Medizinrecht

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 12 Abs 1 GG durch Erteilung eines berufsgerichtlichen Verweises wegen der Teilnahme eines Zahnarztes an einem dem Preisvergleich dienenden Internetportal

Aktenzeichen  1 BvR 1287/08

Datum:
8.12.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101208.1bvr128708
Normen:
Art 12 Abs 1 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 21 Abs 2 ZÄBerufsO BW 2002
§ 2 Abs 1 S 3 ZÄBerufsO BW 2002
§ 2 Abs 9 ZÄBerufsO BW 2002
§ 8 Abs 1 S 1 ZÄBerufsO BW 2002
§ 8 Abs 2 ZÄBerufsO BW 2002
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Landesberufsgericht für Zahnärzte Stuttgart, 28. Januar 2008, Az: LNs 6/07, Urteilvorgehend Bezirksberufsgericht für Zahnärzte Stuttgart, 19. April 2007, Az: BG 3/06, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart vom 26. Januar 2008 – LNs 6/07 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart vom 26. Januar 2008 – LNs 6/07 – wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
2. …

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, wendet sich gegen einen berufsgerichtlichen Verweis, der ihm wegen der Teilnahme an einem
dem Preisvergleich dienenden Internetportal erteilt wurde.

2
1. a) Im Internet finden sich seit geraumer Zeit verschiedene Portale, auf denen Patienten (im Folgenden: Nutzer) die Möglichkeit
gegeben wird, für eine beabsichtigte zahnärztliche Behandlung Angebote verschiedener Zahnärzte einzuholen, um auf diese Weise
Kosten zu sparen.

3
Bei dem vom Beschwerdeführer genutzten Portal können Nutzer nach vorheriger Registrierung auf der Grundlage eines von ihrem
behandelnden Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplans oder Kostenvoranschlags anonym angeben, um welche Zahnbehandlung sie
in welcher Region nachsuchen. Hierfür fällt eine Gebühr von 2,50 € bis 7,50 € an. Während der Laufzeit der Suche können registrierte
Zahnärzte auf der Basis der Nutzerangaben unverbindliche Kostenschätzungen für die Durchführung der Behandlung abgeben. Nach
Laufzeitende werden dem Nutzer die fünf preiswertesten Kostenschätzungen bekannt gegeben. Entscheidet er sich für einen bestimmten
Zahnarzt, erhalten beide Seiten wechselseitig die Kontaktdaten. Der Nutzer kann den Zahnarzt dann aufsuchen und sich untersuchen
lassen, muss dies aber nicht. Kommt es zur Untersuchung, so erstellt der Zahnarzt ein verbindliches Angebot in Form eines
Heil- und Kostenplans oder eines Kostenvoranschlags für die begehrte Behandlung, das sich mit seiner Kostenschätzung decken
oder davon abweichen kann. Auf der Grundlage des Angebots trifft der Nutzer die Entscheidung, ob er die Behandlung bei diesem
Zahnarzt durchführen lassen möchte. Nach erfolgter Behandlung bewerten sich Patient und Zahnarzt gegenseitig. Ist der Behandlungsvertrag
zustande gekommen, so zahlt der Zahnarzt an den Portalbetreiber eine Gebühr, die nach den Feststellungen der Berufsgerichte
in der Regel 20 % des vereinbarten Honorars beträgt.

4
b) Der Beschwerdeführer ist niedergelassener Zahnarzt. Im Juni 2006 gab er auf einem Internetportal zu einem von einem Nutzer
eingestellten Befund- und Behandlungsplan eines anderen Zahnarztes eine eigene niedrigere Kostenschätzung ab. Der Nutzer wählte
den Beschwerdeführer aus und erhielt dessen Kontaktdaten. Zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins und zur Abgabe eines
verbindlichen Kostenangebots kam es aber nicht, weil dem Nutzer der Weg zur Praxis des Beschwerdeführers zu weit war.

5
c) Gegen den Beschwerdeführer wurde daraufhin ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er durch die Abgabe
der Kostenschätzung gegen seine berufsrechtlichen Pflichten verstoßen habe.

