Medizinrecht

Statusfeststellung eines Komanditisten

Aktenzeichen  L 7 R 504/15

Datum:
6.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 130415
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IV § 7, § 7a
SGG § 54 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Kommanditisten, die in ihrer Kommanditgesellschaft als Schlachter arbeiten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, sofern sie nicht über die Rechtsmacht in der Kommanditgesellschaft verfügen. (Rn. 36 – 48)

Verfahrensgang

S 2 R 61/14 2015-05-22 Urt SGAUGSBURG SG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin und die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat mit den Bescheiden zutreffend festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) bei ihrer Tätigkeit für die Klägerin abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung waren.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Feststellungsbescheide ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können Beteiligte schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hätte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI] und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Anhaltspunkte für Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit dieser Beschäftigung iS des § 8 SGB IV bestehen nicht (zu den insoweit zu beachtenden Konstellationen vgl. BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2, Rz. 27 ff).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen versicherungspflichtigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine solche versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R, BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R,).
Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R). Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.
Ob eine „Beschäftigung“ i.S.v. § 7 SGB IV vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R).
Diese allgemeinen Grundsätze zur Unterscheidung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit gelten auch für Minderheiten-Gesellschafter, die in der Gesellschaft mitarbeiten (vgl. etwa BSG Urteil vom 29.06.2016, B 12 5/14 R).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) im streitgegenständlichen Zeitraum als mitarbeitende Minderheiten-Gesellschafter bei der Klägerin abhängig beschäftigt waren.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist in einem ersten Schritt anhand der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Verhältnisse die Tätigkeit als solche zu bewerten (vgl. etwa BSG Urteil vom 29.06.2016, B 12 5/14 R Rz 35). Soweit die Bewertung ergibt, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob sich diese Bewertung dadurch verändert, dass ein Gesellschafter in der Gesellschaft über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Beschlüsse zu verhindern (vgl. etwa BSG Urteil vom 29.06.2016,B 12 5/14 R Rz 37) bzw. – im Falle eines Kommanditisten – ihm genehme Beschlüsse der Gesellschaft herbeizuführen (BSG Urteil vom 20.03.1984, 7 Rar 70/82 Rz. 25).
Die Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im Hinblick auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) als Schlachter ergibt – wobei der Senat sämtliche Merkmale, die die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden gewürdigt hat, in seine Gesamtwürdigung einbezieht -, dass es sich um eine abhängige Tätigkeit der Kommanditisten bei der Klägerin handelt.
1. Denn die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale zeigt, dass das vertraglich vereinbarte und tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnis im Wesentlichen dem einer abhängigen Beschäftigung entspricht, wogegen Aspekte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, nicht in relevantem Umfang vorhanden sind.
Bei Ausübung seiner Tätigkeit waren die Beigeladenen zu 1) bis 3) in die Organisationsstruktur der Klägerin eingegliedert. Die Klägerin verfügte zwar nicht über eigene Betriebsstätten und betriebliche Anlagen; sie ließ die Beigeladenen zu 1) bis 3) aber in der Betriebsstätte der Kundin der Klägerin an den dort von dieser vorgehaltenen Anlagen ihre Tätigkeit verrichten (vgl. zu Küken sortierenden Kommanditisten LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.09.2013, L 2 R 597/10 Rz. 77). Bezüglich Ort und Zeit der Leistungserbringung waren sie nach Einteilung durch die Klägerin in ein bestimmtes Team nicht mehr frei, da sie ab dann an bestimmte Arbeitszeiten gebunden waren. In diese von der Klägerin unter Heranziehung der Produktionseinrichtungen der Kundin der Klägerin geschaffene betriebliche Ordnung mussten sich die Beigeladenen zu 1) bis 3) einfügen. Sie alle waren in diese Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen aaO). Die Kommandisten waren nach Eingliederung in ein Team der Klägerin wie Arbeitnehmer zur Leistungserbringung in diesem Team verpflichtet, da die Klägerin nur so ihre Aufträge gegenüber der Kundin erfüllen konnte.
