Medizinrecht

V ZB 152/18

Aktenzeichen  V ZB 152/18

Datum:
8.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:081221BVZB152.18.0
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 19 Abs 2 ZwVwV
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 27. Mai 2021, Az: V ZB 152/18, Beschlussvorgehend LG Bochum, 10. September 2018, Az: 1-7 T 195/17vorgehend AG Bochum, 24. April 2017, Az: 48 bL 13/16

Tenor

Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die nach § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Rechtsbeschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Er war entgegen ihrer Auffassung nicht verpflichtet, einen Hinweis zu geben, auf welche Gründe er seine Entscheidung zu stützen beabsichtigte.
2
1. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt allerdings nicht nur die Verpflichtung des Gerichts, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; in besonderen Fällen kann das Gericht auch gehalten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will. Das Gericht ist zwar grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Es kann aber im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 98, 218, 263 sowie Senat, Beschluss vom 1. Februar 2007 – V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 5 mwN).
3
2. Eine solche Situation war hier jedoch nicht gegeben; der Senat hat keine Rechtsauffassung vertreten, mit der die Rechtsbeschwerdeführerin nicht zu rechnen brauchte. Ob sie eine Abrechnung der Zwangsverwalterin auf Stundenbasis verlangen konnte, war die zentrale Frage des Verfahrens und Anlass für das Beschwerdegericht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Schon deshalb war ein Hinweis auf die Rechtsauffassung des Senats entbehrlich. Im Übrigen hat bereits das Beschwerdegericht angenommen, dass § 19 Abs. 2 ZwVwV keine Grundlage bietet, um die Vergütung der Zwangsverwalterin zu kürzen; dieses Ergebnis war zudem durch die Entscheidung des Senats vom 24. November 2005 (V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342) vorgezeichnet. Demgemäß ist der Beschluss des Senats auch nicht als überraschend, sondern als im Einklang mit der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und dem Schrifttum stehend rezipiert worden (vgl. Engels, ZfIR 2021, 510).
II.
4
Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen, da Prof. Dr. S.             dem Senat infolge ihres Wechsels zum Unabhängigen Kontrollrat nicht mehr angehört und Richter am Bundesgerichtshof Dr. K.      längerfristig erkrankt ist.
Stresemann     
      
Haberkamp     
      
Hamdorf
      
Malik     
      
Laube     
      


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