Medizinrecht

Unterlassen einer Äußerung einer Schulleiterin, Ärztliches Zeugnis zum Nachweis der Erkrankung eines Schulkinds, Berücksichtigung der durch die ausstellende Ärztin öffentlich geäußerten Haltung zu Corona-Maßnahmen bei Würdigung des ärztlichen Zeugnisses

Aktenzeichen  M 3 E 21.6062

Datum:
15.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 11077
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
BaySchO § 20 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen Äußerungen der Schulleiterin der S.-Schule (im Folgenden: die Schule) in der Gemeinde E.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragt die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten im Wege der einstweiligen Anordnung:
Der Antragsgegner wird verurteilt, es bis zu einer in der Hauptsache noch zu erhebenden Klage zu unterlassen, Dritten gegenüber zu verbreiten, dass ärztliche Atteste der Antragstellerin nicht anerkannt werden, da die Antragstellerin sich öffentlich gegen Coronamaßnahmen ausspreche.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin sei im Landkreis F. niedergelassene Ärztin. Am 13. November 2021 sei die Antragstellerin von einer Patientin informiert worden, dass ihre Atteste von der Schulleitung der Schule nicht akzeptiert würden. Die Antragstellerin habe einem 9-jährigen Kind, das sich den Fuß verstaucht habe und mit Krücken, Maske und Orthese gehandicapt gewesen sei, attestiert, dass es von 8. bis 12. November 2021 die Schule krankheitsbedingt nicht besuchen könne. Am 11. November 2021 habe die Schulleitung der Mutter des Kindes geschrieben, die eingereichte ärztliche Bescheinigung sei von einer Ärztin, die sich öffentlich gegen Corona-Maßnahmen ausspreche, und werde nach Rücksprache mit dem Schulamt F. nicht anerkannt; falls das Kind weiter krank sei, solle eine ärztliche Bescheinigung eines anderen Arztes eingereicht werden. Die Aussage, dass die Atteste der Antragstellerin nicht anerkannt würden, da sie sich öffentlich gegen Corona-Maßnahmen ausspreche, würdige die berufliche Qualifikation der Antragstellerin rechtswidrig herab. Aus sachfremden Erwägungen werde der Antragstellerin die Qualifikation abgesprochen, krankhafte Zustände zu erkennen und zu attestieren. Dies stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin dar. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet und die Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch lägen vor. Indem die Schulleiterin Atteste der Antragstellerin wegen deren Haltung zu Corona-Maßnahmen zurückweise, äußere die Schulleiterin die Meinung, dass die Antragstellerin nicht qualifiziert sei zur Ausstellung medizinischer Atteste. Hierbei handele es sich um ein Werturteil. Dieses müsse sich an allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen wie dem Sachlichkeitsgebot, dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen. Diese Grenze überschreite die Schulleiterin. Ihre Äußerung werte die Antragstellerin nicht nur persönlich herab, sondern insbesondere in ihrer gesellschaftlichen Stellung als Ärztin. Durch den Bezug zur Berufsfreiheit, Meinungsfreiheit und die Verbreitung gegenüber Dritten wiege diese Rechtsverletzung so schwer, dass Anspruch auf eine vorläufige Regelung bestehe. Eine Wiederholungsgefahr bestehe, da die Antragstellerin weiterhin Schulbescheinigungen ausstelle und zu befürchten sei, dass die Antragstellerin sich gegenüber Dritten im selben Sinne äußere.
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 beantragt der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird vorgetragen, das Kind, dem das streitige Attest erteilt worden sei, besuche seit dem 14. September 2021 nicht die Schule; die Erziehungsberechtigten hätten eine Befreiung wegen Verweigerung der Tests beantragt. Am 10. November 2021 habe die Antragstellerin dem Kind rückwirkend für den Zeitraum vom 8. bis 12. November 2021 ein Attest ausgestellt. Dem Attest sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Krankschreibung wegen einer Verletzung am Fuß erfolgt sei. Die Schulleitung habe wegen der Äußerungen der Antragstellerin auf einer öffentlichen Versammlung in der Gemeinde O. am 17. Oktober 2020, über die in der Presse berichtet worden sei, das Attest am 11. November 2021 gegenüber der Mutter des Kindes nicht akzeptiert. Die beanstandete Äußerung der Schulleiterin sei allein gegenüber der Mutter des Kindes als Begründung zur Ablehnung des Attests erfolgt; die Schule habe das Schreiben nicht an Dritte weitergeleitet. Die Antragstellerin habe am 18. November 2021 ein weiteres Attest (15. bis 18. November 2021) für das Kind ausgestellt. Der Antrag sei bereits unstatthaft, es fehlten Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis. Weiter bestehe kein Anordnungsanspruch. Weder die Ablehnung des Attests noch die in der Ablehnung enthaltene Aussage der Schulleiterin würdigten die berufliche Qualifikation der Antragstellerin herab. Die Aussage, dass das Attest von einer Ärztin stamme, die sich öffentlich gegen Corona-Maßnahmen ausspreche, sei eine (belegbare) Tatsachenbehauptung. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die das Attest einreichende Mutter bereits über Monate die Testungen ihres Kindes abgelehnt habe. Die Schulleiterin habe sich im Rahmen ihrer Aufgabe der Überwachung der Schulpflicht geäußert.
