Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Gesamtnichtigkeit eines Prozessvergleichs

Aktenzeichen  1 S 709/17

Datum:
25.10.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 155542
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 139, § 306, § 651f

 

Leitsatz

Verfahrensgang

5 C 229/17 2017-06-19 Urt AGANSBACH AG Ansbach

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 19.06.2017, Aktenzeichen 5 C 229/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ansbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.838,06 € festgesetzt.

Gründe

A.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 19.06.2017, Aktenzeichen 5 C 229/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
B.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
I. Gesamtnichtigkeit des Prozessvergleichs
Die Auffassung der Berufung, die Unwirksamkeit der Ziff. 3 des arbeitsgerichtlichen Prozessvergleichs vom 06.02.2015 führe nicht gem. § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Vergleichs, dieser bleibe vielmehr gem. § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam, ist unzutreffend. § 306 BGB ist nicht anwendbar, da es sich bei den Regelungen des Prozessvergleichs nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.
II. Schaden
Insoweit mangelt es – wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 19.09.2017 mitgeteilt hat – an der notwendigen Kausalität zwischen der – streitigen – Pflichtverletzung und dem – nach Auffassung der Klägerin – eingetretenen Schaden.
Der Klägerin ist zudem kein Schaden entstanden. Insoweit ist zunächst auf Ziff. 3 des Beschlusses der Kammer vom 19.09.2017 Bezug zu nehmen.
Ein Vermögensschaden der Klägerin ist auf Grundlage der Differenzhypothese nicht feststellbar. Da die Klägerin tatsächlich gearbeitet hat und hierfür Lohn erhalten hat, ist ihr Vermögen nicht beeinträchtigt worden. Durch die Nichtgeltendmachung ihres Urlaubsanspruchs ist ihr lediglich Freizeit entgangen. Der Umstand, dass – wie die Berufung im Ansatz zu Recht ausführt – die Klägerin während ihres Urlaubs gem. § 1 BUrlG eine Bezahlung erhalten hätte kommt nicht zum Tragen, da die Klägerin tatsächlich Lohn bezogen hat.
Die der Klägerin entgangene Freizeit hat keinen Vermögenswert. Dies folgt, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 19.09.2017 bereits ausgeführt hat, aus der reiserechtlichen Regelung des § 651 f Abs. 2 BGB. Entgegen der Rechtsansicht der Berufung beurteilt die Kammer damit das verfahrensgegenständliche ehemalige Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht grundsätzlich nach reiserechtlichen Regelungen. Die Kammer stützt ihre Feststellung, dass die Freizeit als solche keinen Vermögenswert hat, lediglich auf den in § 651 f BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken. Im Übrigen spielen die § 651 a ff BGB für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keine Rolle.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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