Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kein Anspruch auf Zahlung für Lieferung von Strom und Gas

Aktenzeichen  222 C 29041/14

Datum:
10.3.2016
Fundstelle:
ZfIR – 2017, 393
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 433 Abs. 2
StromGVV StromGVV § 2 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Nach objektiven Empfängerhorizont nimmt derjenige die Realofferte des Energieversorgers auf Vertragsschluss durch Entnahme von Energie an, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt. Dies kann auch der berechtigte Untermieter sein. (Rn. 31)  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig, § 22 StromGVV, § 22 GasGVV, §§ 23, 71 Abs. 1 GVG. Im Rahmen der Zulässigkeit ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Belieferung mit Strom und Erdgas zustande gekommen ist, da es sich insoweit um eine sogenannte doppelt relevante Tatsache handelt.
II.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung in Höhe des Klagebetrags zu.
1. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der Klagesumme ergibt sich nicht aus § 433 Abs. 2 BGB, da zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch konkludent ein Vertragsverhältnis über die Lieferung von Strom und Erdgas zustande gekommen ist.
a) Ein ausdrücklicher Vertragsschluss ist nicht erkennbar, insbesondere bestand kein unmittelbarer Kontakt zwischen den Parteien.
Die seitens der Hausverwaltung vorgenommene Anmeldung des Beklagten bei der Klägerin – selbst wenn sie vorgelegen hätte – begründet noch keinen ausdrücklichen Vertragsschluss zwischen Letztgenannten. Vielmehr stellt eine solche Anmeldung eine bloße (Wissens-) Mitteilung dar. Allenfalls hätte die Hausverwaltung als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, wofür aber Anhaltspunkte fehlen. Die Klausel in § 1 Nr. 4 des Mietvertrages kann insoweit nicht als Vollmachtserteilung angesehen werden.
b) Zwischen den Parteien ist auch nicht konkludent durch die Annahme einer Realofferte der Klägerin ein Vertrag zustande gekommen.
aa) Zwar ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme inzwischen davon überzeugt dass der Beklagte und nicht die … GmbH im fraglichen Zeltraum vom 02.08.2010 bis zum 15.05.2011 Mieter der streitgegenständlichen Wohnung war.
Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf die Aussage der Zeugin … in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2015, auf die Selbstauskunft des Beklagten vom 15.07.2010 und auf den als Anlage K8 vorgelegten Mietvertrag vom 29.07.2010, durch welche die klägerische Darstellung bestätigt wurde.
Aus dem Mietvertrag allein ist aufgrund der Nennung des Namens des Beklagten und anschließend der … GmbH zwar nicht eindeutig erkennbar, wer Vertragspartei werden sollte. Unter Hinzuziehung der Selbstauskunft und der Aussage der Zeugin … steht jedoch fest, dass der Beklagte den Mietvertrag für sich in seinem eigenen Namen geschlossen hat. Die Selbstauskunft hat der Beklagte mit seinen persönlichen Daten ausgefüllt und sowohl die Selbstauskunft als auch die umseitige SCHUFA-Klausel eigenhändig unterschrieben. Dies hat der Beklagte auf Frage des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 bestätigt. Die Aussage der Zeugin … die kohärent und für sich von hohem Beweiswert ist, bestätigt endgültig, dass der Beklagte Partei des Mietverhältnisses gewesen ist. Die Aussage der Zeugin steht mit den vorgenannten Urkunden im Einklang. Die Aussage des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2015 war insoweit nicht ergiebig.
Der von dem Beklagten geführte Gegenbeweis, der sich auf die mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30.04.2015 als Anlage B1 vorgelegte Kündigung des Mietverhältnisses durch die Hausverwaltung vom 14.02.2011 stützt, ist dagegen unergiebig. Dem Kündigungsschreiben lässt sich nicht entnehmen, dass die Hausverwaltung davon ausgegangen ist, die … GmbH sei Partei des Mietverhältnisses gewesen. Die Aussage des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015, aus der sich schließen lässt, dass die … GmbH Mietpartei gewesen sei, ist zu vage und hat deswegen lediglich geringen Beweiswert. Hinzu kommt, dass der Zeuge bei der Unterzeichnung des Mietvertrages nicht zugegen war. Die Angaben des Beklagten persönlich in seiner informatorischen Anhörung waren großteils vage und wenig detailreich. Sie sind daher nicht geeignet, den hohen Beweiswert der aufgeführten Beweismittel zu entkräften.
