Miet- und Wohnungseigentumsrecht

II ZR 97/21

Aktenzeichen  II ZR 97/21

Datum:
6.7.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:060721BIIZR97.21.0
Normen:
§ 42 Abs 2 ZPO
§ 45 Abs 1 ZPO
§ 48 ZPO
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 12. Mai 2021, Az: 7 U 176/19, Urteilvorgehend LG Heidelberg, 6. November 2019, Az: 5 O 32/19, Teilurteil

Tenor

Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof       D.      wird für begründet erklärt.
Die Selbstablehnungen der Richter am Bundesgerichtshof Bo.  , W.       und Dr. Be.   , der Richterin am Bundesgerichtshof  G.      , der Richter am Bundesgerichtshof   Sa.   und       Se.   sowie der Richterin am Bundesgerichtshof     F.     sind unbegründet.

Gründe

I.
1
1. Der Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluss aus den Herausgeberkreisen zweier juristischer Fachzeitschriften sowie gegen seine Abberufung als Chief Managing Editor und Mitglied des Editorial Boards einer dieser Zeitschriften. Hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage die Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz der beiden Herausgebergesellschaften auf den 9. November 2017 und die Zahlung eines auf der Grundlage dieser Bilanz noch zu bestimmenden Abfindungsbetrages. Das Landgericht hat die Klage mit den Hauptanträgen abgewiesen und die Beklagten auf den Hilfsantrag zur Vorlage der begehrten Auseinandersetzungsbilanzen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
2
2. Mit schriftlicher Erklärung vom 7. Juni 2021 hat der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof       D.      gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass er mit dem Beklagten zu 3 bis zum Jahr 2010 und mit dem Beklagten zu 1 bis zum Jahr 2017 Mitglied des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gewesen sei, mit dem Beklagten zu 1 auch seither immer wieder persönlichen Kontakt habe und dabei auch der Ausschluss des Klägers und der vorliegende Rechtsstreit Gesprächsthema gewesen seien. Zudem sei er bei der Festschrift für den Beklagten zu 1 Mitherausgeber und Verfasser eines Beitrags. Ferner habe er für die Festschrift für den Beklagten zu 5 einen Beitrag verfasst. Seit 2019 sei er Herausgeber einer der beiden streitgegenständlichen Fachzeitschriften, habe an Herausgeberbesprechungen mit den Beklagten teilgenommen und sei dabei über das Verfahren und seinen Fortgang informiert worden.
3
Die Richter am Bundesgerichtshof Bo.  , W.    ,   Be.   und  Sa.   sowie die Richterin am Bundesgerichtshof   G.        haben mit schriftlichen Erklärungen vom 8. und 9. Juni 2021 angezeigt, einen Beitrag für die Festschrift für den Beklagten zu 1 verfasst und an der Festschriftübergabe im festlichen Rahmen teilgenommen zu haben.
4
Der Richter am Bundesgerichtshof Bo.  hat darüber hinaus mitgeteilt, mit dem Beklagten zu 3 bis zum Jahr 2010 und mit dem Beklagten zu 1 bis zum Jahr 2017 Mitglied des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gewesen zu sein, mit dem Beklagten zu 1 auch seither immer wieder persönlichen Kontakt zu haben und mit den Beklagten zu 5, zu 9 und zu 10 per Du zu sein.
5
Der Richter am Bundesgerichtshof W.      hat ferner angezeigt, mit dem Beklagten zu 1 von April 2016 bis zu dessen Ausscheiden Ende Februar 2017 Mitglied im II. Zivilsenat gewesen zu sein und auch heute noch Kontakt zu diesem zu haben. Er duze sich mit dem Beklagten zu 5 und mit dem Kläger, mit dem er auch persönlichen Kontakt im Zusammenhang mit dessen politischer Tätigkeit habe. Außerdem habe er sowohl mit dem in den Vorinstanzen für den Kläger tätigen Prozessbevollmächtigten als auch mit dem Beklagten zu 5 Gespräche gehabt, in denen der Gegenstand des zeitlich späteren Klageverfahrens Thema gewesen sei.
6
Der Richter am Bundesgerichtshof   Be.   hat darüber hinaus angezeigt, er sei vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. September 2012 wissenschaftlicher Mitarbeiter im II. Zivilsenat gewesen und in dieser Zeit sei zunächst – bis zum 30. September 2010 – der Beklagte zu 3 und nachfolgend der Beklagte zu 1 Vorsitzender dieses Senats gewesen. Mit dem Beklagten zu 1 habe er auch seither immer wieder persönlichen Kontakt und mit dem Beklagten zu 9 duze er sich.
7
