Medizinrecht

Widerruf einer Waffenbesitzkarte und Ungültigerklärung eines Jagdscheines wegen medizinischem Cannabiskonsum

Aktenzeichen  M 7 K 16.4146

Datum:
20.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20421
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 18 S. 1
WaffG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Verwertbarkeit eines der Waffenbehörde tatsächlich bekannt gewordenen negativen Eignungsgutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Aufforderung (Anordnung) zur Gutachtensvorlage ab. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, können nicht unbesehen auf die Frage übertragen werden, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt (Anschluss an BayVGH BeckRS 2018, 200). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ungünstige Folgewirkungen des Cannabiskonsums können auch bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken (jederzeit) eintreten. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Landratsamts vom 22. August 2016, geändert durch Bescheid vom 28. November 2017 in der (in der mündlichen Verhandlung) geänderten Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier bezüglich der Feststellung der fehlenden persönlichen Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 WaffG der Erlass des Bescheids vom 22. August 2016) lagen sowohl die Voraussetzungen für den gesetzlich zwingend vorzunehmenden Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG als auch für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins auf der Grundlage von § 18 Satz 1 BJagdG vor.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – wie hier die Waffenbesitzkarte – zwingend zu widerrufen und gemäß § 18 Satz 1 BJagdG ein Jagdschein zwingend für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund liegt vor, wenn die erforderliche persönliche Eignung im Sinne von § 6 WaffG fehlt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 BJagdG). Nach § 6 WaffG besitzen Personen unter anderem die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG). Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt nicht, dass dabei zwischen körperlicher und geistiger Eignung trennscharf zu differenzieren wäre. Vielmehr knüpft § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG als maßgeblicher Versagungsgrund für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins (§§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) nicht an die körperliche oder geistige, sondern einheitlich an „die erforderliche persönliche Eignung“ an. Hierunter werden alle diejenigen Fälle zusammengefasst, bei denen eine unverschuldete Unfähigkeit zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition vorliegt, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Unfähigkeit körperlich oder geistig bedingt ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 11).
Ob und inwieweit die Aufforderung der Waffenbehörde zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die persönliche Eignung des Klägers (vgl. § 6 Abs. 2 WaffG) rechtmäßig war, kann dabei dahinstehen. Denn die Verwertbarkeit eines der Waffenbehörde tatsächlich bekannt gewordenen negativen Eignungsgutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Aufforderung (Anordnung) zur Gutachtensvorlage ab (vgl. VG München, U.v. 7.2.2018 – M 7 K 17.113 – unter Bezugnahme u.a. auf die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts st. Rspr. BayVGH, z.B. B.v. 28.10.2013 – 11 CS 13.1746 – juris Rn. 8).
Das fachpsychologische Gutachten der TÜV SÜD L Service GmbH vom 15. Juli 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz nicht vorliegt. Dies wird damit begründet, dass bei regelmäßigem Konsum von täglich 3(0) g Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition vom Kläger nicht zu gewährleisten sei. Bei der Angabe von täglich „30“ g handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen (vgl. Angabe von 3 g auf Seite 9 des Gutachtens). Das Gutachten stützt sich auf die Angaben des Klägers und gibt diese insoweit wieder, als er vorgetragen habe, dass er seit Dezember 2014 täglich 5 Joints zu sich nehme, dies entspreche den täglich indizierten 3 g (vgl. auch die vom Kläger vorgelegte ärztliche Erklärung vom 24. Februar 2015 – Dosierungsanweisung bezüglich 3 g maximale Tagesdosis).
Das Gutachten ist verwertbar. Es folgt den sich allgemein und aus § 4 Allgemeine Waffengesetzverordnung – AWaffV – ergebenden, insbesondere anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen, ist methodisch nachvollziehbar und in sich schlüssig. Der eingesetzte Diplom-Psychologe – Fachpsychologe für Verkehrspsychologie – war für die Begutachtung fachlich geeignet (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AWaffV) und hat den Kläger in den letzten fünf Jahren nicht behandelt oder fachlich beraten (vgl. § 4 Abs. 4 AWaffV). Er hat sich am 29. Juni 2016 einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 AWaffV) und ist bei seiner Begutachtung von richtigen rechtlichen und sachlichen Gegebenheiten ausgegangen. Die Befunde der fachpsychologischen Untersuchung, die in psychofunktionale Leistungsdiagnostik, Persönlichkeitsdiagnostik und psychologisches Untersuchungsgespräch sowie konsiliarische medizinische Untersuchung gegliedert war, wurden angegeben, ebenso die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 AWaffV). Die nachvollziehbaren Feststellungen rechtfertigen den Schluss, dass dem Kläger die persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG fehlt.
Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter zunächst Vorgaben des Fahrerlaubnisrechts heranzieht, ohne diesbezüglich auf die Dauermedikation im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen) einzugehen. Auch die hierbei getroffene Aussage des Gutachters, dass es sich bei einer Fahrt um einen Verstoß nach § 24a StVG handeln würde, da Cannabisblüten keine Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz seien, ist nach der damaligen Rechtslage nicht als fehlerhaft zu bewerten, auch wenn bereits zu dieser Zeit andere Auffassungen vertreten wurden, auf die der Kläger hingewiesen hat. Zusätzlich zu der allgemein dargestellten fahrerlaubnisrechtlichen Ausgangslage begründet der Gutachter seine Einschätzung jedoch darüber hinaus auch konkret auf den Fall des Klägers bezogen mit der Regelmäßigkeit und Höhe der konsumierten Menge von Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltstoffs und erheblichen Toleranzentwicklung unter zutreffender Anlegung eines (über das Fahrerlaubnisrecht hinausgehenden) strengeren waffenrechtlichen („unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition“) Prüfungsmaßstabs (Erfordernis einer „stets verlässliche Verhaltenskontrolle“). Dem Ergebnis der Begutachtung nach dieser Maßgabe steht auch nicht entgegen, dass sich, wie in dem Gutachten ausgeführt wurde, in der Leistungstestung des Klägers keine Defizite und keine weiteren Hinweise auf eine Beeinträchtigung durch die zentralwirksame Substanz der Cannabispflanze gezeigt hatten, zudem sich keine Hinweise auf Mischkonsum (mit anderen illegalen Drogen oder legalen Drogen wie Alkohol oder Medikamente) ergeben hatten, nach externer fachärztlicher Sicht eine gute Compliance im Sinne der Krankheitseinsichtigkeit und der Verantwortlichen Nutzung des Cannabis bestand und Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit, resultierend aus der Befragung, sowie Hinweise auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung nicht vorlagen.
Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist von den folgenden Maßgaben auszugehen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Dabei sind die Anforderungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV gelten die nachstehend vorgenommenen Bewertungen für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis eine Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen weder für die Fahrerlaubnisse der Gruppe 1 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T) noch der Gruppe 2 (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF) gegeben. Bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln liegt eine fehlende Eignung oder bedingte Eignung vor, wenn die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß beeinträchtigt ist (vgl. Nr. 9.6.2 Anlage 4 zur FeV). Wie schon aus der Nummer 9 der Anlage 4 zur FeV folgt, ist bei der Beurteilung der Fahreignung zu unterscheiden zwischen der Einnahme von Betäubungsmitteln, zu denen auch Cannabis zählt, und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Arzneimitteln. Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, kann die fehlende Fahreignung nicht schon aus der Einnahme von Betäubungsmitteln nach den Nummern 9.1 oder 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV hergeleitet werden, da insoweit die in den Nummern 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (vgl. VGH BW, B.v. 31.1.2017 – 10 S 1503/16 – juris Rn. 6). Die Anlage 4 zur FeV beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und Bundesministerium für Gesundheit (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 262). Ihnen liegt ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde; sie geben den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wieder. Die Spezialregelung für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln in Nummer 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV ist nur dann anzuwenden ist, wenn die dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Während bei der illegalen regelmäßigen Einnahme von Cannabis die Fahreignung ohne weiteres ausgeschlossen ist (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV), ist bei einer ärztlich verordneten Therapie mit Cannabis eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung unter Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht die Erkrankung, ihre Symptome, die medikamentenspezifischen Auswirkungen und die ärztliche Überwachung der Medikamenteneinnahme