6
d) Das Berufsgericht für Zahnärzte erteilte dem Beschwerdeführer durch Urteil vom 19. April 2007 einen Verweis. Die Nutzung
des Internetportals sei berufsrechtswidrig gewesen. Der Beschwerdeführer habe gegen die sich aus § 15 der Berufsordnung für
Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (im Folgenden: BO) ergebende Pflicht, angemessene Honorarforderungen
zu stellen, verstoßen. Weiter liege ein Verstoß gegen die Pflicht, sich kollegial zu verhalten (§ 8 Abs. 1 und 2 BO), vor.
Das abgegebene Angebot sei nicht seriös gewesen. Daraus lasse sich schließen, dass es dem Beschwerdeführer nur darum gegangen
sei, seinen Kollegen so deutlich zu unterbieten, dass der Nutzer in seine Praxis gelockt werde.

7
e) Das Landesberufsgericht für Zahnärzte verwarf die Berufung des Beschwerdeführers durch Urteil vom 26. Januar 2008 als unbegründet.
Die Abgabe einer Kostenschätzung ohne vorherige Untersuchung verstoße gegen die Pflicht des Zahnarztes, seinen Beruf nach
den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben (§ 2 Abs. 2 Buchstabe a BO) und dem ihm im Zusammenhang
mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (§ 2 Abs. 2 Buchstabe c BO). Der Zahnarzt dürfe ohne persönliche
Untersuchung keine Kostenschätzung abgeben (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BO).

8
Anders als bei einem Erbringer technischer und kommerzieller Leistungen bestehe zwischen Zahnarzt und Patient ein besonderes
Vertrauensverhältnis, das grundlegend für die Heilungsleistungen des Zahnarztes und die Bereitschaft des Patienten, den Eingriff
des Zahnarztes in seine körperliche Unversehrtheit zu gestatten, sei. Diese besondere personale Beziehung stelle den Kern
der Gemeinwohlbelange dar, die die in der Berufsordnung enthaltenen Einschränkungen der Berufsausübung rechtfertigten. Das
Ausschreibungsverfahren auf dem Internetportal schließe jede persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten aus. Der Zahnarzt
kenne keine Vorgeschichte des Patienten, wisse nichts über etwaige Krankheiten oder Ähnliches noch könne er insoweit Rückfragen
stellen. Schwierigkeiten und Zeitaufwand der einzelnen Leistungen im Behandlungsfall könnten deswegen nicht bewertet werden.
In dieser Lage eine Kostenschätzung abzugeben verstoße gegen die Grundpflichten des Berufs. Das Entstehen der besonderen personalen
Beziehung sei in diesem Fall nicht möglich.

9
Ob die Handlungsweise auch eine berufsrechtswidrige Form der Werbung sei, könne dahinstehen. Ebenso könne offenbleiben, ob
die Erklärung, wie das Berufsgericht annehme, gegen § 8 Abs. 1 und 2 BO verstoße, weil sie als “Lockvogelangebot” einzustufen
sei. Zwar gebe es manche Umstände, die für die Annahme eines solchen Angebots sprächen, eine solche Handlungsweise des Beschwerdeführers
könne allerdings nicht zur Grundlage des Urteils gemacht werden, weil sie aufgrund der bisherigen Erhebungen nicht erwiesen
sei.

10
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die berufsgerichtlichen
Entscheidungen und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot durch das Landesberufsgericht.

11
Die Berufsgerichte hätten bei der ihnen obliegenden Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Berufsordnung die Tragweite
der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt und seien so im Ergebnis zu einer
unverhältnismäßigen Einschränkung seiner grundrechtlichen Freiheit gekommen.