Die Richterin am Bundesgerichtshof   G.        hat ferner mitgeteilt, im Februar 2017 mit dem Beklagten zu 1 Mitglied des II. Zivilsenats gewesen zu sein und auch seither mit ihm immer wieder persönlichen Kontakt zu haben.
8
Der Richter am Bundesgerichtshof  Sa.     hat darüber hinaus angezeigt, dem II. Zivilsenat von März 2011 bis Februar 2014, als der Beklagte zu 1 Vorsitzender dieses Senats gewesen sei, als wissenschaftlicher Mitarbeiter zugewiesen gewesen zu sein. Er habe auch nach dem Ende dieser Abordnung und seit seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof im Januar 2018 mit dem Beklagten zu 1 immer wieder persönlichen Kontakt gehabt, welcher auch Einladungen im privaten Rahmen einschließe.
9
Der Richter am Bundesgerichtshof       Se.   hat mit dienstlicher Erklärung vom 14. Juni 2021 angezeigt, während seines Studiums habe ihn der Beklagte zu 4 für eine Studienstiftung begutachtet. Als er für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof vorgeschlagen worden sei, sei Anfang 2013 der Beklagte zu 1 der für ihn zuständige Berichterstatter des Präsidialrats gewesen. Ferner habe er mit dem Beklagten zu 1 im Rahmen der jährlichen, 2020 und 2021 allerdings pandemiebedingt suspendierten Senatstreffen auch persönlich Kontakt.
10
Die Richterin am Bundesgerichtshof      F.     hat mit schriftlicher Erklärung vom 15. Juni 2021 angezeigt, dem II. Zivilsenat vom 1. November 2008 bis zum 28. Februar 2011 als wissenschaftliche Mitarbeiterin zugewiesen gewesen zu sein. In dieser Zeit sei Vorsitzender bis zum 30. September 2010 der Beklagte zu 3 und anschließend der Beklagte zu 1 gewesen.
11
3. Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anzeigen nach § 48 ZPO erhalten. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass die Aussage des Vorsitzenden Richters, er sei seit 2019 Herausgeber einer der beiden streitgegenständlichen Fachzeitschriften in rechtlicher Hinsicht nur dann zuträfe, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg bliebe. Die Beklagten haben von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
12
Der Senat entscheidet nach §§ 48, 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung der Richter, die eine Anzeige gemäß § 48 ZPO abgegeben haben, in der Besetzung nach B. VI. 2. a) aa) und d) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2021.
III.
13
Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof        D.      ist begründet. Die in seiner Erklärung gemäß § 48 ZPO mitgeteilten Gründe rechtfertigen nach § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit.
14
1. Nach dieser Vorschrift findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 17. Januar 2018 – RiZ 2/16, juris Rn. 4, vom 8. Januar 2020 – III ZR 160/19, juris Rn. 5 und vom 15. September 2020 – VI ZB 10/20, NJW-RR 2020, 1321 Rn. 21, jeweils mwN).
15
Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 10. Juni 2013 – AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6, vom 7. November 2018 – IX ZA 16/17, WM 2018, 2289 Rn. 1 und vom 19. November 2020 – V ZB 59/20, NJW-RR 2021, 187 Rn. 7). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5, vom 20. November 2017 – IX ZR 80/15, ZInsO 2018, 547 Rn. 3 und vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, NJW 2019, 516 Rn. 10). Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu den Parteien ergeben (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 – II ZR 237/09, WM 2011, 812 Rn. 2 und vom 21. Juni 2018, aaO). Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018, aaO mwN).
16
2. Nach diesen Maßgaben rechtfertigen die von dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof        D.       mitgeteilten Umstände die Besorgnis der Befangenheit. Danach steht er in einer besonders engen Beziehung zum Verfahrensgegenstand und den Beklagten, da er 2019 – jedenfalls tatsächlich – in den (derzeit aus elf Personen bestehenden) Kreis der Herausgeber einer der beiden von der Klage betroffenen Zeitschriften aufgenommen wurde, an Herausgeberbesprechungen mit den Beklagten teilgenommen hat und dabei auch über das vorliegende Verfahren und seinen Fortgang informiert worden ist.
IV.
17