Die Gesamtwürdigung der genannten Umstände führt zur sicheren Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte Partei des Mietverhältnisses gewesen ist. Darüber hinaus gilt die Vorschrift des § 164 Abs. 2 BGB, wonach der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht kommt, wenn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht ausreichend erkennbar hervortritt.
bb) Alleine die Eigenschaft des Beklagten als Hauptmieter der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle genügt jedoch nicht für die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses zwischen den Parteien.
Die Frage, an wen sich das konkludente Angebot des Versorgungsunternehmens zum Abschluss eines Energieversorgungsvertrages richtet, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen. Aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Erklärungsempfängers ist derjenige Adressat der Realofferte, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Urteil des BGH vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13). Dies ist grundsätzlich der Eigentümer (Urteil des BGH vom 16.07.2003 – VIII ZR 30/03). Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu (Urteil des BGH vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13). Das Gleiche gilt auch für einen Untermieter, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt aufgrund eines Untermietvertrages überlassen wurde, wenn dem Mieter das Recht zur Untervermietung vom Eigentümer eingeräumt wurde (Urteil des LG Berlin vom 07.10.2014 – 36 O 176/13).
Ziel der für den Bereich der Strom- und Gasversorgung in § 2 II StromGVV bzw. GasGVV geregelten Konstruktion des Konkludenten Vertragsschlusses ist es in diesem Zusammenhang, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrundeliegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Urteil des BGH vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13). Wenn kein ausdrückliches Vertragsverhältnis besteht, soll dem leistenden Versorgungsunternehmen ein Vetragspartner zugeführt werden. Dabei soll primär derjenige in Anspruch genommen werden, dem die Versorgungsleitungen tatsächlich zugute kommen. Nur wenn es an einer Person fehlt, der die tatsächliche Entnahme der Versorgungsleistungen zugerechnet werden kann, soll der Eigentümer bzw. Mieter in Anspruch genommen werden können (vgl. Beschluss des BGH vom 20.12.2005 – VIII ZR 7/04).
Der Beklagte war vorliegend weder Adressat der Realofferte der Klägerin, noch hat er sie angenommen. Das konkludente Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrages richtete sich vielmehr bei Auslegung aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers gemäß §§ 133, 157 BGB an Herrn … als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss. Dieses Angebot hat Herr … konkludent durch Entnahme von Strom und Gas angenommen. Die Entnahme seitens des Herrn … ist dem Beklagten auch nicht zuzurechnen.
cc) Der Beklagte hat die ihm aufgrund des Mietvertrages eingeräumte Verfügungsgewalt sofort zu Beginn des Mietverhältnisses aufgrund eines zwischen ihm und Herrn … vereinbarten Untermietvertrages an diesen weitergegeben. Damit war Herr … als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt Empfänger der Realofferte der Klägerin, welche er durch Entnahme von Strom und Gas angenommen hat. Der diesbezügliche Vertrag kam daher zwischen der Klägerin und Herrn … zustande.
(1) Es steht mittlerweile unstreitig fest, dass Herr … seit Beginn des Mietverhältnisses alleiniger Bewohner der streitgegenständlichen Wohnung war sowie Strom und Gas tatsächlich entnommen hat. Dadurch hat er die in dem Leistungsangebot der Klägerin liegende Realofferte zum Abschluss eines Energieversorgungsvertrages konkludent angenommen.
Aufgrund des zwischen ihm und dem Beklagten vereinbarten Untermietvertrags wurde Herrn … der Gebrauch der streitgegenständlichen Wohnung unmittelbar zu Beginn des Mietverhältnisses überlassen, weswegen er von Beginn an die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss halte. Die Überlassung der Wohnung an Herrn … war aufgrund der Regelung in § 16 des Mietvertrages objektiv erkennbar und geschah mit Zustimmung des Vermieters im Sinne der §§ 540, 553 BGB. Die Verwendung des Begriffs „Untermiete“ bzw. eine ausdrückliche Offenlegung der schuldrechtlichen Vereinbarung nach Außen ist hier nicht erforderlich gewesen.
Insbesondere liegt hier entgegen der Auffassung der Klägerin keine bloße Gebrauchsüberlassung vor. Dies wäre dann der Fall, wenn der Beklagte Herrn … den Gebrauch an der Wohnung aus bloßer Gefälligkeit überlassen hätte. Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden, weil erkennbar der Willen bestand, sich rechtlich zu binden. Das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens ist ebenfalls nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB zu bestimmen, wonach insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, deren Grund und Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen sind. Für einen derartigen Rechtsbindungswillen spricht vorliegend schon die explizite Erwähnung im Hauptmietvertrag zwischen der Hausverwaltung und dem Beklagten. Hinzu kommt, dass bei entgeltlichen Geschäften ein Rechtsbindungswille grundsätzlich zu bejahen ist. Ein Untermietvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag über Gebrauchsüberlassung. Die Vereinbarung, wonach Herr … verpflichtet war, den monatlichen Mietzins zu tragen, ist somit ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens. Ob die Zahlung von Herrn … direkt oder durch Verrechnung des Mietzinses mit seinem Lohn bei der … GmbH erfolgen sollte, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, da Herr … jedenfalls verpflichtet war, die Miete zu bezahlen. Eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung an Herrn … ist beklagtenseits bereits im Schriftsatz vom 30.04.2015 vorgetragen und in der mündlichen Sitzung am 19.10.2015 sowohl vom Beklagten als auch von der Zeugin … bestätigt worden.