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) unterlagen bei Ausführung ihrer Tätigkeit dementsprechend auch dem Weisungsrecht der Klägerin. Der Geschäftsführer der Klägerin und gleichzeitig der Komplementär-GmbH hatte gegenüber der Kundin der Klägerin dafür zu sorgen, dass die Leistung entsprechend der Vorgaben im Werkvertrag samt Anlage erbracht wurde. Dazu gehörte auch, dass die Klägerin gegenüber der Kundin einen „verantwortlichen Leiter“ mit ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen zu beauftragen hatte (Art. 2c). Die Kundin der Klägerin akzeptierte also nach dem Werkvertrag keine Erfüllungshilfen der Klägerin, die nicht den Vorgaben eines „verantwortlichen Leiters“ unterlagen. Jeder Erfüllungsgehilfe der Klägerin unterlag damit schon nach der Ausgestaltung des Werkvertrages dem Weisungsrecht dieses verantwortlichen Leiters. In der Praxis wurden die mitarbeitenden Kommanditisten deshalb in Teams zusammengefasst, was eine verantwortliche Leitung durch die Klägerin sicherstellte. Inhaltliche persönliche Gestaltungsspielräume waren mit der konkreten Schlachtertätigkeit nicht mehr verbunden. Dies gilt auch für den Beigeladenen zu 3), der als Neffe des Geschäftsführers möglicherweise über mehr Freiheiten als andere Kommanditisten verfügte, sich aber letztlich bei seiner Tätigkeit als Schlachter den von der Klägerin und ihrer Kundin vorgegeben Strukturen unterwerfen musste.
Ein nennenswertes Unternehmerrisiko haben die Beigeladenen zu 1) bis 3) im Hinblick auf ihre Schlachtertätigkeit nicht getragen. Abgesehen von einer nur geringfügigen Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft der Klägerin haben sie insbesondere keine Investitionen getätigt. Die Bestimmungen über die Gewinnverteilung anhand des Anteils an der Klägerin sowie der erbrachten Leistung weisen nach Einschätzung des Senats klare Parallelen zum Gruppenakkord auf (vgl. insoweit auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.09.2013, L 2 R 597/10 Rz. 16). Hier wurde Arbeitsleistung ohne das Risiko einer Nichtvergütung erbracht. Dies gilt umso mehr, als die Kommanditisten für ihre Arbeitsleistung monatliche Zahlungen erhielten.
Die Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, wie es vorliegend vereinbart worden ist, spricht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann für Selbständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchance gegenübersteht. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt hingegen nicht die Annahme von Selbständigkeit (vgl. – bezogen auf eine verwaltungsberatende Tätigkeit – BSG, Urteil vom 25.01.2001 – B 12 KR 17/00). Da damit im vorliegenden Fall angesichts der vertraglichen Vorgaben über die Verteilung der Einkünfte nach Art eines Gruppenakkords keine höheren Verdienstchancen verbunden waren, beinhaltete die Überbürdung des genannten Risikos auf die einzelnen Schlachter keinen für ihre Selbständigkeit sprechenden Umstand. Es korrespondierte damit auch keine größere Unabhängigkeit.
2. Aus dem der Gesamtbeurteilung der Tätigkeit als Schlachter für die Klägerin indiziell folgenden Vorliegen von Beschäftigung ändert auch die Stellung der Beigeladenen zu 1) bis 3) als Gesellschafter der Klägerin nichts (vgl. BSG Urteil vom 29.06.2016, B 12 R 5/14 R Rz. 37). Aus der Gesellschafterstellung als Kommanditist ergibt sich nicht, dass es sich um keine abhängige Beschäftigung gehandelt hat.
Bei mitarbeitenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften, hat das BSG regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, es sei denn, es liegen Umstände vor, die eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Geschäftsführer bzw. der Gesellschafterversammlung im Einzelfall aufheben. Selbst bei Geschäftsführern, die zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine gesellschaftsrechtlich abgesicherte Sperrminorität verfügen, geht das BSG für den Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung aus. Nur derjenige, der kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung, weil er Mehrheitsgesellschafter ist oder jedenfalls über eine sog. Sperrminorität verfügt, als Geschäftsführer-Gesellschafter in der Lage ist, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, ist ausnahmsweise nicht abhängig beschäftigt (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, Rz. 25).
Die Rechtsprechung des BSG stellt bei der Beurteilung, ob ein mitarbeitender Gesellschafter abhängig beschäftigt ist, im Ergebnis in erster Linie darauf ab, ob der mitarbeitende Gesellschafter aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter die Rechtsmacht hat, unliebsame Weisungen in Bezug auf seine Tätigkeit zu verhindern (vgl. etwa BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R und B 12 KR 13/14 R) kommt nur einer solchen Rechtsmacht, die auf der Gesellschafterstellung beruht – entscheidende Indizwirkung für eine selbständige Tätigkeit zu.
