Miet- und Wohnungseigentumsrecht

482 C 6922/19 WEG

Aktenzeichen  482 C 6922/19 WEG

Datum:
11.3.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 53199
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Der Beschluss ist nicht zu unbestimmt, wenn in den Beschlusstext aufgenommen wurde, dass der Austausch nach den Vorgaben des Denkmalamtes erfolgen soll. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig gemäß § 23 Nr. 2 c GVG und §§ 43 Nr. 4, 62 Abs. 1 WEG.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwar wurden die materiellrechtlichen Ausschlussfristen des § 46 Abs. 1 WEG eingehalten. Der Beschluss entspricht jedoch ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Anfechtung des zu TOP 4.2 ergangenen Beschlusses stellt keine unzulässige Teilanfechtung dar, da TOP 4.2 einen eigenständigen Regelungsgehalt enthält, der auch eigenständig anfechtbar ist.
Hinsichtlich der Kostentragung gilt:
§ 3 Nr. 1 Abs. 2 der streitgegenständlichen Gemeinschaftsordnung ist dahingehend auszulegen, dass mit Reparaturen ausschließlich Instandhaltungsmaßnahmen gemeint sind. Reparaturen finden nur an vorhandenen Bestandteilen statt. Hier geht es jedoch um den Austausch eines nicht mehr reparaturfähigen Tür-Fenster-Elements. Die Kostentragungsregelung im streitgegenständlichen Beschluss ist daher nicht zu beanstanden.
Der Beschluss ist auch nicht zu unbestimmt, da in den Beschlusstext aufgenommen wurde, dass der Austausch nach den Vorgaben des Denkmalamtes in der Genehmigung vom 20.11.2018 erfolgen soll. Dies ist dahingehend auszulegen, dass das zukünftige Fenster-Tür-Element in Material, Farbe und Ausführung den bisherigen Tür-Fenster-Elementen entspricht. Soweit in der genannten Genehmigung von der vorherigen Einreichung eines Planes die Rede ist, stellt dies eine Frage des Vollzuges des Beschlusses dar.
Als Unterlegene trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits, § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wurde bereits in der mündlichen Verhandlung auf 1.375,00 € festgesetzt.


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