 07.11.2016 lässt sich entnehmen, dass der Kläger bereits damals klagte, seit ca. zehn Tagen retrosternale Schmerzen zu haben, die bis in den Rücken ausstrahlten.
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus den Ausführungen von Herrn Dr. G. und aus den Befunden der behandelnden Ärzte, dass durch die Aufnahme der Tätigkeit die Gefahr der Verschlimmerung bestand und somit bereits vor Beschäftigungsaufnahme Arbeitsunfähigkeit vorlag. Dass der Kläger dies nicht erkennen konnte, worauf auch der Gutachter Herr Dr. G. hingewiesen hatte, ist nicht relevant. Es kommt allein darauf an, ob objektiv die Gefahr bestand, dass durch die Aufnahme der Tätigkeit eine Verschlimmerung der Erkrankung drohte. Zwar ist zutreffend, dass erst am 12.12.2016 mikroskopisch, molekularpathologisch und kulturell eine Lungentuberkulose nachgewiesen werden konnte. Aus dem Befund der ergibt sich außerdem, dass am 05. bzw. 06.12.2016 in der PCR ein positiver Tuberkulosenachweis geführt wurde. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei einer Tuberkulose die durchschnittliche Inkubationszeit sechs bis acht Wochen beträgt (Information des Robert-Koch-Instituts unter www.rki.de). Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Befunde der behandelnden Ärzte und der Ausführung von Herrn Dr. G. nicht mit Vollbeweis nachgewiesen, dass erst nach Beschäftigungsaufnahme eine Zustandsänderung eingetreten ist, so dass die Voraussetzungen nach § 44 SGB V nicht erfüllt erscheinen.
Soweit der Klägerbevollmächtigte einwendet, dass laut Herrn Dr. G. die von ihm angesprochene Gefahr sich nicht auf die Tumorerkrankung bezog, sondern auf die offene Lungentuberkulose, ist festzustellen, dass Herr Dr. G. dies so nicht mitgeteilt hat. Herr Dr. G. hat in seiner letzten ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2018 mitgeteilt, dass sich die von ihm angesprochene Gefahr „nicht so sehr“ auf die Tumorerkrankung, sondern auf die gleichzeitig bestehende offene Lungentuberkulose bezogen habe. Nach Auffassung des Gerichts hat Herr Dr. G. damit mitgeteilt, dass sich die Gefahr mehr auf die gleichzeitig bestehende offene Lungentuberkulose bezogen hat, d.h. die Gefahr resultierte mehr bezüglich der Lungentuberkulose und nicht so sehr auf die Tumorerkrankung. Dass die Tumorerkrankung jedoch überhaupt keine Rolle spielte, ergibt sich jedoch so aus der ergänzenden Stellungnahme von Herrn Dr. G. nicht.
Soweit der Klägerbevollmächtigte außerdem einwendet, dass die Tuberkulose durch ein Initialsputum vom 12.12.2016 erst mikroskopisch und mit molekularpathologischen Untersuchungen gesichert gewesen sei und weder durch den Gutachter bzw. die behandelnden Ärzte eine Aussage getroffen sei, ob die Tuberkulose bereits am 16.11.2016 vorhanden war, ist Folgendes zu berücksichtigen: Zwar ist zutreffend, dass eine Tuberkulose erst mikroskopisch am 12.12.2016 nachgewiesen wurde, jedoch sind zum einen die bereits genannten Befunde und Beschwerden des Klägers im Zeitraum vor dem 16.11.2016 zu berücksichtigen. Allein diese Befunde belegen nach Auffassung des Gerichts, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie bereits vor dem 16.11.2016 bestand, insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei einer Tuberkulose von einer durchschnittlichen Inkubationszeit von sechs bis acht Wochen auszugehen ist (vgl. die Informationen des Robert-Koch-Instituts unter www.rki.de). Ausgehend hiervon ist anzunehmen, dass die Tuberkulose bereits vor dem 16.11.2016 bestand.
Soweit der Klägerbevollmächtigte einwendet, Herr Dr. G. habe ausgeführt, dass es möglich sei, dass schon vor der Beschäftigungsaufnahme am 16.11.2016 eine Gefahr bestanden hätte, dass sich die Krankheit des Klägers durch die Aufnahme der Tätigkeit verschlimmern könnte und eine bloße Möglichkeit der Gefahr nicht ausreiche, sondern dies zulasten der Beklagten gehe, ist Folgendes festzustellen:
Der Kläger hat die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne von § 44 SGB V. D.h., er trägt auch die Beweislast dafür, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst nach Beschäftigungsbeginn eingetreten ist, d.h. er hat die Beweislast dafür, dass eine Zustandsveränderung nach Beschäftigungsaufnahme eingetreten ist. Insoweit hat er den Vollbeweis zu erbringen. Der Vollbeweis erfordert, dass die Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diesen Vollbeweis kann der Kläger vorliegend jedoch nicht erbringen, da aufgrund der vorliegenden Befunde im Zeitraum vor dem 16.11.2016 und der ausgeübten Arbeitstätigkeit des Klägers vielmehr davon auszugehen ist, dass durch die Arbeitsaufnahme die Gefahr der Verschlimmerung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie bestand. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Gutachters Herrn Dr. G. konnte daher eine Zustandsänderung erst nach Beschäftigungsbeginn nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen werden. Etwaige Unsicherheiten gehen daher nicht zulasten der Beklagten, sondern zulasten des Klägers.
Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass eine Arbeitsunfähigkeit schon vor der Beschäftigungsaufnahme am 16.11.2016 vorlag, ist nach Auffassung des Gerichts der Vollbeweis erbracht, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie schon vor der Beschäftigungsaufnahme am 16.11.2016 vorlag. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen von Herrn Dr. G … Dieser hatte in seiner Stellungnahme vom 12.07.2018 ausgeführt, dass schon vor der Beschäftigungsaufnahme eine Gefahr bestanden habe, dass durch die Aufnahme der Tätigkeit eine Verschlimmerung der Erkrankung drohen könnte. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eindeutig, dass die Gefahr der Verschlimmerung durch die Aufnahme der Tätigkeit bestand. Soweit Herr Dr. G. dann in seiner Stellungnahme vom 25.8.2018 ausführt, dass er bereits in seiner letzten Stellungnahme ausgeführt habe, es sei möglich, dass schon vor der Beschäftigungsaufnahme eine Gefahr der Verschlimmerung bestanden habe, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Allein aus der Formulierung, dass die Möglichkeit einer Gefahr der Verschlimmerung durch Aufnahme der Tätigkeit bestand, ergibt sich keine andere Beurteilung. Auch insoweit ist nach Auffassung des Gerichts der Vollbeweis dafür erbracht, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Arbeitsrichtlinie schon vor Beschäftigungsaufnahme bestand, weil die Gefahr, also die Möglichkeit bestand, dass durch die Aufnahme der Tätigkeit eine Verschlimmerung der Erkrankung eintritt.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich des Zeitraums vom 28.01.2017 bis 26.02.2017 ein Anspruch auf Krankengeld bereits daran scheitern würde, dass der Beklagten hier keine AU-Bescheinigung vorliegt.
Nach alledem war die Klage unbegründet und daher abzuweisen.
Folglich sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.


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