Medizinrecht

Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensmangel – Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz – ohne hinreichende Begründung unterlassene Beweiserhebung – Zurückverweisung

Aktenzeichen  B 13 R 290/11 B

Datum:
19.10.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2011:191011BB13R29011B0
Normen:
§ 103 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
§ 160a Abs 5 SGG
Spruchkörper:
13. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Frankfurt, 24. März 2009, Az: S 31 R 933/07vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 21. Juni 2011, Az: L 2 R 152/09, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch sind bei der Klägerin letztmalig bei Eintritt des Leistungsfalls am 30.6.2009 erfüllt.
2
Die 1953 geborene Klägerin arbeitete zuletzt von Oktober 1988 bis Mai 2005 als Empfangsdame in einem Möbelhaus. Ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 10.4.2006 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 24.8.2006, Widerspruchsbescheid vom 23.10.2007).
3
Im Klageverfahren hat das SG ua einen Befundbericht der Diplom-Psychologin Frau G. vom 22.1.2008 beigezogen. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Innere Medizin, Endokrinologie Prof. Dr. D. vom 13.6.2008 mit ergänzender Stellungnahme vom 9.2.2009 hat es mit Gerichtsbescheid vom 24.3.2009 die Klage abgewiesen.
4
Im Berufungsverfahren hat das LSG gemäß § 109 SGG den Arzt für Neurologie und Psychiatrie, physikalische und rehabilitative Medizin Prof. Dr. W. gutachterlich gehört. In seinem nervenärztlichen Gutachten vom 5.4.2010 diagnostizierte dieser bei der Klägerin eine Borderline-Störung mit erwerbsminderndem Dauereinfluss und gelangte im Ergebnis zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen (unter drei Stunden täglich). Den Eintritt des Leistungsfalls empfahl er ab dem Begutachtungsdatum (18.2.2010) anzusetzen. In seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 4.12.2010 und 29.3.2011 hat Prof. Dr. W. nach entsprechenden Nachfragen des LSG seine bisherige Beurteilung insofern revidiert, als er den Eintritt des Leistungsfalls auf das Ende der erfolglosen Psychotherapie bei der Diplom-Psychologin Frau G. zu Beginn des Jahres 2008 rückdatiert hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass dieses Datum der kontinuierlichen Krankheitsentwicklung und der Synopse einer komplexen psychiatrischen Störung einigermaßen gerecht werde.
5
Zur Frage des Eintritts des Leistungsfalls hat das LSG eine weitere gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom 2.2.2011 eingeholt. Dieser hat zwar das Gutachten von Prof. Dr. W. als plausibel anerkannt, nicht jedoch die Rückdatierung des Leistungsfalls. Die von Prof. Dr. W. zunächst für die Beurteilung einer Leistungsaufhebung bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Exploration herangezogenen Gründe seien letztlich auch dazu verwendet worden, den Leistungsbeginn auf Januar 2008 zurückzudatieren, ohne dass eine Auseinandersetzung mit seinem Gutachten stattgefunden habe, welches als Folge hinsichtlich der Leistungsbeurteilung falsch sein müsse. Neue Gesichtspunkte, die die Rückdatierung stützen könnten, seien von Prof. Dr. W. nicht genannt worden, weshalb diese nicht nachvollziehbar sei.
6
Mit Schriftsatz vom 20.6.2011 hat die Klägerin vorgetragen, dass es nach ihrer Auffassung im Hinblick auf die Ausführungen der beiden Sachverständigen erforderlich sei, weitere Ermittlungen durch Einholung einer Stellungnahme oder Vernehmung der Diplom-Psychologin Frau G. durchzuführen. Gegebenenfalls wäre es auch sinnvoll, wenn die Gutachter unmittelbar Fragen an Frau G. richten könnten, um so nähere Einzelheiten zum damaligen Krankheitsbild zu erfahren und mit diesen Erkenntnissen eine konkretere Beurteilung des Eintritts des Leistungsfalls vornehmen zu können.
