Medizinrecht

Schadensersatzforderung wegen Täuschung

Aktenzeichen  13 U 566/17

Datum:
25.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 158602
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 826

 

Leitsatz

Verfahrensgang

13 U 566/17 2017-06-21 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.01.2017, Aktenzeichen 20 O 4286/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.01.2017, Aktenzeichen 20 O 4286/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung 13 u 566/17 – Seite 2 des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgesehen.
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 21.06.2017 Bezug genommen.
Auch der Schriftsatz des Klägers vom 18.07.2017, eingegangen beim OLG München am 20.07.2017 ( = Bl. 101/105 d. A.), rechtfertigt keine andere Entscheidung, zumal dieser Schriftsatz eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Hinweisbeschluss des Senates vermissen lässt. Deshalb ist lediglich ergänzend dazu Folgendes zu bemerken:
1. Es bleibt dabei: Der Vortrag des Klägers hinsichtlich einer Täuschungshandlung der Beklagten über Umweltaspekte ist nicht schlüssig und substantiiert. Er wird es auch nicht dadurch, dass der Kläger ihn für ausreichend schlüssig und substantiiert hält. Es fehlt an einem ausreichend konkreten Tatsachenvortrag. Pauschale Bezugnahmen auf Presseberichte oder laufende Ermittlungsverfahren vermögen in einem Zivilprozess konkrete, auf den jeweiligen Fall bezogene Tatsachenbehauptungen nicht zu ersetzen.
Der Senat sieht sehr wohl, dass es dem Kläger (derzeit) nicht möglich ist, konzerninterne Vorgänge vorzutragen. Soll die vom Kläger erhobene Schadensersatzforderung erfolgreich sein, ist aber genau das erforderlich: Der Kläger muss nachweisen, dass einzelne Personen (wer?) Täuschungshandlungen (welche genau?) vorgenommen haben, die der Beklagten zuzurechnen sind. Spekulationen oder Mutmaßungen können dagegen die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozessordnung nicht außer Kraft setzen. Soweit ersichtlich, sind die Behörden, insbesondere die Strafverfolgungsbehörden gerade erst am Beginn der Aufarbeitung des sogenannten „Dieselskandals“. Solange es aber – zum Beispiel durch strafgerichtliche Verurteilungen – nicht feststeht, wer ganz konkret für welche Täuschungen verantwortlich ist, ist es für „frühe Kläger“, also diejenigen, die zu den ersten einer mutmaßlich zu erwartenden Klagewelle stehen, immer schwierig, konkrete (insbesondere konzerninterne) Tatsachen vorzutragen. Im vorliegenden Fall gilt insofern nichts anderes als in anderen vergleichbaren Fällen (zum Beispiel bei Anlegerverfahren im Bereich des Grauen Kapitalmarktes).
2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist zwischen den Parteien sehr wohl streitig, ob die Beklagte vorliegend vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB gehandelt hat. Ein Vortrag des Klägers hierzu fehlt weiterhin.
3. Soweit der Kläger auf Seite 4 seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss vom 21.06.2017 Kläger ausführt „Schließlich ist es dem Gericht nicht erlaubt, fadenscheinig in die unseligen 13 u 566/17 – Seite 3 Zeiten nach 1945 zurückzufallen wie beim Aufarbeiten der NS-Verbrechen“ oder der Meinung ist, der Senat dürfe sich nicht so verhalten, wie „…in der Feuerzangenbowle“ ist das als solches richtig. Kein Gericht in einem Rechtsstaat darf sich so verhalten. Deshalb hat der Senat auch ausführlich dargelegt, aus welchen sachlichen Gründen die Klage abzuweisen ist. Die durchgehende Polemik des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18.07.2017 kann seine fehlende juristische Argumentation nicht ersetzen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO § 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.
5. Ein Ausspruch über die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 522 Rn.23).


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