Hinzu kommt die Tatsache, dass mit Herrn … ein Arbeitsverhältnis bestand und der Anmietung der Wohnung erhebliche rechtliche sowie wirtschaftliche Bedeutung zukam. Der Beklagte hatte darüber hinaus zu keiner Zeit ein eigenes Interesse an der Wohnung und hat sie vielmehr nur gemietet, um sie Herrn … entgeltlich zu überlassen.
Bei der streitgegenständlichen Wohnung handelte es sich auch nicht um eine Werkswohnung, weil sie nicht mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses bzw. im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen worden ist. Sie war auch keine Dienstwohnung, weil dies ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis voraussetzen würde.
Herr … war mithin entgegen der Auffassung der Klägerin kein bloßer Bewohner der Wohnung, der nicht den Willen hatte, im Außenverhältnis die mit der Wohnung verbundenen Lasten und Kosten zu tragen. Das klägerseits zuletzt genannte Urteil des AG Rastatt vom 07.10.1999 ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da der Beklagte in der streitgegenständlichen Wohnung nie Abnehmer von Energieleistungen der Klägerin war und nie tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung hatte. Vielmehr hat Herr … von Beginn des Mietverhältnisses an in der Wohnung als alleiniger Bewohner Strom und Gas tatsächlich entnommen und war als Untermieter – und nicht etwa als Besucher – Inhaber der tatsächlichen Verfügungsmacht. Darüber hinaus konnte Herr … aufgrund der Klauseln in § 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 4.2 b) des Mietvertrages nicht davon ausgehen, dass die Kosten für Strom und Gas von dem Mietzins umfasst waren.
(2) Sollte der nach dem objektiven Empfängerhorizont ermittelte Inhalt der konkludenten Erklärung der Klägerin von ihrem tatsächlichem Willen abweichen, was der Fall wäre, wenn sie etwa nur mit dem Beklagten einen Vertrag abschließen wollte oder von Herrn … als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt nicht gewusst hätte, ist dies unerheblich. Die objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners hat Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden. Es kommt nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Strom und Gas liegende Vertragsangebot richtet (Urteil des BGH vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13).
(3) Der Beklagte ist auch nicht ausnahmsweise aufgrund gegenläufiger Anhaltspunkte Vertragspartner der Klägerin geworden.
Zwar kann eine von der tatsächlichen Verfügungsgewalt abweichende Beurteilung im Einzelfall geboten sein, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die unübersehbar in eine andere Richtung weisen (Urteil des BGH vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn etwaige Mitteilungen oder das Verhalten der Parteien auf einen abweichenden Vertragswillen der Parteien schließen lassen würden (Urteil des BGH vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13). Derartige Anhaltspunkte, die hier eindeutig auf den Beklagten als Vertragspartner schließen lassen würden, liegen jedoch nicht vor. Insbesondere kann ein etwaiger abweichender Vertragswille der Parteien nicht daraus geschlossen werden, dass der Beklagte ausweislich des Klagevortrags seitens der Hausverwaltung bei der Klägerin angemeldet wurde. Hieraus könnte nur dann auf einen Willen des Beklagten, Partei des Energielieferungsvertrages werden zu wollen, geschlossen werden, wenn diese Mitteilung aus der Sphäre des Beklagten gestammt hätte. Die Mitteilung wurde jedoch schon nach dem Klagevortrag weder von dem Beklagten veranlasst noch war die Hausverwaltung hierzu durch den Beklagten ermächtigt worden.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung der geltend gemachten Energiekosten aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da er nicht durch Leistung der Klägerin etwas erlangt hat. Vielmehr lag bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Zuwendungsempfängers eine Leistung an Herrn … als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt vor. Im Übrigen hat der Beklagte insoweit nichts erlangt.
3. Eine Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ist wegen der vorrangigen Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn … ausgeschlossen.
4. Mangels fälliger Hauptforderung besteht auch kein Anspruch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.


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