Die übrigen Selbstablehnungen sind unbegründet. Die von den Richtern am Bundesgerichtshof Bo. , W.     und   Be.    , der Richterin am Bundesgerichtshof   G.       , den Richtern am Bundesgerichtshof  Sa.    und        Se.   sowie der Richterin am Bundesgerichtshof    F.    jeweils in ihren Anzeigen mitgeteilten Umstände sind nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 48, 42 Abs. 2 ZPO).
18
1. Die von dem Richter am Bundesgerichtshof Bo.  angezeigten Umstände begründen nicht die Besorgnis der Befangenheit.
19
a) Die frühere gemeinsame Zugehörigkeit erst mit dem Beklagten zu 3 und nachfolgend mit dem Beklagten zu 1 zum gleichen Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist kein objektiver Umstand, der Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
20
Zwar kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der zuständige Richter und ein Verfahrensbeteiligter nicht nur demselben Gericht angehören, sondern zugleich Mitglieder eines Spruchkörpers sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1957 – IV ARZ 5/57, LM § 42 ZPO Nr. 2 und vom 12. September 2018 – RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 11 mwN; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12). Da eine solche Zugehörigkeit auf eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit auch für die Zukunft angelegt ist, kann sie die Besorgnis begründen, dieses Verhältnis könnte unter Umständen zu einer zumindest unbewussten Solidarisierung mit negativer Auswirkung auf die Behandlung der Sache führen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 – III ZR 160/19, juris Rn. 7 mwN; OLG Karlsruhe, MDR 2006, 1185; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 392, 393; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2013, 383). Diese Besorgnis besteht aber nicht mehr, wenn die gemeinsame Mitgliedschaft im gleichen Spruchkörper endgültig beendet ist, weil der nunmehrige Verfahrensbeteiligte in den Ruhestand getreten ist. Hier kommt hinzu, dass die gemeinsame Zugehörigkeit zum selben Senat mittlerweile geraume Zeit zurückliegt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3550, 3551; BGH, Beschluss vom 4. Juli 1957 – IV ARZ 5/57, LM § 42 ZPO Nr. 2; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 4 W 610/19, juris Rn. 4), nämlich mehr als zehn Jahre mit dem Beklagten zu 3, der Ende September 2010 in den Ruhestand getreten ist, und mehr als vier Jahre mit dem Beklagten zu 1, der Ende Februar 2017 in den Ruhestand getreten ist.
21
b) Eine Besorgnis der Befangenheit folgt auch nicht daraus, dass der Richter am Bundesgerichtshof Bo.  mit dem Beklagten zu 1 seit dessen Eintritt in den Ruhestand immer wieder persönlichen Kontakt hatte.
22
Zwar können nahe persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten geeignet sein, Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1957 – IV ARZ 5/57, LM § 42 ZPO Nr. 2, vom 31. Januar 2005 – II ZR 304/03, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2009 – I ZR 168/06, juris Rn. 5, vom 24. April 2013 – RiZ 4/12, juris Rn. 28, vom 2. Dezember 2015 – RiZ (R) 1/15, juris Rn. 3, vom 22. November 2017 – RiZ 2/16, juris Rn. 4 und vom 19. November 2020 – V ZB 59/20, NJW-RR 2021, 187 Rn. 12 mwN). Nicht besonders enge gesellschaftliche Kontakte, eine Bekanntschaft oder eine lockere Freundschaft stellen allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2005 – X ZR 195/03, juris Rn. 8, vom 20. Februar 2012 – KZR 23/11, juris Rn. 3, vom 24. April 2013, aaO, vom 2. Dezember 2015, aaO, vom 22. November 2017, aaO und vom 12. September 2018 – RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 C 35.18, juris Rn. 6; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12). Anders ist es bei einer engen bzw. langjährigen Freundschaft (BGH, Beschluss vom 19. November 2020, aaO; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019, aaO) oder im Fall einer in das familiäre Umfeld des Richters hineinwirkenden persönlichen Verbundenheit (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2012, aaO; OLG Dresden, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 4 W 610/19, juris Rn. 4).
23