12
Es fehle schon die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG. Es gebe keine gesetzlichen Vorgaben, aus denen
sich entnehmen lasse, dass eine Kostenschätzung ohne vorherige Untersuchung des möglichen Patienten verboten sei. Die Auslegung
des Landesberufsgerichts gehe weit über den Wortlaut der Normen, auf die es seine Entscheidung stütze, hinaus. Auch begründe
das Gericht nicht, inwieweit das Vertrauen des Patienten durch die Abgabe einer Kostenschätzung ohne vorherige Untersuchung
enttäuscht werde. Vor einer möglichen Behandlung finde immer der erste Kennenlern- und Untersuchungstermin statt und der Patient
entscheide anschließend frei, ob er die Behandlung bei dem neuen Zahnarzt durchführen lassen wolle. Dies genüge, um eine ausreichende
Vertrauensbasis zu schaffen und eine qualitätsvolle Behandlung zu gewährleisten. Es sei, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben
der Berufsordnung, ohne Bedeutung, ob der Patient erstmals nach einem Preisvergleich im Internet oder auf andere Weise mit
dem Zahnarzt in Kontakt komme. Eine Vertrauensverletzung könne allenfalls eintreten, wenn die Kostenschätzung völlig unrealistisch
sei und bei der späteren Abrechnung deutlich überschritten werde, ein solches Stadium hätten die Beziehungen hier jedoch gar
nicht erreicht.

13
Der Eingriff sei auch unverhältnismäßig. Das Verbot, eine Kostenschätzung ohne vorherige Untersuchung auf dem Internetportal
abzugeben, sei nicht durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Derartige Gründe seien weder vom Landesberufsgericht
benannt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil bestehe ein legitimes Interesse der Allgemeinheit daran, insbesondere bei aufwändigen
ärztlichen Eingriffen eine zweite ärztliche Meinung auch im Hinblick auf die realistischen Kosten sowie die durchzuführenden
Maßnahmen einzuholen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Patienten keinen Preisvergleich im Internet durchführen können
sollten, bevor sie sich für einen Zahnarzt entschieden.

14
Die Annahme des Landesberufsgerichts, der Beschwerdeführer habe vorwerfbar gehandelt, verstoße außerdem gegen das Willkürverbot.

15
3. Dem Justizministerium Baden-Württemberg, der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, der Bundeszahnärztekammer, dem Freien
Verband Deutscher Zahnärzte e.V. und dem GKV Spitzenverband der Krankenkassen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.
16
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil des Landesberufsgerichts richtet, zur Entscheidung
an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248 ; 94, 372 ; 111,
366 ). Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Urteils des Landesberufsgerichts offensichtlich begründet.

17
Hingegen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufsgerichts
richtet. In dieser Hinsicht ist die Verfassungsbeschwerde nicht in einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
entsprechenden Weise begründet worden.

18
1. Die Entscheidung des Landesberufsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit.

19
a) Das landesberufsgerichtliche Urteil, das die den Verweis erteilende erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, berührt
den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Der Verweis greift unmittelbar in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers
ein; denn durch ihn wird ein der zahnärztlichen Berufsausübung zuzurechnendes Verhalten sanktioniert. Der Beschwerdeführer
hat die Kostenschätzung in dem Bestreben abgegeben, entsprechend den Bedingungen der Plattform den Nutzer zur Kontaktaufnahme
und letztlich zur Inanspruchnahme seiner Dienste in Gestalt der begehrten Behandlung zu veranlassen. Damit handelt es sich
um eine Tätigkeit, die mit der beruflichen Betätigung des Beschwerdeführers als Zahnarzt zusammenhängt und dieser dient. Das
genügt, um sie in den Schutzbereich des Grundrechts einzubeziehen (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 111, 366 ).

20
b) Der Eingriff ist nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

21
Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits
den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111,
366 ; stRspr). Darüber hinaus sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar,
wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE
7, 377 ; 85, 248 ), also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

22
aa) Diesen Anforderungen wird die landesberufsgerichtliche Entscheidung nicht gerecht. Es ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG
zu vereinbaren, dass das Gericht das Fehlen einer persönlichen Untersuchung des Patienten vor der Abgabe der Kostenschätzung
als Verletzung einer Berufspflicht beurteilt. Denn es sind keine Gründe des Gemeinwohls zu erkennen, nach denen eine solche
Untersuchung im konkreten Fall geboten gewesen wäre.

