Medizinrecht

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde – hier: noch ausstehende fachgerichtlicher Entscheidung über Verfahrensfortführung nach Beschluss des SG gem § 102 Abs 3 S 1 SGG

Aktenzeichen  1 BvR 1584/11

Datum:
18.7.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110718.1bvr158411
Normen:
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 102 Abs 3 S 1 SGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend SG Dortmund, 5. Januar 2011, Az: S 4 R 188/09, Beschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

2
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität
entgegen. Behandelt das Sozialgericht eine Klage als zurückgenommen, ist der Betroffene darauf verwiesen, einen Antrag auf
Fortsetzung des Verfahrens zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 1998 – 1 BvR 666/98
-, NVwZ 1998, S. 1173; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2003 – 1 BvR 625/03 -, juris, Rn. 3).
Zwar hat der Beschwerdeführer einen solchen Antrag zumindest sinngemäß gestellt, jedoch hat das Sozialgericht darüber bislang
nicht entschieden. Das Sozialgericht hat lediglich durch Beschluss nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) deklaratorisch
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1990 – 4 NB 17/90 -, NVwZ 1991, S. 60) festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen
gilt. Über den hiervon zu unterscheidenden Antrag auf Fortführung des Verfahrens hat das Sozialgericht aber durch Urteil beziehungsweise
Gerichtsbescheid zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 1998 – 1 BvR 666/98 -,
NVwZ 1998, S. 1173; BVerwGE 71, 213 ; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 102 Rn. 12).
Dies ist bislang nicht geschehen.

3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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