Medizinrecht

Zur Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden in der Vollkaskoversicherung bei Schäden an Kfz durch Überfahren einer Geschwindigkeits-Bodenschwelle

Aktenzeichen  8 U 934/16

Datum:
4.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 109107
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AKB 2008 A.2.3.2

 

Leitsatz

1. Ein an einem Wohnmobil durch das Überfahren einer zur Verkehrsberuhigung angebrachten Fahrbahnerhöhung (Bodenschwelle) hervorgerufener Schaden ist in der Fahrzeug-Vollversicherung – unabhängig von einem Verschulden des Fahrzeugführers – als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob die konkrete Gestaltung des Fahrbahnhindernisses eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründet, ist für die Frage der Abgrenzung eines versicherten Unfallereignisses von einem nicht versicherten Betriebsschaden ohne Relevanz (Abgrenzung zu OLG Hamm BeckRS 1995, 05234). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

8 U 934/16 2016-11-30 Hinweisbeschluss OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.03.2016, Aktenzeichen 8 O 7495/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.039,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.03.2016, Aktenzeichen 8 O 7495/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 30.11.2016 Bezug genommen.
Die Stellungnahme des Klägers vom 29.12.2016 wurde zur Kenntnis genommen und geprüft, sie gibt indes keinen Anlass, von der dem Senatshinweis zugrunde liegenden Rechtsauffassung abzuweichen. Die – unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Hamm aus 1995 – ausgeführten Hinweise des Klägers zur vorgeblich geforderten Ausgestaltung von Fahrbahnhindernissen, die zur Durchsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen sollen, mögen für inländische Sachverhalte von Relevanz sein, aber nicht für ein Geschehen, das sich beim Überfahren einer Bodenschwelle im Ortsbereich von E.M. auf der zu den Kanaren gehörenden Insel … am 10.05.2015 gegen 23.00 Uhr abgespielt hat. Wie überhaupt die von Klägerseite wiederholt für sich in Anspruch genommenen Judikate zur Frage der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (so auch jene oben genannte Entscheidung des OLG Hamm aus 1985) schon vom rechtlichen Ausgangspunkt her nicht geeignet sind, die hier streitentscheidende versicherungsvertragliche Abgrenzung zwischen versichertem „Unfallschaden“ einerseits und nicht versichertem „Betriebsschaden“ andererseits zu leisten oder auch nur zu erleichtern.
Es bleibt deshalb dabei, dass das Befahren einer zur Verkehrsberuhigung angebrachten Fahrbahnerhöhung in Form einer Bodenschwelle einen Betriebsvorgang darstellt. Denn ein Wohnmobil mit Straßenzulassung wird typischerweise im gewöhnlichen Fahrbetrieb dem Risiko ausgesetzt, beim Überfahren von absichtlich angebrachten Fahrbahnerhöhungen in Form von Bodenschwellen Schäden zu erleiden. Diese Beschreibung des nicht mitversicherten Risikos erfasst auch den konkreten Fahreinsatz des Wohnmobils durch den Kläger am 10.05.2015 im Ausland – ob der Kläger die Bodenschwelle erkennen konnte, ob er schuldhaft zu schnell, zu unaufmerksam fuhr oder unglückliche Lenkbewegungen einen ungünstigen Auffahrtswinkel von Autokarosserie auf Bodenerhöhung verursacht und dadurch schadensursächlich wurden, all dies spielt hier keine entscheidende Rolle. Denn der (nicht versicherte) Betriebsvorgang „Überfahren einer Fahrbahnerhöhung“ wird nicht dadurch zum (versicherten) „Unfallhergang“, dass der Fahrzeugführer objektive Fahrfehler begeht, sei es schuldhaft oder eben ohne nachweisbares Verschulden.
Einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO steht auch nicht das Bedürfnis „einer Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ entgegen. Denn es geht hier um eine individuelle Einzelfallentscheidung, die einer Verallgemeinerung für eine Vielzahl anderweitiger Rechtsfälle nicht zugänglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 47 GKG bestimmt.


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