Die bezogen auf Kapitalgesellschaften entwickelte Rechtsprechung ist wegen der vergleichbaren Interessenlage auch für Kommanditisten bei Kommanditgesellschaften entsprechend heranzuziehen (LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.09.2013, L 2 R 597/10 Rz. 67). Die allgemeinen vom BSG für die Gesellschaftsform der reinen GmbH aufgestellten Grundsätze zur Unterscheidung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit gelten auch für Kommanditisten (LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.09.2013, L 2 R 597/10 Rz. 67; vgl. auch HessLSG Urteil vom 19.11.2015, L 8 KR 9/14Rz 18, LSG BB Urteil vom 12.06.2015, L 1 KR 291/13 Rz. 19 mwN).
Was für die Beurteilung der Rechtsmacht in einer GmbH gilt, gilt auch für eine KG (BSG Urteil vom 20.03.1984, 7 Rar 70/82 Rz. 25); es kommt darauf an, ob ein Kommanditist über einen beherrschenden Stimmanteil nach dem KG-Vertrag jeden ihm genehmen Beschluss auch gegen den Willen der Gesellschafter der Komplementär-GmbH durchsetzen kann (BSG aaO; BSG Urteil vom 15.12.1981, 2 RU 27/80), insbesondere auch, wenn er die laufende Geschäfte der KG führt (vgl. dazu BSG Urteil vom 05.11.1980, 11 RA 80/79).
Beides ist hier nicht der Fall. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten Weisungen an sich nur verhindern können, wenn sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung die Gesellschafterversammlung beherrscht hätten; eine derartige Rechtsmacht hatten sie nicht.
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) sind nicht Gesellschafter der Komplementär-GmbH und können bei ihrem geringen Anteil an der Klägerin als Kommanditisten keinen bestimmenden Einfluss auf die Klägerin ausüben (vgl. dazu auch BSG Urteil vom 20.03.1984, 7 Rar 70/82 Rz 26). Zudem üben sie keinerlei Funktion in der KG oder der Komplementär-GmbH aus, aufgrund derer sie Einfluss auf die Geschäfte der Klägerin nehmen könnten. Ihr Kommanditanteil war zu gering. Sie sind weder Geschäftsführer der Klägerin noch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Eine Einschränkung des Weisungsrechts an Kommanditisten sah der Gesellschaftsvertrag nicht vor (vgl. dazu BayLSG Urteil vom 26.06.2015, L 16 R 1240/13 Rz. 44). Über eine gesellschaftsrechtlich abgesicherte Sperrminorität verfügte keiner der Beigeladenen zu 1) bis 3).
Ob bei Personengesellschaften wie der Klägerin gegenüber Kapitalgesellschaften eine abweichende Beurteilung in Betracht kommt, wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (BSG, Urteil vom 06.03.2003, – B 11 AL 25/02 R – SozR 4-2400 § 7 Nr. 1 mwN, Urteil vom 04.07.2007 – B 11a AL 5/06 R – jeweils mwN), und der mitarbeitende Gesellschafter könne vielmehr die Gesellschaft faktisch wie ein Alleininhaber nach eigenem Gutdünken führen (BSG, Urteil vom 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R – SozR 3-2400 § 7 Nr. 20), kann dahingestellt bleiben. Hier kann in keiner Weise davon gesprochen werden, dass auch nur einer der Beigeladenen zu 1) bis 3) faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaften nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn die übrigen Gesellschafter daran hätten hindern können (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 29.08.2012 – B 12 R 14/10 R mwN). Das Sagen bei der Klägerin hatte zunächst allein der Geschäftsführer der Klägerin, der zudem als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH agierte. Soweit die Kommanditisten – die von Klägerseite vorgetragen wird – gemeinsame Entscheidungen trafen, etwa die Annahme eines Auftrags durch die Klägerin, war hier die Haltung eines einzelnen Kommanditisten nicht ausschlaggebend. Vielmehr lag die Rechtsmacht bei der Mehrheit, der sich ein einzelner Kommanditist letztlich – insbesondere bei Uneinigkeit – zu unterwerfen hatte.
Auch war das Fachwissen der Beigeladenen zu 1) bis 3) (vgl. dazu etwa LSG BW Urteil vom 24.02.2015, L 11 KR 3995/13 Rz. 45) nicht dergestalt, dass die Klägerin für die Durchführung ihrer Arbeiten auf ein besonderes Know-how der Beigeladenen zu 1) bis 3) angewiesen gewesen wäre. Vielmehr waren die Beigeladenen zu 1) bis 3) bei ihrer Tätigkeit als Schlachter austauschbar. Schlachter sind der Klägerin auch immer wieder als Kommanditisten beigetreten oder sind als Gesellschafter aus der Klägerin ausgeschieden.
Nachdem aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung kein ausschlaggebendes Indiz für die Beurteilung der Tätigkeit als selbständig oder abhängig beschäftigt abgeleitet werden kann, ist bei der Gesamtabwägung die Beurteilung der konkret ausgeübten Tätigkeit als Schlachter für die Klägerin ausschlaggebend, die nach Einschätzung des Senates – wie oben dargestellt – eine abhängige Beschäftigung ergibt. Im Ergebnis ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Gerichtskostengesetz, wobei mit dem Sozialgericht davon ausgegangen wird, dass es sich bezüglich jedem der Beigeladenen zu 1) bis 3) jeweils um ein selbständiges Verfahren handelt, das mit jeweils 5.000 EUR anzusetzen ist (entsprechend der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 07.07.2015, L 7 R 3/15 B, die wiederum auf der Rechtsprechung des BSG beruht), so dass sich ein Gesamtstreitwert von 15.000 EUR ergibt.

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