Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Vormerkung für eine Sozialwohnung

Aktenzeichen  M 12 K 16.3620

Datum:
13.10.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayWoBindG BayWoBindG Art. 5
VwGO VwGO § 40

 

Leitsatz

Für eine Klage auf Vormerkung für eine Sozialwohnung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt wurde oder der Kläger bereits vorgemerkt ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin ist form- und fristgerecht geladen worden.
Die Klagen sind gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin von dem Beklagten zu 1) die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins und von der Beklagten zu 2) die Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung begehrt.
Die Klagen sind bereits unzulässig.
Soweit die Klägerin von dem Beklagten zu 1) eine Vormerkung begehrt, ergibt sich das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses daraus, dass der Klägerin mit Bescheid des Beklagten zu 1) vom 20. September 2016 ein Wohnberechtigungsschein in Rangstufe 1 erteilt wurde. Die Klage wird unzulässig, wenn der Kläger klaglos gestellt wird. (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, vor § 40 Rn. 11). Die Klägerin kann durch eine Entscheidung des Gerichts keine Verbesserung ihrer Rechtsstellung mehr erreichen.
Soweit die Klägerin von der Beklagten zu 2) eine Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung begehrt, ergibt sich das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses bereits daraus, dass die Klägerin bei der Beklagten zu 2) bereits vorgemerkt ist. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also nutzlos ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, vor § 40 Rn. 11). Die Klägerin ist seit 22. Februar 2016 bei der Beklagten zu 2) in der höchsten Dringlichkeitsstufe vorgemerkt. Dies ergibt sich zum einem aus dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, zum anderen aus einem internen E-Mail-Verkehr vom …. April 2016.
Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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