Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Darlehensvertrag, Berufung, Wirksamkeit, Rechtsmittel, Kostenentscheidung, Bedeutung, Sicherung, Streitwert, Rechtssache, Schriftsatz, Rechtsprechung, Fortbildung, Verhandlung, Berufungsverfahren, Aussicht auf Erfolg, Fortbildung des Rechts

Aktenzeichen  17 U 1657/20

Datum:
19.6.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42836
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

40 O 9956/19 2020-02-13 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.02.2020, Aktenzeichen 40 O 9956/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 34.700,00 festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers vom 14.03.2019 (im Anlagenheft ohne Anlagennummer) betreffend den Darlehensvertrag der Parteien vom 30.04.2016 (im Anlagenheft ohne Anlagennummer), mit dem die Beklagte dem Kläger den Kauf eines Kraftfahrzeugs am 29.04.2016 (im Anlagenheft ohne Anlagennummer) finanzierte.
Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 13.02.2020 (Bl. 202/217 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.05.2020 (Bl. 233 d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 26.03.2020 (Bl. 230 d. A.) verwiesen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.02.2020, Aktenzeichen 40 O 9956/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 27.05.2020 (Bl. 259/262 d. A.) Bezug genommen.
Der Schriftsatz des Klägers vom 16.06.2020 gibt zu folgenden Anmerkungen Anlass:
1. Die Rechtslage ist aufgrund der Systematik des § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB eindeutig. Hinsichtlich des OLG Köln teilt der Kläger nicht mit, dass die vor dem OLG Köln siegreichen Kläger vor dem BGH (im Verfahren XI ZR 186/19) ihre Klage zurückgenommen haben (vgl. Orientierungssatz 2 in OLG Köln, 4 U 102/18 – nach juris). Es gibt daher schon mangels Divergenz (§ 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz ZPO) keinen Zulassungsgrund für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
2. Vernachlässigbare Rundungsdifferenz bleibt vernachlässigbare Rundungsdifferenz und nach der Rechtsprechung des BGH in dieser Konstellation für das Klageziel ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, XI ZR 648/18, Randziffern 31f. – nach juris).
3. Einen eigenmächtigen Vorbehalt der Beklagten zur Höhersetzung des Verzugszinssatzes gibt es nicht. Auf Ziffer 10 der Gründe im Senatsbeschluss vom 27.05.2020 (Bl. 262 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.


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