23
(1) Das Landesberufsgericht stellt lediglich pauschal darauf ab, dass das persönliche Verhältnis zwischen Patient und Behandler
die Besonderheit der Berufsausübung eines Zahnarztes ausmache. Ein konkreter, sachverhaltsbezogener Grund, warum bereits in
diesem Stadium der Anbahnung der Arzt-Patienten-Beziehung ein persönlicher Kontakt vorhanden sein muss, wird nicht genannt.
Insbesondere erfolgt weder eine nähere Auseinandersetzung mit der Funktionsweise des Internetportals noch mit dem Umstand,
dass bereits ein Befund- und Behandlungsplan, an dem sich der die Kostenschätzung einstellende Zahnarzt orientieren kann,
vorhanden ist. Genauso wenig wird darauf eingegangen, dass für den Nutzer die Möglichkeit besteht, den an dem Portal teilnehmenden
Zahnarzt durch Zusatzangaben (z.B. Angstpatient, Allergiker) auf Eigenheiten, die sich unter Umständen auf die Kalkulation
auswirken können, hinzuweisen. Das Gericht übersieht auch, dass der die Schätzung abgebende Zahnarzt durch den bereits vorliegenden
Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag über zahlreiche Daten zum Befund, zur vorgesehenen Behandlung und zu den Schwierigkeiten
sowie dem Zeitaufwand, der – nach Einschätzung des ursprünglichen Zahnarztes – mit dem Behandlungsfall verbunden sein kann,
verfügt. Dass dennoch eine persönliche Untersuchung für eine Kostenschätzung erforderlich sein soll, die nach den klaren Vorgaben
des Portals zudem nicht verbindlich ist, leuchtet nicht ein.

24
Das Landesberufsgericht berücksichtigt bei seiner Argumentation insbesondere nicht hinreichend, dass das Bestehen einer persönlichen
Beziehung zwischen Zahnarzt und Patient kein Selbstzweck ist, sondern dazu dient, für den Patienten eine sachgerechte, seine
Interessen wahrende Behandlung sicherzustellen. Dagegen handelt es sich nicht um ein Erfordernis, das den Zahnarzt vor Konkurrenz
durch Kollegen schützen soll. Zwar ist es richtig, dass die Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses ein wesentlicher Faktor
für die Aufnahme einer zahnärztlichen Behandlung ist. Die Entwicklung eines solchen Vertrauensverhältnisses wird durch die
Nutzung der Internetplattform freilich keineswegs ausgeschlossen; denn wenn sich der Patient für einen der Zahnärzte, die
auf der Plattform eine Kostenschätzung abgegeben haben, entscheidet, folgt ohnehin eine persönliche Untersuchung, aufgrund
der der Zahnarzt nunmehr einen verbindlichen Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag erstellt. Ab diesem Zeitpunkt unterscheidet
sich das Behandlungsverhältnis dann auch grundsätzlich nicht mehr von jenen, die auf “traditionelle” Weise zustande gekommen
sind. Die Internetplattform erleichtert damit letztlich für den Nutzer nur den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung. Beides
sind aber Aspekte, die dem Patientenschutz nicht entgegenstehen und die daher nicht geeignet sind, eine Beschränkung der Berufsfreiheit
zu rechtfertigen.

25
(2) Dass die Nutzung des Internets als solche im vorliegenden Fall geeignet sein könnte, Gemeinwohlbelange zu beeinträchtigen,
ist nicht zu erkennen und wird in den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auch nicht dargetan. Ganz im Gegenteil erlaubt
allein die Wahl des Mediums Internet es schon im Grundsatz nicht, die Grenzen erlaubter Außendarstellung von freiberuflich
Tätigen enger zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1886/06 -, NJW
2008, S. 1298 ). Auch mit dieser Vorgabe ist die strikte Forderung nach einer persönlichen Untersuchung als Voraussetzung
für die Abgabe einer Kostenschätzung, durch die die Nutzung des Mediums für den Bereich des Kostenvergleichs praktisch ausscheiden
würde, nicht zu vereinbaren.