7
In der mündlichen Verhandlung am 21.6.2011 hat die Klägerin ihr Vorbringen ausweislich der Sitzungsniederschrift unter Hinweis auf den vorgenannten Schriftsatz vertieft. Mit Urteil vom selben Tage hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil sie ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung am 18.2.2010, dem Tag der Exploration bei dem Sachverständigen Prof. Dr. W., die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht erfülle. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. W. sei es im Jahre 2008 zwar zu einer neuerlichen schweren depressiven Krise gekommen, die zu einer stetigen Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit geführt habe. In Ermangelung von medizinischen Anknüpfungstatsachen habe der Sachverständige in seiner ersten Einschätzung für den Senat plausibel empfohlen, vom Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung trotz bereits langjährig bestehender manifester und auch therapieresistenter Depression erst ab dem Untersuchungstag (18.2.2010) auszugehen. Dem seien sowohl die Beklagte als auch der zur Frage des Eintritts des Leistungsfalls und dem Gutachten von Prof. Dr. W. insgesamt noch einmal gehörte Sachverständige Prof. Dr. D. in seiner Stellungnahme vom 2.2.2011 beigetreten. Wenn auch gewisse Zweifel dahingehend bestünden, ob die bei der Klägerin bereits seit vielen Jahren bestehende psychische Erkrankung mit progredientem Verlauf nicht bereits schon einen zeitlich davor liegenden Leistungsfall begründen könnte, lägen letztlich keine sicheren Erkenntnisse darüber vor, ob bei der Klägerin spätestens im Juni 2009 Gesundheitsstörungen in einer rentenrechtlich relevanten Intensität vorgelegen hätten. Die ergänzenden Stellungnahmen und Leistungsbeurteilungen von Prof. Dr. W. vom 4.12.2010 und 29.3.2011, in denen dieser nach erneuter Auswertung des Akteninhalts seine bisherige Einschätzung revidiert und den Leistungsfall auf Anfang Januar 2008 vordatiert habe, überzeugten nicht. Letztlich gelange auch Prof. Dr. W. nicht zu einer sicheren Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin zu Beginn des Jahres 2008, auch wenn er vermute, dass aufgrund der kontinuierlichen Verschlechterung des psychischen Zustands der Klägerin und mit Blick auf die erfolglose Psychotherapie ein zeitlich früherer Leistungsfall gegeben sein könnte. Vielmehr deute einiges darauf hin, dass es sich dabei um eine mit Blick auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ergebnisorientierte Festlegung des Leistungsfalls handele. Dies gelte um so mehr, als dass Prof. Dr. W. neue Anknüpfungstatsachen für die im Nachhinein erfolgte Rückdatierung nicht vorgebracht habe. Im Gegenteil sei die trotz 58 Sitzungen offenbar erfolglose Psychotherapie bei Frau G. bereits in seinem Hauptgutachten thematisiert worden, indem er gerade und trotz der bemerkten “therapieresistenten Persönlichkeitsstörung” empfohlen habe, den Leistungsfall ab dem Begutachtungstag bei ihm anzusetzen.
8
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin als Verfahrensfehler einen Verstoß des LSG gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 103 SGG. Das LSG hätte ihrem in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisantrag aus ihrem Schriftsatz vom 20.6.2011, bei Frau G. im Hinblick auf die konträren Ausführungen der Sachverständigen zum Eintritt des Leistungsfalls eine weitere Stellungnahme einzuholen oder diese als sachverständige Zeugin im Beisein der Gutachter in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, nachgehen müssen. Durch die Vernehmung von Frau G. wäre es möglich gewesen, festzustellen, wie sich die gesundheitliche Situation der Klägerin Anfang des Jahres 2008 nach der erfolglosen Durchführung der Psychotherapie dargestellt habe. Mit Hilfe der Aussage von Frau G. wären die Sachverständigen in die Lage versetzt worden, genauere Angaben zur Leistungsfähigkeit und letztlich eine Beurteilung über das Vorliegen einer Erwerbsminderung bereits zu diesem Zeitpunkt abzugeben. Auch habe sich das Gericht nicht mit ihrem Beweisantrag auseinandergesetzt oder erläutert, weshalb es diesem nicht gefolgt sei.
