Miet- und Wohnungseigentumsrecht

482 C 10307/20 WEG

Aktenzeichen  482 C 10307/20 WEG

Datum:
24.3.2021
Fundstelle:
ZMR – 2021, 689
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert.
Ob insoweit eine hilfsweise Erledigterklärung rechtlich möglich ist, ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich, da die Klage im Haupt- und im Hilfsantrag bereits von Anfang an unbegründet war.
Dies ergibt sich daraus, dass die Entscheidungen und Maßnahmen, die der Kläger begehrt, nicht im Zuständigkeitsbereich der Verwalterin liegen. Es geht hier nicht darum, ob die Beklagte ermächtigt gewesen war, ohne Beschluss der Gemeinschaft der Eigentümer das Schwimmbad vorübergehend zu schließen, sondern vielmehr darum, ob sie berechtigt und verpflichtet ist, das Schwimmbad wieder zu eröffnen bzw. ein Betretungs-/Hygienekonzept dafür zu erarbeiten.
Für beide Fälle ist die Gemeinschaft der Eigentümer ausschließlich zuständig, nämlich dies im Rahmen des weiten Ermessens der Eigentümer in Bezug auf den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums im Beschlusswege festzulegen. Erst die Umsetzung bestandskräftiger Beschlüsse läge dann im Aufgabenbereich der Beklagten. Derartige Beschlüsse liegen jedoch unstreitig nicht vor. Es ist dem Kläger unbenommen, für die nächste Eigentümerversammlung einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dass es nach wie vor schwierig ist, Eigentümerversammlungen, noch dazu in einer derart großen Wohnungseigentümergemeinschaft, durchzuführen aufgrund der Pandemiebeschränkungen liegt weder im Verantwortungsbereich des Klägers noch der Beklagten. Vor diesem Hintergrund macht auch der Versuch, einen Beschluss im Umlaufverfahren zu erreichen, keinen Sinn, da gerichtsbekannt und erfahrungsgemäß bei 450 Einheiten zumindest ein Eigentümer nicht oder ablehnend reagiert. Damit wäre ein Umlaufbeschluss schon nicht zustande gekommen.
Ergänzend ist jedoch auch festzustellen, dass die Beklagte auf der Grundlage der 6. Bay. Immissionsschutzverordnung, vorgelegt als Anlage B 1 grundsätzlich ermächtigt war, den Zugang zum Schwimmbad vorübergehend zu schließen. Es ist dann Sache der Gemeinschaft der Eigentümer, die Zugangsmodalitäten im Beschlusswege entsprechend zu regeln.
Als Unterlegener trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte aus § 49 a Abs. 1 S. GKG (a.F.).


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