erfasst als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Kompensation von ggf. festgestellten Leistungseinschränkungen, die Compliance des Patienten gegenüber der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme überprüft (vgl. VGH BW, B.v. 31.1.2017 – 10 S 1503/16 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (vgl. § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017 (BGBl I S. 403) am 10. März 2017 wurde die Auffassung vertreten, dass der Konsum von Cannabisblüten, da diese nicht verschreibungsfähig seien, nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG falle. Bei einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit der Ausnahmegenehmigung eines Bezugs von Cannabisblüten handele es sich nicht um eine ärztliche Verschreibung (vgl. Graw/Mußhof, Blutalkohol 2016, S. 289/294, 296). Entsprechendes folgt aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu Cannabismedizin und Straßenverkehr, wonach eine wesentliche Neuerung des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften sei, dass weitere Cannabisarzneimittel wie getrocknete Cannabisblüten und Extrakte nun direkt vom behandelnden Arzt verschrieben werden könnten und keiner Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM – nach § 3 Abs. 2 BtMG mehr bedürften. Somit würden getrocknete Cannabisblüten und Extrakte im Rahmen einer ärztlich überwachten Therapie eingenommen und nicht mehr als Selbstmedikation. Mit der Rechtsänderung finde der Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG Anwendung (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu Cannabismedizin und Straßenverkehr, auszugsweise abgedruckt in Blutalkohol 2017, S. 239/242; weiterhin kritisch in Bezug auf die Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG Daldrup, Blutalkohol 2018, S. 122/127 f.; vgl. auch Graw, Blutalkohol 2018, S. 37/42 f.).
Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, können jedoch nicht unbesehen auf die Frage übertragen werden, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 14). Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Das verdeutlicht die Neufassung des Waffengesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, indem sie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich in § 1 Abs. 1 WaffG festschreibt (vgl. B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 1). Dass Fahrerlaubnisrecht und Waffenrecht hinsichtlich dieser Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich unter anderem daran, dass – anders als das Fahrerlaubnisrecht – das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 8 WaffG) knüpft, um so die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 14).
Weiterhin unterscheiden sich die Regelungen des Fahrerlaubnisrechts in Bezug auf die von dem Betroffenen zu fordernde Eignung bzw. die zu stellenden Anforderungen grundsätzlich von denen des Waffenrechts. Die entsprechenden Regelungen in der Fahrerlaubnisverordnung, insbesondere auch in deren Anlage 4, können daher im Bereich des Waffen- und Jagdrechts auch grundsätzlich keine entsprechende Anwendung finden.
Im Bereich des Fahrerlaubnisrechts geht es insoweit ausschließlich um die Frage, ob der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet oder bedingt geeignet ist, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Dabei kommt bei der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (vgl. Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV) im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß (vgl. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV) vorliegt, insbesondere dem Umstand eine wesentliche Bedeutung zu, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen (jeweils aktuellen) Gesundheitszustand zutreffend einzuschätzen und hieraus die ggf. erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, d.h. das Führen eines Kraftfahrzeugs zu unterlassen. Es liegt in der Verantwortung des Betroffenen, die Teilnahme am Straßenverkehr zu vermeiden, wenn die Fahrsicherheit durch die Symptome der Erkrankung oder die Wirkung der Medikation bzw. durch das Nachlassen/Fehlen der Wirkung aktuell beeinträchtigt ist (vgl. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie – DGVP – Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation – Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien – StAB -, Stand 29.11.2017, abgedruckt in Blutalkohol 2018, S. 24/25). Auch in dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten vom 14. August 2017 zur Fahreignung des Klägers (vgl. dort S. 11) wird allgemein ausgeführt, dass übergeordnet bei jeglicher Medikamenteneinnahme und so auch bei einer Cannabismedikation gelte, dass nach § 2 Abs. 1 FeV derjenige nicht am Verkehr teilnehmen dürfe, der sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen könne. Entsprechend der Rechtslage werde also ein Hohes Maß an Eigenverantwortung beim Verkehrsteilnehmer selbst gesehen, der stets die Vermeidung der Gefährdung anderer beachten müsse. Grundsätzlich ausgeschlossen sei das Führen von Kraftfahrzeugen zu Beginn der Cannabistherapie, wenn sich der Patient also in der Phase der „Titrierung“ befinde. Hier seien dieselben Anforderungen einzuhalten, wie bei der Einstellung eines Opioids zur Schmerzbehandlung, wo empfohlen werde, ein bis zwei Wochen bis zu einer stabilen Einstellung kein Kraftfahrzeug zu führen. Auch bei einer stabilen Dauermedikation müsse der Patient vom verordnenden Arzt entsprechend der aktuellen wissenschaftlichen Literatur jedoch darauf hingewiesen werden, dass unter Cannabismedikation die Fahrtüchtigkeit bis zu 24 Stunden eingeschränkt sein könne. In Ermangelung derzeit gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse sei deshalb von einem Kraftfahrer, der Cannabismedikamente einnehme, eine ausreichende Einsicht in diese Zusammenhänge zu fordern, sowie das Einhalten eines größtmöglichen Abstands zwischen Cannabiseinnahme und Verkehrsteilnahme. Daneben müsse eine besondere Gewissenhaftigkeit in der kritischen Selbstprüfung seiner Leistungsfähigkeit, eine besonders besonnene, möglichen Beeinträchtigungen Rechnung tragende Weise der Verkehrsteilnahme im Sinne von besonderer Umsicht und defensivem Fahrstil insbesondere deshalb gefordert werden, weil Leistungsdefizite auch subjektiv für den Betroffenen nicht immer zu erkennen seien.
Dabei wird zusätzlich auch im Fahrerlaubnisrecht in Bezug auf die zu stellenden Anforderungen danach unterschieden, inwieweit es dem Betroffenen möglich ist, Fahrten nicht anzutreten bzw. abzubrechen. So sind bei Inhabern/Bewerbern einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2, Berufskraftfahrern bzw. einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Anforderungen und die individuellen Umstände der Verkehrsteilnahme (z.B. lange Fahrten, keine selbstbestimmten Fahrtzeiten) zu berücksichtigen (vgl. DGVP, a.a.O., wobei dort davon ausgegangen wird, dass die erhöhten Anforderungen durch Fahrer mit schwerwiegenden Erkrankungen bei gleichzeitiger Cannabismedikation wohl in der Regel nicht erfüllt werden könnten).
Demgegenüber differenziert das Waffenrecht nicht zwischen einer besonderen Anforderung an die persönliche Eignung in Bezug auf gefahrträchtige Handlungen, die der Betroffene unterlassen könnte, wenn er sich gesundheitlich hierzu nicht in der Lage sieht, wie z.B. den Schusswaffengebrauch selbst, und sonstigen Anforderungen im Übrigen. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine umfängliche persönliche Eignung für den Umgang mit Waffen oder Munition (vgl. Überschrift des Abschnitts 2 WaffG) gegeben sein muss. Dies schließt nicht nur den vorsichtigen und sachgemäßen (aktiven) Umgang mit Waffen und Munition, sondern auch die sorgfältige Verwahrung mit ein (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG). Ein (zeitweiliges) Unterlassen der damit verbundenen Handlungspflichten durch den Betroffenen ist daher rechtlich nicht zulässig, insbesondere sind die Anforderungen an die sorgfältige Verwahrung zu jeder Zeit zu erfüllen. Der Kläger muss nach dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen und diese Gegenstände sorgfältig zu verwahren (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 9). Dabei ist im Bereich des Waffenrechts auch zu beachten, dass die persönliche Eignung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG bereits dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt.
Neben der Heranziehung eines spezifischen waffenrechtlichen Beurteilungsmaßstabs ist weiterhin nicht zu beanstanden und nachvollziehbar, dass der Gutachter bei seiner Bewertung die Regelmäßigkeit und Höhe der konsumierten Menge von Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltstoffs und erheblichen Toleranzentwicklung als maßgeblich ansieht. Es ist davon auszugehen, dass bei der dauerhaften Einnahme von Cannabisblüten in nicht geringer Menge unerwünschte Nebenwirkungen eintreten können.