9
II. Auf die Beschwerde der Klägerin war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
10
Die Klägerin hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) und auch in der Sache zutreffend die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gerügt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
11
Das LSG hat seine in § 103 SGG normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.6.2011 gestellten und bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 21.6.2011 aufrechterhaltenen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen, wie von der Klägerin beantragt, eine ergänzende präzisierende schriftliche oder mündliche Zeugenaussage von Frau G. über die Ergebnisse ihrer psychotherapeutischen Behandlung bzw zur gesundheitlichen Situation der Klägerin Anfang des Jahres 2008 nach erfolgloser Psychotherapie einzuholen und diese den gehörten nervenärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. D. zur ergänzenden Stellungnahme zum hier allein nur noch streitigen Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls zu übermitteln.
12
Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr, zB BSG vom 7.4.2011 – B 9 SB 47/10 B – Juris RdNr 4). Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG vom 6.2.2007 – SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10; BSG vom 7.4.2011 – aaO). Keiner dieser Ablehnungsgründe liegt hier vor.
13
Die Klägerin hat den im Schriftsatz vom 20.6.2011 gestellten Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten. Denn sie hat auf ihn in der mündlichen Verhandlung vom 21.6.2011 ausweislich der Sitzungsniederschrift durch Hinweis auf den vorgenannten Schriftsatz ausdrücklich Bezug genommen.
14
Das LSG hätte sich gedrängt sehen müssen, diesem Beweisantrag nachzugehen. Nach seiner Rechtsauffassung kommt es entscheidend darauf an, wie das Leistungsvermögen der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsstörungen bis zum 30.6.2009 zu bewerten ist. Das LSG geht zwar vom Eintritt des Leistungsfalls am 18.2.2010 (Tag der gutachterlichen Untersuchung beim Sachverständigen Prof. Dr. W.) aus, weist aber zugleich einschränkend darauf hin, dass gewisse Zweifel dahingehend bestünden, ob die bei der Klägerin bereits seit vielen Jahren bestehende psychische Erkrankung mit progredientem Verlauf nicht bereits schon einen zeitlich davor liegenden Leistungsfall begründen könnte. Allerdings lägen keine sicheren Erkenntnisse darüber vor, ob bei der Klägerin spätestens im Juni 2009 Gesundheitsstörungen in einer rentenrechtlich relevanten Intensität bestanden hätten. Neue Anknüpfungstatsachen für die von Prof. Dr. W. im Nachhinein vorgenommene Rückdatierung des Eintritts des Leistungsfalls auf Anfang Januar 2008 habe dieser nicht vorgebracht.
