Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kein wirksames Angebot über den Abschluss eines e-Bay-Kaufvertrags bei erkennbar ungewollt niedrigem Kaufpreis

Aktenzeichen  274 C 21792/16

Datum:
20.4.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 140363
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 Alt. 2, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Wer bei e-Bay einen Koffer mit einem Marktwert zwischen 300,00 € und 700,00 € zu einem Preis von 1,00 € anbietet, gibt kein annahmefähiges Angebot ab, da der angebotene Kaufpreis bei verständiger Auslegung für jeden erkennbar nicht gewollt und unzutreffend ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Klickt der Verkäufer bei e-Bay versehentlich auf „Verkauf“ anstelle von „Auktion“, so ist er berechtigt, seine Willenserklärung wegen Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anzufechten. (Rn. 16 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 699,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes, da bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen ist bzw. dieser jedenfalls vom Beklagten wirksam angefochten wurde. Nebenforderung scheiden mangels Anspruch in der Hauptsache aus.
Es ist bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen, da keine übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen. Das vom Beklagten stammende Angebot ist bei verständiger Auslegung mehrdeutig und daher nicht annahmefähig:
Entscheiden bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der sogenannte objektive Empfängerhorizont, d.h. die Willenserklärung ist so zu verstehen, wie sie ein verständiger Empfänger in der Position des Klägers verstehen durfte. Vordergründig hat der Beklagte zwar den Koffer zum Preis von 1,00 € angeboten. Es ist jedoch so offensichtlich, dass es sich hierbei nur um einen Irrtum handeln kann, dass dies auch der Kläger bzw. ein objektiver Empfänger in der Lage des Klägers erkennen musste. Schließlich stellt dieser Kaufpreis nur einen winzigen Bruchteil des von beiden Parteien vorgetragenen Wert des Koffers zwischen 300,00 € und 700,00 € dar. Der Verkauf zu einem Euro stellt sich wirtschaftlich als Schenkung dar. Es handelt sich bei e-Bay bekanntermaßen aber nicht um eine Plattform, auf der etwas verschenkt wird. Der angebotene Kaufpreis war für jeden erkennbar nicht gewollt und unzutreffend. Mangels weiterer Angaben kann kein tatsächlich angebotener Kaufpreis ermittelt werden.
Im Übrigen hätte der Beklagte einen als zustandegekommen unterstellten Kaufvertrag durch seine Erklärung vom 16.06.2016 wirksam angefochten, so dass dieser als von Anfang an nichtig anzusehen ist, § 142 Abs. 1 BGB.
Das Gericht ist aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten, seiner Mitteilung an den Kläger sowie der Inaugenscheinnahme der Internetseite e-Bay davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich einem zu Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum i.S.v. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB unterlag, als er sein Angebot einstellte:
Die Schilderungen des Beklagten zur Erstellung des Angebot waren sehr detailreich, in sich schlüssig und komplett nachvollziehbar. Nach Inaugenscheinnahme der Website erscheint es dem Gericht durchaus möglich, dass ein Fehler wie vorliegend passiert. Zum einen liegen die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons eng neben- oder übereinander, so dass eine Verwechslung möglich ist. Zudem wechselt e-Bay offenbar häufig die genaue Gestaltung, so dass auch erfahrene Nutzer den Überblick verlieren können. Schließlich spricht auch die sofortige Reaktion des Beklagten in seiner Mitteilung an den Kläger für die Wahrheitsgemäßheit seiner Angaben.
Die Anfechtungserklärung genügt den Anforderungen des § 143 Abs. 1 BGB, insbesondere ist kommt hinreichend klar zum Ausdruck, dass der Beklagte aufgrund eines Irrtums an dem Vertrag nicht festhalten will: Der Beklagte teilt ausdrücklich mit, dass das Angebot als Auktion gedacht war, spricht statt „Irrtum“ von „Fehler“ und von „annulieren“ statt „anfechten“. Die Verwendung der richtigen juristischen Terminologie ist für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich.
II.
Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten, § 91 ZPO.
III.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert entspricht der Höhe der Hauptforderung, § 3 ZPO.


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