Aktuell besteht für Cannabisblüten für keine einzige Erkrankung eine arzneimittelrechtliche Zulassung (vgl. DGVP, Blutalkohol 2018, S. 24/25). Da es sich bei Medizinal-Cannabisblüten oder Cannabisextrakt nicht um ein Arzneimittel handelt, das ein Zulassungsverfahren durchlaufen hat, stehen auch keine empirisch abgesicherten Informationen über geeignete Behandlungsindikationen, Dosierungen und Nebenwirkungen zur Verfügung. Die Verantwortung für eine individuelle abgestimmte, risikovermeidende Therapie und eine entsprechend umfangreiche Aufklärung des Patienten im Sinne eines „individuellen Heilversuchs“ liegt damit beim behandelnden Arzt. Hinsichtlich der Verordnung von Cannabispräparaten sind wie bei allen Medikamenten Kontraindikationen und Nebenwirkungen zu beachten. Häufige Nebenwirkungen sind Schwindel, Müdigkeit, Gleichgewichts-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, Desorientierung, Schläfrigkeit, Sehprobleme (vgl. DGVP, a.a.O. S. 27; vgl. zu typischen, unerwünschten Nebenwirkungen der Cannabistherapie auch Graw/Mußhof, Blutalkohol 2016, S. 289, 291; Graw, NZV 2018, 18/19). Zudem fehlen Erfahrungen mit Langzeitfolgen bei chronischem Konsum, wie z.B. Leistungseinbußen oder der Entwicklung einer iatrogenen Abhängigkeit (vgl. DGVP, a.a.O., S. 27). Nach langfristiger, chronischer Einnahme hoher Mengen von Cannabisprodukten sind kognitive Defizite im Bereich der Konzentration und Aufmerksamkeit, des Reaktionsvermögens, des Kurzzeitgedächtnisses und des Zeitsinns sowie der Raumwahrnehmung zu befürchten (vgl. DGVP, a.a.O., S. 34). Auch in dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten vom 14. August 2017 zur Fahreignung des Klägers (vgl. dort S. 9 f.) wird allgemein ausgeführt, dass sich zum Konsum von Cannabisblüten feststellen lasse, dass ihr Gebrauch, selbst wenn er unter ärztlicher Begleitung erfolge, hinsichtlich Verschreibung, Dosierung, Häufigkeit und Intensität der Einnahme wesenhaft nicht vollständig kontrolliert erfolge und vom freien Gebrauch schwer zu unterscheiden sei. Die Definition des „Arzneimittels“ bestimme üblicherweise, dass für solche Präparate die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes gelten würden. Wenn also von „verschriebenen Arzneimittel“ die Rede sei, müssten eindeutige Arzneimittelbezeichnungen, die Darreichungsform, die Gewichtsmenge des Mittels pro Darreichungsform sowie die Einnahmeanweisung mit Benennung der Dosierung vermerkt sein. Dies sei bei den derzeitigen Cannabisblütenpräparaten nicht der Fall, da die jeweiligen Wirkstoffangaben näherungsweise Angaben sind (…). Insgesamt sei die Datenlage (d.h. das Vorliegen von kontrollierten klinischen Studien) sowohl zur therapeutischen Wirksamkeit bei unterschiedlichen Störungsbildern als auch zu geeigneten laborchemischen Nachweismethoden bei den unterschiedlichen Anwendungsformen von Cannabisblüten, die zu einem körperlichen Wirkspiegel führen, noch schwach und die Wirksamkeit bzw. die Folgend des Gebrauchs daher umstritten (…). Eine (weitere) WHO-Studie zum Gebrauch von medikalem Cannabis betone die inzwischen bekannten und wissenschaftlich gesicherten akuten dosisabhängigen Wirkeffekten von Cannabis: geschwächtes aktuelles und verzögertes Informationsabrufen, Beeinträchtigung von Lern- und Gedächtnisprozessen, Zeichen von Depersonalisation, verzerrte Sinneswahrnehmungen, veränderte Zeitwahrnehmung, Störung von Arbeitsvorgängen im Gehirn, wie denjenigen von Aufmerksamkeit, Konzentration, Entscheidungsfindung, Impulsivität, Selbstkontrolle, Reaktionszeit, Risikoverhalten, verbaler Flüssigkeit und Arbeitsgedächtnis. Chronischer Cannabisgebrauch könne zudem u.a. die motorische Koordination reduzieren (…). Insgesamt fehlten bislang klinische Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten ohne Drogenmissbrauchsvorgeschichte, aber einer spezifischen medizinischen Problemstellung, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinscher Supervision zuzulassen (vgl. zur aktuellen Studienlage in Bezug auf Cannabis-Medikamente auch Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 29.11.2017, abgedruckt in Blutalkohol 2018, S. 51 f.).
