Aktenzeichen 36 S 13241/17 WEG
WEG § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 23 Abs. 4 S. 2
Leitsatz
1. Auch wenn der Beschluss über die Finanzierung einer Sanierung mit dem Beschluss zur Finanzierung im Falle der Ungültigerklärung eines Beschlusses eine Einheit im Sinne von § 139 BGB bildet (vgl. LG Frankfurt aM BeckRS 2018, 12049), ist eine Anfechtung nur des Finanzierungsbeschlusses zulässig und stellt keine unzulässige Teilanfechtung dar. (Rn. 4 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sieht die Teilungserklärung die Bildung von Untergemeinschaften vor, die für die Instandhaltung und Instandsetzung des in ihrem Bereich liegenden Gemeinschaftseigentums verantwortlich ist, besteht gleichwohl eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft, wenn die Maßnahme auch das Eigentum anderer Verwaltungseinheiten betrifft (hier Statik bei Baumaßnahmen in einer Tiefgaragenuntergemeinschaft). (Rn. 19 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
484 C 5477/17 WEG 2017-08-08 Endurteil AGMUENCHEN AG München
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 08.08.2017, Az.: 484 C 5477/17 WEG, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses in Ziffer I. wie folgt abgeändert wird: Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.