Nach den von dem Richter am Bundesgerichtshof Bo.  angezeigten Umständen geht sein persönlicher Kontakt mit dem Beklagten zu 1 nicht über eine lockere Freundschaft mit einem ehemaligen Senatsmitglied hinaus und genügt nicht, auch nicht in Zusammenschau mit der früheren gemeinsamen Senatszugehörigkeit, um aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
24
c) Solche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass der Richter am Bundesgerichtshof Bo.  einen Beitrag für die im Jahr 2018 erschienene Festschrift zum 65. Geburtstag des Beklagten zu 1 verfasst und an der Festschriftübergabe im festlichen Rahmen teilgenommen hat.
25
Die Mitwirkung von Senatsmitgliedern an einer Festschrift für einen ausscheidenden oder früheren Senatsvorsitzenden, die das Verfassen eines Beitrags und regelmäßig auch die Teilnahme an der Übergabe der Festschrift in festlichem Rahmen umfasst, ist seit langem üblich und in der Fachöffentlichkeit, zu der hier sämtliche Verfahrensbeteiligte gehören, allgemein bekannt. Sie ist bei sachlicher Würdigung kein Ausdruck einer besonderen persönlichen Beziehung, die über die frühere gemeinsame Senatszugehörigkeit hinausginge, welche ihrerseits – wie oben ausgeführt – jedenfalls nach der hier inzwischen vergangenen Zeit nicht die Besorgnis der Voreingenommenheit begründet. Überdies ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht ein auf den Vorwurf einer Pflichtverletzung bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gestützter Schadensersatzanspruch gegen den durch die Festschrift Geehrten (zu einem solchen Fall BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – IX ZA 16/17, NJW 2019, 308 Rn. 4 f.), sondern die (Un-)Wirksamkeit verschiedener von allen Beklagten als Gesellschaftern gemeinsam getroffener Beschlüsse.
26
d) Schließlich begründet auch der Umstand, dass der Richter am Bundesgerichtshof Bo.  sich mit den Beklagten zu 5, zu 9 und zu 10 duzt, ohne zusätzliche, hier nicht ersichtliche Anhaltspunkte nicht die Besorgnis, es bestehe eine nahe persönliche Beziehung zu diesen Beklagten, die den Richter daran hindere, das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 – IX ZB 60/06, NJW-RR 2007, 776 Rn. 8 und vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, NJW 2019, 516 Rn. 19; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 1209, 1210). Die Anrede “Du” ist heute auch im Rahmen von beruflichen Kontakten zunehmend verbreitet und nicht notwendig Ausdruck einer besonderen persönlichen Beziehung.
27
e) Schließlich gibt auch die Gesamtschau der von dem Richter am Bundesgerichtshof Bo.  angezeigten Umstände aus der Sicht einer objektiv urteilenden, vernünftigen Prozesspartei keinen Anlass für Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu dem vorliegenden Verfahren.
28
2. Dies gilt ebenfalls für die von dem Richter am Bundesgerichtshof W.      in seiner Erklärung gemäß § 48 ZPO mitgeteilten Umstände.
29
Die gemeinsame Zugehörigkeit zum II. Zivilsenat mit dem Beklagten zu 1, die mehr als vier Jahre zurückliegt und nicht einmal ein Jahr gedauert hat, der seitdem noch bestehende Kontakt, der nach den vorliegenden Angaben nicht über eine kollegiale Bekanntschaft hinausgeht, und die Mitwirkung an der Festschrift für den Beklagten zu 1 sind nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters am Bundesgerichtshof W.     in Bezug auf das vorliegende Verfahren zu begründen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter IV.1.a) bis c) Bezug genommen.
30
Wie vorstehend unter IV.1.d) ausgeführt, ergibt sich ein anderes Ergebnis auch nicht daraus, dass der Richter am Bundesgerichtshof W.     den Beklagten zu 5 und den Kläger duzt, zumal dieser Umstand nicht nur eine Seite betrifft.
31
Schließlich folgt eine Besorgnis der Befangenheit auch nicht daraus, dass dieser Richter Gespräche geführt hat, in denen der Gegenstand des Klageverfahrens Thema war. Denn anders als im Fall das Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof        D.      sind diese Gespräche nicht nur mit einer Partei, sondern mit beiden Seiten – zum einem mit dem in den Vorinstanzen tätigen Prozessbevollmächtigten des Klägers und zum anderen mit dem Beklagten zu 5 – geführt worden, so dass sich daraus keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters ergeben. Außerdem haben die Gespräche bereits vor Erhebung der Klage stattgefunden und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Richter sich in diesen Gesprächen in eine bestimmte Richtung positioniert hätte und deshalb Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestünden.
