Aktenzeichen 1 BvR 2846/19
Verfahrensgang
vorgehend BAG, 23. Oktober 2019, Az: 10 AZN 846/19, Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 13. Juni 2019, Az: 26 Sa 1921/18, Beschlussvorgehend ArbG Berlin, 11. Oktober 2018, Az: 62 Ca 80257/18, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in dem Beschluss vom 11. August 2020 zu dem Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.