Medizinrecht

Zurückweisung des Fristverlängerungsantrags

Aktenzeichen  8 U 1724/20

Datum:
7.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31828
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 224 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Der am vorletzten Tag der gesetzten Frist eingegangene Antrag des Klägers, die Frist zur Stellungnahme zu dem erteilten Hinweis zu verlängern, war zurückzuweisen, da erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht wurden (§ 224 Abs. 2 ZPO). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 224 ZPO hat sich nicht einzig an den Interessen der antragstellenden Partei, sondern ebenso an denen der Gegenpartei und den übergeordneten Belangen der Prozessförderung und der Prozesswirtschaftlichkeit zu orientieren. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigt die von der Klägervertreterin gleichwohl nur formelhaft angeführte Vielzahl gleichlaufender Fristsachen, deren Sachbearbeitung durch sie alleine erfolge, sowie der Umfang und die Komplexität des Streitfalls die beantragte Fristverlängerung nicht.  (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

8 U 1724/20 2020-09-09 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Der Antrag des Klägers vom 04.10.2020, die Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 06.10.2020 bis zum 03.11.2020 zu verlängern, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 24.02.2020, Az. 9 O 1170/19, wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“ geltend. Die Klagepartei erwarb nach den Feststellungen des Landgerichts (LGU S. 2) mit Kaufvertrag vom 03.05.2016 von einer privaten Verkäuferin einen gebrauchten PKW der Marke Porsche Cayenne Diesel V 6 EU 5 zum Kaufpreis von – €. Die Erstzulassung des Fahrzeugs erfolgte am 12.04.2012.
Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, das die Klage abgewiesen und gegen das der Kläger Berufung eingelegt hat.
Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Ansprüche im vollem Umfang weiter (vgl. LGU S. 3/5).
Die Beklagte beantragt (Bl. 340),
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Hinweisbeschluss des Senats vom 09.09.2020 wurde der Kläger unter Fristsetzung zum 06.10.2020 darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.10.2020, im normalen Geschäftsgang vorgelegt am 05.10.2020 (nachmittags), beantragt (Bl. 393), die Frist zur Stellungnahme „aufgrund der Vielzahl gleichlaufender Fristsachen sowie des Umfangs und der Komplexität des Streitfalls“ bis zum 03.11.2020 zu verlängern.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
II.
1. Der am vorletzten Tag der gesetzten Frist eingegangene Antrag des Klägers, die Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweis vom 09.09.2020 bis zum 03.11.2020 zu verlängern, war zurückzuweisen, da erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht wurden (§ 224 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger wurden bereits in den Allgemeinen Verfahrenshinweisen des Senats (Bl. 303 d.A.) darauf aufmerksam gemacht, dass Fristverlängerungen vom Senat nicht „automatisch“, sondern nur in konkret begründeten Einzelfällen gewährt werden, und dass der Verweis auf einen generellen, „erhöhten Arbeitsanfall“ hierfür nicht genügt. Auch in dem Hinweisbeschluss vom 09.09.2020 (dort S. 11) wurde unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verlängerung der Stellungnahmefrist nur bei Glaubhaftmachung triftiger Gründe in Betracht kommt.
Zu beurteilen sind die „erheblichen Gründe“ vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelungszwecks sowohl des Verfahrens zur Fristverlängerung (§ 224 f. ZPO) wie des Verfahrens zur Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 224 ZPO hat sich nicht einzig an den Interessen der antragstellenden Partei, sondern ebenso an denen der Gegenpartei und den übergeordneten Belangen der Prozessförderung und der Prozesswirtschaftlichkeit zu orientieren (vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl., § 224 ZPO Rn. 2). Dieser Regelungszweck trifft sich mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO. Er dient zum einen der Verfahrensbeschleunigung und soll der Einlegung von Rechtsmitteln allein in der Absicht, das Verfahren und den Eintritt der Rechtskraft zu verzögern, wirksam begegnen (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 62, 64).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigt die von der Klägervertreterin gleichwohl nur formelhaft angeführte Vielzahl gleichlaufender Fristsachen, deren Sachbearbeitung durch sie alleine erfolge, sowie der Umfang und die Komplexität des Streitfalls die beantragte Fristverlängerung nicht. Dabei ist sich der Senat darüber im Klaren, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werden kann, wenn eine vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 – VI ZR 287/17). Ein solcher Fall liegt aber hier nach Auffassung des Senats nicht vor. Warum die eingeräumte Äußerungsfrist von knapp vier Wochen nicht ausreichend gewesen sein soll, und insbesondere, warum dies der Klägervertreterin erst am vorletzten Tag der Frist aufgefallen ist, wird in dem Fristverlängerungsantrag nicht ansatzweise hinreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht.
3. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Der Senat hält das Urteil des Landgerichts für offensichtlich zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 09.09.2020, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Da eine fristgemäße Stellungnahme hierzu nicht erfolgt ist, sind weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Zum Streitwert für das Berufungsverfahren wurden bereits auf S. 11 des Hinweisbeschlusses vom 09.09.2020 Ausführungen gemacht.


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