Bei den derzeitigen Cannabisblütenpräparaten sind die jeweiligen Wirkstoffangaben, wie ausgeführt, nur näherungsweise Angaben. Der Gutachter geht daher auch in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Einnahme des zentralwirksamen Inhaltstoffs der Cannabisblüten nicht in stets gleichbleibender Dosierung erfolgt bzw. erfolgen kann (vgl. zu Problemstellungen bei der Dosierung von Cannabisblüten auch Daldrup, Blutalkohol 2018, S. 122/127 f.). Zwar liegt den beiden Therapieformen – cannabinoidhaltige Fertigmedikamente und Cannabisblüten – letztendlich derselbe Wirkstoff zugrunde und der Wirkstoffgehalt bei Medizinal-Cannabisblüten dürfte aufgrund des legalen und damit kontrollierten Anbaus deutlich genauer bestimmt werden können als bei illegal erworbenem Cannabis. Dennoch wird er nicht so exakt festzustellen sein wie bei Fertigmedikamenten. Daher wird auch im Bereich des Fahrerlaubnisrechts davon ausgegangen, dass bei Medizinal-Cannabisblüten die Medikations-Compliance des Patienten (exakte Einhaltung der ärztlichen Dosierungsvorgaben, Ausschluss von Beikonsum, Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit nach dem letzten Konsum etc.) eine entscheidende Rolle spielen dürfte (vgl. VG München, B.v. 7.9.2016 – M 26 S 16.3079 – juris Rn. 30 unter Hinweis auf Graw/Mußhoff, Blutalkohol 2016, S. 289 ff.).
Dem Ergebnis der Begutachtung steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass sich in der Leistungstestung des Klägers keine Defizite und keine weiteren Hinweise auf eine Beeinträchtigung durch die zentralwirksame Substanz der Cannabispflanze gezeigt hatten, da dies lediglich eine Feststellung zum Zeitpunkt der Begutachtung darstellt und isoliert hieraus – unabhängig von dem Ergebnis des Gutachtens – nicht gefolgert werden könnte, dass auch in Zukunft keine Leistungsdefizite oder sonstigen Beeinträchtigungen eintreten würden (vgl. auch BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 9). Der Kläger hat insoweit auch selbst eingeräumt, dass er Pausen machen müsse, vor allem, wenn er Sehschwierigkeiten bekomme (vgl. das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Gutachten vom 31. August 2017, S. 21), wobei insoweit dahinstehen kann, ob es sich dabei um eine Nebenwirkung der Cannabismedikation handelt oder diese aus der Grunderkrankung resultieren.
Insgesamt sind die dem Gutachten letztlich zugrunde liegenden Bedenken gerechtfertigt, dass ungünstige Folgewirkungen des Cannabiskonsums auch bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken (jederzeit) eintreten können (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 9). Aus den beiden vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutachten eines anderen Gutachters (ärztliches Gutachten vom 14. August 2017 und medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017) folgt kein anderes Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 12). Zum einen ergibt sich dies bereits daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 35), hier also der Erlass des Bescheids vom 22. August 2016. Hinsichtlich des ärztlichen Gutachtens vom 14. August 2017 ergibt sich dies zudem daraus, dass dieses die Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft und – wie ausgeführt – Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, nicht unbesehen auf die Frage übertragbar sind, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. Hinsichtlich des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017 ergeben sich schon deshalb Zweifel, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. August 2017 selbst angegeben hatte, dass er seit zwei Tagen ohne THC sei, so dass jedenfalls eine medizinische Untersuchung, wie der Kläger unter THC-Einfluss reagiert, nicht aussagekräftig vorgenommen werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 13).