15
Prof. Dr. W. hat sich für die von ihm in seinen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 4.12.2010 und 29.3.2011 vorgenommene Rückdatierung des Eintritts des Leistungsfalls bei der Klägerin an dem Befundbericht der Diplom-Psychologin Frau G. vom 22.1.2008 orientiert. Dort hatte Frau G. mitgeteilt, dass die Klägerin erstmals am 7.9.2005 zur psychotherapeutischen Behandlung gekommen sei und “bisher” 58 verhaltenstherapeutische Sitzungen durchgeführt worden seien. Die Klägerin habe über wiederholte massive Antriebslosigkeit mit trauriger Stimmung, Grübeln, Sinnlosigkeitsempfindung, sozialem Rückzug und auf der körperlichen Ebene innerer Unruhe, Magenschmerzen, Rückenschmerzen und Schlafstörungen geklagt. Der “Depressionsbefund nach BDI” habe zuletzt am 9.1.2008 29 Punkte (= starke Depression) betragen. Nach der seit zwei Jahren andauernden Behandlung habe sich keine durchgängige Stabilisierung der depressiven Symptomatik gezeigt, sondern entsprechend dem Bild einer rezidivierenden Depression lediglich phasenweise Verbesserungen im Allgemeinzustand. Demzufolge werde die verhaltenstherapeutische Behandlung in Kürze abgeschlossen, da Interventionen und angewandte Methoden erschöpft seien und die Klägerin dauerhaft nicht umstellungsfähig sei. Eine medikamentöse Behandlung, die möglicherweise eine stabilisierende Verbesserung der depressiven Symptomatik bewirken könne, lehne die Klägerin ab. Deren Leistungsfähigkeit sei “nicht durchgängig und dauerhaft stabil”. In “guten Phasen” könne die Klägerin drei bis unter sechs Stunden berufstätig sein, in “schlechten Phasen” weniger als drei Stunden.
16
Prof. Dr. W. hat sich zur Begründung seiner Auffassung, dass das Leistungsvermögen der Klägerin bereits zu Beginn des Jahres 2008 – und nicht wie von ihm zunächst angenommen erst seit Februar 2010 – aufgehoben sei, im Wesentlichen auf die Erfolglosigkeit der von Frau G. durchgeführten verhaltenstherapeutischen Behandlung berufen. Er hat in seiner Stellungnahme vom 29.3.2011 darauf hingewiesen, dass es keine “belastbaren Äußerungen über diese 58 Sitzungen” durch Frau G. gebe, die “auch nur ansatzweise” auf eine Änderung des Leistungsvermögens der Klägerin hinweisen könnten. Sehr kursorisch werde die Leistungsfähigkeit der Klägerin nach diesen 58 Sitzungen als “instabil” bezeichnet. Grundsätzlich seien “gutachterliche Beurteilungen in ähnlichen Situationen schwierig”. Im vorliegenden Fall fehle “eine wirklich kompetente Äußerung der verhaltenstherapeutischen tätigen Diplom-Psychologin”. Zudem hatte Prof. Dr. W. bereits in seinem Gutachten vom 5.4.2010 darauf hingewiesen, dass der Bericht der Diplom-Psychologin “sehr kurz gehalten” sei und zur Leistungsfähigkeit sich dort auch nur “sehr unklar geäußert” werde.
17
Unter diesen Umständen war es geboten, – wie von der Klägerin beantragt – eine ergänzende schriftliche Zeugenaussage von Frau G. einzuholen oder diese als sachverständige Zeugin in einer mündlichen Verhandlung zu vernehmen, um ihr Gelegenheit zu geben, ihre Angaben in dem Befundbericht vom 22.1.2008 über die von ihr durchgeführten verhaltenstherapeutischen Maßnahmen sowie über deren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Klägerin – ggf auch unter Hergabe weiterer Behandlungsunterlagen – zu präzisieren und diese Aussage von Frau G. den beiden gehörten nervenärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. D. zur (ergänzenden) Stellungnahme zum hier allein nur noch streitigen Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls zu übermitteln. Dabei wäre vom LSG zu prüfen gewesen, ob nicht sogar eine persönliche Anhörung der sachverständigen Zeugin im Beisein der Sachverständigen angezeigt war, um (auch) diesen unmittelbar zu ermöglichen, konkrete Fragen an die sachverständige Zeugin zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls zu stellen.
18
Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Unterlassen entsprechender weiterer Ermittlungen kann das Berufungsurteil beruhen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich ein rentenrelevant gemindertes Leistungsvermögen der Klägerin bereits vor dem 30.6.2009 ergibt und die Klägerin dann – wovon auch das LSG ausgeht – einen entsprechenden Rentenanspruch hätte.
19
Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.
20
Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.


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