32
3. Auf der Grundlage der Ausführungen unter IV.1. ergibt sich aus den von dem Richter am Bundesgerichtshof  Be.   mitgeteilten Umständen bei vernünftiger Würdigung ebenfalls kein Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln.
33
Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im II. Zivilsenat unter dem Vorsitz zunächst des Beklagten zu 3 und sodann des Beklagten zu 1 endete bereits vor mehr als acht Jahren. Auch wenn er seitdem immer wieder persönlichen Kontakt mit dem Beklagten zu 1 hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um einen Kontakt handelt, der über eine kollegiale Bekanntschaft oder lockere Freundschaft hinausgeht. Die Mitwirkung an der Festschrift für den Beklagten zu 1 und das Duzen mit dem Beklagten zu 9 sind ebenfalls keine Indizien für ein besonderes persönliches Verhältnis und begründen auch im Rahmen einer Gesamtschau mit den weiteren Umständen nicht die Besorgnis der Befangenheit.
34
4. Dies gilt auch für die von der Richterin am Bundesgerichtshof  G.       angezeigten, nur auf den Beklagten zu 1 bezogenen Umstände. Danach liegt die gemeinsame Zugehörigkeit zum II. Zivilsenat mit dem Beklagten zu 1, die nur einen Monat gedauert hat, mehr als vier Jahre zurück. Bezüglich des seither bestehenden persönlichen Kontakts sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um eine nähere persönliche Beziehung handelt als diejenige der übrigen Senatsmitglieder. Die Mitwirkung an der Festschrift ist auch hier bei sachlicher Würdigung kein Ausdruck einer besonderen persönlichen Beziehung, die über die frühere gemeinsame Senatszugehörigkeit hinausgeht.
35
5. Die von dem Richter am Bundesgerichtshof  Sa.     angezeigten, ebenfalls nur auf den Beklagten zu 1 bezogenen Umstände rechtfertigen gleichfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für den II. Zivilsenat unter dem Vorsitz des Beklagten zu 1 liegt mehr als sieben Jahre zurück. Auch wenn der seitdem bestehende persönliche Kontakt mit dem Beklagten zu 1 Einladungen im privaten Rahmen einschließt, ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine nahe persönliche Beziehung handelt, die über eine lockere Freundschaft hinausgeht. Die Mitwirkung an der Festschrift für den Beklagten zu 1 ist nur Ausdruck dieser Beziehung und der Zugehörigkeit zum II. Zivilsenat im Zeitpunkt der Herausgabe der Festschrift.
36
6. Auch die von dem Richter am Bundesgerichtshof      Se.   angezeigten Umstände geben weder einzeln noch bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit dieses Richters zu zweifeln.
37
Bei der Begutachtung durch den Beklagten zu 4 für eine Studienstiftung handelt es sich um einen einmaligen beruflich veranlassten Kontakt, der sehr lange zurückliegt.
38
Die Berichterstattung durch den Beklagten zu 1 für den Präsidialrat erfolgte vor mehr als acht Jahren, diente nur der Vorbereitung der von dem Präsidialrat in seiner Gesamtheit abzugebenden Stellungnahme und hat nach erfolgter Wahl zum Richter am Bundesgerichtshof keine Bedeutung mehr. Der persönliche Kontakt zu dem Beklagten zu 1 im Rahmen von Senatstreffen begründet mangels zusätzlicher Anhaltspunkte keine besondere persönliche Beziehung, aus der sich die Besorgnis der Befangenheit ergeben könnte, zumal diese Treffen im letzten und in diesem Jahr pandemiebedingt nicht stattgefunden haben und        Se.   erst Anfang 2019 zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt worden ist.
39
7. Schließlich geben auch die von der Richterin am Bundesgerichtshof    F.     angezeigten Umstände aus der Sicht einer objektiv urteilenden, vernünftigen Prozesspartei keinen Anlass für Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu dem vorliegenden Verfahren. Denn ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin für den II. Zivilsenat unter dem Vorsitz zunächst des Beklagten zu 3 und sodann des Beklagten zu 1 endete vor mehr als zehn Jahren.
Derstadt     
        
Dauber     
        
Schild von Spannenberg
        
Ettl     
        
Allgayer     
        


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