Da das Gutachten vom 15. Juli 2016 in seiner Gesamtbetrachtung eine geeignete und verwertbare Beurteilungsgrundlage für die Frage der persönlichen Eignung des Klägers darstellt, war eine weitere Sachaufklärung durch die Kammer nicht veranlasst. Der von Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellte, auf aktuelle Feststellungen gerichtete Beweisantrag war bereits im Hinblick auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage als nicht entscheidungserheblich abzulehnen. Unabhängig davon wäre auch nicht ersichtlich, dass das Beweisthema im Übrigen entscheidungserheblich wäre. Selbst wenn ein medizinischer Sachverständiger bekunden würde, dass der medizinische Cannabiskonsum des Klägers mit keinerlei Rauschwirkungen einhergehe, sondern lediglich die im Zuge der MS-Erkrankung auftretenden Schmerzen beseitige, würde dies keine Aussage über die mit der (langfristigen) Cannabiseinnahme verbundenen (oben dargestellten) möglichen Nebenwirkungen beinhalten. Soweit darüber hinaus beantragt wurde, Beweis darüber zu erheben, dass die ungünstigen Folgewirkungen des missbräuchlichen Cannabiskonsums gerade nicht bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken aufträten, wird zum einen nicht deutlich, was unter den „ungünstigen Folgewirkungen des missbräuchlichen Cannabiskonsums“ zu verstehen ist, zum anderen wäre auch damit keine Aussage über auch mit der (langfristigen) Cannabiseinnahme im Rahmen einer medizinischen Dauerbehandlung und demnach auch unabhängig von einem missbräuchlichen Konsum verbundenen möglichen Nebenwirkungen getroffen.
Die in dem Bescheid des Landratsamts vom 22. August 2016 enthaltenen Nebenverfügungen, geändert durch Bescheid vom 28. November 2017 in der – in der mündlichen Verhandlung – geänderten Fassung sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Verpflichtung des Klägers zum Nachweis der Überlassung der in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition an einen Berechtigten oder deren dauerhafte Unbrauchbarmachung (Nr. 2) beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Diese ist rechtmäßig, da entsprechend den obigen Ausführungen die Waffenbesitzkarte rechtmäßig widerrufen wurde. Die insoweit vorzunehmende Ermessensausübung ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsrahmens (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch gegen die Angemessenheit der hierfür gesetzten Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bestehen keine Bedenken. Gleiches gilt hinsichtlich der Anordnung der Sicherstellung, die auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG ergehen durfte. Danach kann die zuständige Behörde nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Waffen oder Munition sicherstellen. Die Anordnung der Rückgabe der Erlaubnisse beruht auf § 46 Abs. 1 WaffG und § 18 Satz 1 i.V.m. § 18a BJagdG. Gemäß § 18a BJagdG ist der Vollzug einer Maßnahme nach § 18 Satz 1 BJagdG der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die hierfür eingeräumte Frist ist angemessen.
Soweit in der Klagebegründung vorgetragen wird, diese Maßnahmen seien unverhältnismäßig, da sie erst nach über 15 Monaten erfolgt seien, nachdem der Beklagte die Waffenbesitzkarte und den Jagdschein entzogen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anordnungen zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen an einen Berechtigten und nachfolgenden Sicherstellung sowie zur Abgabe der Erlaubnisurkunden bereits im Ausgangsbescheid enthalten waren und durch den Änderungsbescheid lediglich geändert bzw. korrigiert wurden. Die Anordnungen erweisen sich auch nicht als unverhältnismäßig. Von einer Sondersituation, die es vertretbar mache, dem Kläger die Erlaubnisurkunden und die Waffen nebst Munition zu belassen, kann nicht ausgegangen werden. Hierzu wurde im Übrigen auch nichts Näheres dargelegt.
Soweit im Übrigen in Bezug auf den Ausgangsbescheid vom 22. August 2016 Anhörungs- und Begründungsmängel geltend gemacht wurden, wird auf den Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2017 (M 7 S 16.5690) im Eilverfahren Bezug genommen und ergänzend auf Art. 46 BayVwVfG hingewiesen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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