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2022 führt die Antragstellerin ergänzend und vertiefend aus, der vom Antragsgegner in Bezug genommene Pressebericht sei über ein Jahr alt. Schlussfolgerungen auf die medizinische Expertise der Antragstellerin könnten daraus ohnehin nicht gezogen werden. Auf der Versammlung in O. habe die Antragstellerin, geschützt durch Art. 5 Abs. 1 GG, ihre persönliche Meinung kundgetan. Das Schulamt benachteilige die Antragstellerin entgegen Art. 5 Abs. 3 GG, wenn es die Antragstellerin wegen ihrer politischen Anschauungen beruflich benachteilige, indem es verbreite, dass ihre Atteste nicht anerkannt würden. Der Antrag sei auch zulässig; die Ablehnung sei nicht gegenüber der Antragstellerin, sondern gegenüber den Eltern des Kindes ergangen. Zudem sei der Verwaltungsaktcharakter der Ablehnung fraglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.
a) Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich bei dem von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsrechtsweg ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag der Antragspartei darstellt (vgl. BGH, U.v. 5.2.1993 – V ZR 62/91 – juris Rn. 10 m.w.N.). Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner, es zu unterlassen, Dritten gegenüber zu verbreiten, dass ärztliche Atteste der Antragstellerin nicht anerkannt würden, da sie sich öffentlich gegen Corona-Maßnahmen ausspreche. Soweit es um Äußerungen eines Hoheitsträgers geht, ist – ungeachtet der Anspruchsgrundlagen für das Unterlassungsbegehren und des Inhalts der angegriffenen Äußerungen – rechtswegentscheidend, ob die Äußerungen amtlichen Charakter haben bzw. in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden sind und daher dem Freistaat Bayern zuzurechnen sind oder in keinem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen (BayVGH, B.v. 13.10.2009 – 4 C 09.2145 – juris Rn. 9; B.v. 11.3.2013 – 4 C 13.400 – juris Rn. 3 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 83).
Im vorliegenden Fall hat sich eine Schulleiterin gegenüber der Mutter eines Schulkinds im Rahmen der Prüfung eines nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479), vorgelegten ärztlichen Attests geäußert. Die Äußerung hat daher amtlichen Charakter und ist dem Freistaat Bayern zuzurechnen.
b) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine solche Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, dass ärztliche Atteste der Antragstellerin von der Schulleitung nicht anerkannt würden, da die Antragstellerin sich öffentlich gegen Corona-Maßnahmen ausspreche, steht der Antragstellerin voraussichtlich nicht zu.
aa) Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (BVerwG, B.v. 11.11.2010 – 7 B 54/10 – juris Rn. 14).
Maßstab für die Prüfung der von der Antragstellerin beanstandeten Äußerung ist ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht schützt auch die soziale Anerkennung des Einzelnen und umfasst auch den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Allerdings reicht der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (BVerfG, B.v. 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 – juris Rn. 42). Jedenfalls dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren (BVerfG – Kammer – B.v. 17.8.2010 – 1 BvR 2585/06 – juris Rn. 21).
Äußert sich ein öffentlicher Amtsträger im Rahmen seiner Amtsführung, ist er ausschließlich grundrechtsverpflichtet und nicht grundrechtsberechtigt. Entscheidungserheblich ist, welche Äußerungsbefugnisse einem Amtsträger bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben jeweils zukommen (BayVGH, U.v. 29.1.2020 – 4 B 19.1354 – juris Rn. 22).
bb) Die beanstandete Aussage der Schulleiterin erfolgte im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 20 Abs. 2 BaySchO und hält sich im Rahmen ihrer Äußerungskompetenz.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BaySchO kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchO, wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen. Ein vorgelegtes ärztliches Zeugnis muss bestimmte Anforderungen erfüllen; wie aus § 20 Abs. 2 Satz 2, 4 BaySchO ersichtlich, ist ein vorgelegtes ärztliches Zeugnis nicht in jedem Fall ein genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung.
Die Mitteilung der aus Sicht der Schule für die Nichtanerkennung maßgeblichen Gründe gegenüber der Mutter des betroffenen Kinds begegnet keinen Bedenken.
Unabhängig von der Rechtsnatur der (Nicht-) Anerkennung eines ärztlichen Zeugnisses und der Frage der Anwendbarkeit von Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG ist in der vorliegenden Konstellation der Hinweis auf die Gründe für die Nichtanerkennung jedenfalls wegen der damit verbundenen Rechtsfolge für das betroffene Schulkind – unentschuldigtes Fernbleiben (Art. 20 Abs. 2 Satz 3 BaySchO) – geboten; andernfalls wäre es dem Schulkind und seinen Erziehungsberechtigten von vornherein unmöglich, die geltend gemachte Erkrankung (rechtzeitig) anderweitig nachzuweisen oder sich fundiert gegen die Nichtanerkennung zu wenden.
Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Schule die medizinische Expertise der Antragstellerin aus sachfremden Gründen in Frage stelle, ist weiterhin Folgendes zu berücksichtigen: Bei der Ermittlung des objektiven Sinngehalts der beanstandeten Mitteilung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext und die Begleitumstände umfassend zu würdigen (BayVGH, B.v. 29.1.2020 – 4 B 1354 – juris Rn. 27 m.w.N.). Allein in der Mitteilung an das betroffene Schulkind, dass das von ihm vorgelegte Zeugnis eines bestimmten Arztes kein genügender Nachweis für eine geltend gemachte Erkrankung sei, liegt keine Aussage zur medizinischen Qualifikation des ausstellenden Arztes. Denn diese ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Schule. Gegenstand der Prüfung wie auch einer entsprechenden Mitteilung der Schule ist allein, ob im jeweiligen Einzelfall die Erkrankung des Schülers durch das vorgelegte Attest genügend nachgewiesen ist oder ob aufgrund der jeweiligen Gesamtumstände Zweifel an der Erkrankung des Schülers verbleiben.
Dies gilt auch hier. Eine Aussage der Schule zur medizinischen Qualifikation der Antragstellerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die Schulleiterin gegenüber der Mutter des betroffenen Kindes als Grund, warum das ärztliche Zeugnis nicht als genügender Nachweis anerkannt wird, auf die früheren öffentlichen Äußerungen der Antragstellerin zu Corona-Maßnahmen Bezug nimmt. Anlass und Gegenstand der Mitteilung der Schulleiterin bleibt allein die Frage, ob die Erkrankung des Kindes hinreichend nachgewiesen ist. Die Schulleiterin stützt ihre Aussage zum vorgelegten ärztlichen Zeugnis dabei schon dem Wortlaut nach nicht auf Zweifel an der medizinischen Expertise der Antragstellerin. Bei Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände erscheint die Einschätzung der Schule, dass das vorgelegte ärztliche Zeugnis der Antragstellerin im konkreten Einzelfall im Hinblick auf deren öffentliche Äußerungen zu Corona-Maßnahmen kein hinreichender Nachweis einer Erkrankung des betroffenen Kindes ist, auch nicht sachfremd. Jedenfalls seit dem 6. Oktober 2021 ist klargestellt, dass die Schulpflicht nur noch durch Teilnahme am Präsenzunterricht erfüllt werden kann (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 14. BayIfSMV, jetzt § 12 Abs. 2 Satz 3 15. BayIfSMV vom 23. November 2021, BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Februar 2022, BayMBl. Nr. 89). Ein Wahlrecht zwischen Distanz- und Präsenzunterricht gibt es jedenfalls ab dem 6. Oktober 2021 nicht mehr; die Testobliegenheit hat sich damit zu einer Testpflicht gewandelt (BayVGH, B.v. 7.1.2022 – 7 CS 21.3155 – n.v., Rn. 13). Wie aus der Stellungnahme des Schulamts vom 9. Dezember 2021 ersichtlich, hatte das betroffene Kind aufgrund der Verweigerung der Vorlage von Testnachweisen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV durch die Eltern bis zum 29. Oktober 2021 nicht am Präsenzunterricht teilgenommen. Für die Zeit ab 8. November 2021 waren durch eine entsprechende Ankündigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus rechtliche Konsequenzen für das weitere unentschuldigte Fernbleiben vom Präsenzunterricht wegen Verweigerung der Testungen in Aussicht gestellt worden. Diese Umstände sind geeignet, Zweifel an einer geltend gemachten Erkrankung des Kindes ab dem 8. November 2021 zu wecken. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Schule berücksichtigt, dass das vorgelegte ärztliche Zeugnis von einer Ärztin ausgestellt wurde, die sich in der Vergangenheit öffentlich gegen Corona-Maßnahmen ausgesprochen hatte, und die Schule im Hinblick auf die Gesamtumstände des Einzelfalls das vorgelegte ärztlichen Zeugnis nicht als genügenden Nachweis der geltend gemachten Erkrankung ansieht.
Die Aussage der Schulleiterin überschreitet auch nicht aus sonstigen Gründen ihre Äußerungskompetenz. Die beanstandete Mitteilung der Schulleiterin ist neutral gehalten. Sie enthält lediglich die Aussage, dass das vorgelegte Attest nicht anerkannt werde, und die für die Schule hierfür ausschlaggebenden Gründe. Die öffentlichen Äußerungen der Antragstellerin zu Corona-Maßnahmen werden zwar als Begründung genannt, seitens der Schule aber nicht weiter bewertet. Auch ist weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch anderweitig ersichtlich, dass die Aussage im Hinblick auf das tatsächliche Vorgehen der Schule (Nichtanerkennung) oder in Bezug auf die von der Schule tatsächlich herangezogenen Gründe unwahr wäre und tatsächlich andere Gründe ausschlaggebend gewesen wären.
Eine Herabwürdigung der Antragstellerin, die einen Anspruch auf Unterlassung begründen könnte, liegt daher voraussichtlich nicht vor.
Der Antrag ist daher abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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