Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Anspruch auf Zahlung von 5 € Unkostenpauschale

Aktenzeichen  1 C 428/18

Datum:
3.9.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21979
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Sonthofen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 7 Abs. 1
BGB § 823

 

Leitsatz

Tenor

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5,00 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Demnach hat die Klage größtenteils Erfolg, sie ist zulässig und größtenteils begründet.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Sonthofen gemäß den §§ 32 ZPO, 20 StVG, 23 Nr. 1, 71 I GVG örtlich sowie sachlich zur Entscheidung zuständig.
Die Klage ist größtenteils auch begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 5 € restlicher Unkostenpauschale gegenüber der Beklagten gem. § 115 I Nr. 1 VVG, § 7 I StVG, 823 BGB zu.
Bei der sog. Unkostenpauschale handelt es sich um eine pauschalierte Abfindung für Aufwendungen, bei denen auf den Einzelnachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen verzichtet wird. Bei einem Unfallschaden (Haftpflichtschaden) entstehen dem Geschädigten in der Regel Aufwendungen (Telefon, Schreib-/Druckkosten, Porto (bspw. werden Rechnungen und Gutachten regelmäßig noch per Post versandt), Fahrtkosten (z.B. zu Werkstatt und Rechtsanwalt), Parkgebühren usw.), die durch die Unkostenpauschale abgegolten werden. Deren Höhe wird gem. § 287 ZPO durch das Gericht nach freier Überzeugung geschätzt und variiert deshalb naturgemäß zwischen den einzelnen Gerichten. Die zuständigen Richter des Amtsgerichts Sonthofen schätzen die entstandenen pauschalierten Kosten unter Berücksichtigung der genannten Umstände und der allgemeinen Kostensteigerung in ständiger Rechtsprechung auf 30 €.
Hierauf hat die Beklagte bislang lediglich 25 € bezahlt, weshalb dem Kläger die noch ausstehenden 5 € zuzusprechen waren.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Unter Berücksichtigung einer vierwöchigen Prüffrist und der Annahme, dass das Schrieben vom 08.05.2018 spätestens nach 2 Tagen zuging, befindet sich die Beklagte seit 08.06.2018 in Verzug
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


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