26
(3) Es wird nicht verkannt, dass ein Zahnarzt nach dem Grundprinzip einer Internetplattform, die als “virtueller Marktplatz”
funktioniert, zunächst eine vergleichsweise niedrige Kostenschätzung abgeben muss, um überhaupt die Chance zu haben, von einem
Nutzer ausgewählt zu werden. Hieraus alleine folgt jedoch noch keine Beeinträchtigung von Gemeinwohlbelangen, die ein Verbot
rechtfertigen könnte. Denn ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte muss zunächst davon ausgegangen werden, dass ein Zahnarzt
schon aus Eigeninteresse Leistungen nur zu Preisen anbietet, die für ihn gewinnbringend sind. Soweit in den angefochtenen
Entscheidungen die Gefahr von so genannten “Lockvogelangeboten” – also der Methode, einen Patienten mit einem besonders günstigen,
nicht kostendeckenden Angebot mit dem Ziel in die Praxis zu locken, ihm gegenüber weitere lukrativere Leistungen zu erbringen
und abzurechnen – erörtert wird, mag ein solches Vorgehen von Plattformteilnehmern nicht auszuschließen sein, es kann aber
auch nicht als Regelfall unterstellt werden. Es erscheint schon zweifelhaft, dass sich gerade bei den Nutzern einer dem Preisvergleich
dienenden Internetplattform, die besonders preisbewusst sein dürften, solche “Lockvogelangebote” zur Generierung weiterer
Einnahmen eignen. Auch ist es nicht typisch, dass ein Patient, der eine konkrete zahnärztliche Leistung nachfragt, automatisch
Interesse an der Erbringung weiterer Leistungen hat beziehungsweise sich ohne Weiteres zu zusätzlichen ärztlichen Eingriffen
“überreden” lässt. Selbst wenn es aber im Einzelfall nachweislich zu solchen “Lockvogelangeboten” kommt, erlaubt dieser Umstand
schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein allgemeines Verbot, eine Kostenschätzung über das Internet abzugeben,
sondern könnte allenfalls ein Vorgehen gegenüber dem Zahnarzt, der das konkrete Angebot abgegeben hat, rechtfertigen. Eine
Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff gegenüber dem Beschwerdeführer ermöglicht dieser Aspekt bereits deswegen nicht,
weil hinreichende tatsächliche Feststellungen, um beurteilen zu können, ob es sich bei seiner Schätzung um ein “Lockvogelangebot”
handelt, fehlen. Schon die notwendigen Erhebungen dazu, inwieweit die Schätzung hoch genug war, um die dem Beschwerdeführer
entstehenden Kosten zu decken, sind nicht einmal im Ansatz vorhanden.

27
bb) Entgegen der Stellungnahme der Landeszahnärztekammer ist es auch nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, eine im Internet
abgegebene Kostenschätzung generell als berufsrechtswidrige Werbung im Sinne von § 21 Abs. 1 BO zu qualifizierten.

28
(1) Es begegnet allerdings keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Kostenschätzung als Werbemaßnahme zu behandeln. Ein
solches Verhalten erfüllt die Anforderungen für das Vorliegen von Werbung, denn es ist planvoll darauf angelegt, andere dafür
zu gewinnen, die eigenen Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 111, 366 ).

29
(2) Mit Blick auf den Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG ist es jedoch nicht haltbar, die Abgabe einer Kostenschätzung
im Internet, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt, als berufsrechtswidrig einzustufen; denn es fehlt gerade an Gemeinwohlgründen,
auf die sich eine solche Grundrechtseinschränkung stützen ließe. Weder ist ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des Internets
das Vertrauen in die Zahnärzte erschüttern, noch dass es zu einer Verunsicherung der Patienten führen könnte, wie die Landeszahnärztekammer
in ihrer Stellungnahme befürchtet. Eine Verunsicherung, die auch einen Vertrauensverlust gegenüber den Zahnärzten im Allgemeinen
nach sich ziehen mag, setzt zunächst voraus, dass auf Seiten der Patienten fehlerhafte Vorstellungen über die Kostenschätzung
und deren Funktion bestehen. Bereits hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass
den Nutzern der Internetplattform aufgrund der deutlichen Hinweise auf der Eingangsseite des Portals und in dessen allgemeinen
Geschäftsbedingungen bekannt ist, dass die Schätzung unverbindlich ist und eine bindende Kostenaufstellung erst nach einer
persönlichen Untersuchung abgegeben werden kann. Die Kostenschätzung hat auch einen klaren Bezugspunkt, nämlich den ursprünglichen
Befund- und Behandlungsplan und die sich daraus ergebenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Für diese konkret
aufgeschlüsselten Leistungen nennt der bietende Zahnarzt einen bezifferten Betrag, der seinerseits aufgeteilt ist in Zahnarzthonorar
sowie Material- und Laborkosten. Was hieran Verwirrung stiften oder für den Patienten unverständlich sein könnte, erschließt
sich nicht.

30
Im Übrigen kann gerade nicht unterstellt werden, dass die die Kostenschätzung abgebenden Zahnärzte generell nicht Willens
oder in der Lage seien, die Behandlungen auch zu den geschätzten Preisen durchzuführen. Wie schon dargelegt, ist davon auszugehen,
dass ihnen mit den von den Nutzern angegebenen Daten hinreichende Informationen, um eine realistische Schätzung der Kosten
vornehmen zu können, zur Verfügung stehen. Da eine spätere, nicht auf nachvollziehbaren Gründen beruhende Erhöhung der Kosten
nicht nur in der Regel zu einer schlechten Bewertung des betreffenden Zahnarztes führen, sondern auch der Attraktivität des
dem Preisvergleich dienenden Internetportals insgesamt schaden würde, dürften zudem weder der Arzt noch die Portalbetreiber
ein Interesse an der Einstellung unrealistisch niedriger Schätzungen haben. Schon deswegen ist die Annahme, eine im Internet
abgegebene Kostenschätzung sei per se mit der Gefahr der Unsachlichkeit verbunden, weil sie keine “seriösen” Angaben bieten
könne, nicht zu halten.

31
cc) Schließlich kann eine Berufsrechtswidrigkeit auch nicht, wie vom Freien Verband Deutscher Zahnärzte e.V. in seiner Stellungnahme
angenommen, mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 5 BO (nunmehr § 2 Abs. 9 BO) begründet werden. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen
liegen bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat schon im Hinblick auf
die Versteigerung von rechtsanwaltlichen Beratungsleistungen entschieden, dass die dort vom Rechtsanwalt an das Internetauktionshaus
zu zahlende Provision kein Entgelt, das für die Vermittlung von Aufträgen gezahlt wird, darstellt, weil die Provision nicht
für die Vermittlung des Auftrags, sondern bloß für die Zurverfügungstellung des Mediums für die Werbung geschuldet wird (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1886/06 -, NJW 2008, S. 1298 ). Genauso
verhält es sich auch hier, denn die Zahlung der Provision erfolgt ausschließlich als Gegenleistung für die Nutzung der Internetplattform
und die damit zusammenhängenden Dienste, nicht dagegen für die Vermittlung oder Zuweisung eines Patienten.

32
dd) Aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch § 8 Abs. 1, 2 und § 15 Abs. 1 BO keine tragfähige Rechtsgrundlage
sind, um die Abgabe von Kostenschätzungen im Internet, ohne konkrete Prüfung ihres Inhalts, als unzulässig einzustufen. Bezogen
auf den Beschwerdeführer ist im Übrigen schon nicht zu erkennen, dass er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs.
2 und des § 15 BO erfüllt, denn er hat – da es nie zu einer Behandlung kam – weder eine unangemessene Forderung gestellt noch
einen Kollegen oder Mitbewerber “verdrängt”, also sich an dessen Stelle gesetzt.

33
2. Die Entscheidung des Landesberufsgerichts beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

34
3. Da schon die Rüge des Art. 12 Abs. 1 GG durchgreift, kommt es auf die Frage, ob auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
vorliegt, nicht mehr an.

35
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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