Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Keine Aussetzung des Berufungsverfahrens bei Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage eines Zeugen in erster Instanz

Aktenzeichen  072 S 1753/17

Datum:
24.11.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 151726
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 148, § 149, § 522 Abs. 2, § 531 Abs. 2

 

Leitsatz

Ist die Beweiswürdigung des Ausgangsgerichtes nicht zu beanstanden, kommt eine Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 148 oder § 149 ZPO aufgrund eines Ermittlungsverfahrens wegen der Falschaussage eines Zeugen in erster Instanz nicht in Betracht. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 C 848/15 2017-04-28 Urt AGNOERDLINGEN AG Nördlingen

Tenor

1. Der Beklagte und Widerkläger ist des von ihm eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 28.04.2017, Aktenzeichen 2 C 848/15, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung für die erste Instanz (Ziffer 5 des Urteils vom 28.04.2017) lautet wie folgt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger 62% und der Beklagte 38%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 99% der Kläger und 1% der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte.
3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und Widerklägers im Berufungsverfahren tragen der Kläger und Widerbeklagte 4/5 und der Beklagte und Widerkläger 1/5. Der Kläger und Widerbeklagte trägt seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten im Berufungsverfahren trägt der Beklagte und Widerkläger.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Nördlingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.152,60 € festgesetzt.

Gründe

Der Beklagte und Widerkläger hat die Berufung hat die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 28.04.2017, Az. 2 C 848/15, mit Schriftsatz vom 23.11.2017 zurückgenommen. Er ist damit des eingelegten Rechtsmittels verlustig (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Die vom Kläger und Widerbeklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 28.04.2017, Az. 2 C 848/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.
Soweit von Kläger- und Widerbeklagtenseite mit Schriftsatz vom 20.11.2012 zu diesem Hinweis Stellung genommen wurde, rechtfertigen die dortigen Ausführungen keine abweichende Beurteilung. Der Schriftsatz beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederholung früheren Vortrags. Ergänzend zu dem Hinweis vom 30.10.2017 sind noch folgende Anmerkungen veranlasst:
Zur Berufung des Klägers gegen die (weitgehende) Abweisung der Klage: Hinsichtlich der Nebenkosten hat die Zeugin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 07.04.2017 lediglich von einer Einigung mit dem Beklagten bezüglich eines Jahres gesprochen, wobei weder der Inhalt der Einigung noch das Jahr, für welches die Einigung getroffen worden sein soll, konkret bezeichnet wurden. Hinsichtlich der Stromkosten für die Heizungsanlage ist darauf hinzuweisen, dass Herr unabhängig davon, dass er auch im Berufungsverfahren bis zu der mit dem vorliegenden Beschluss ergangenen Kostenentscheidung Partei war und die gegen ihn erhobene Klage nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, – weder in der ersten Instanz noch in der Berufungsbegründung von Klägerseite als Zeuge für entscheidungserhebliche streitige Tatsachen im Zusammenhang mit dem defekten Stromzähler benannt wurde. Auf § 531 Abs. 2 ZPO wird insoweit Bezug genommen. Der im Schriftsatz vom 13.12.2016 vorgetragene Austausch des Wohnungsschlosses der Erdgeschosswohnung schließlich begründet den geltend gemachten Schadensersatzanspruch betreffend die Küche nicht. Er ändert insbesondere nichts daran, dass der Beklagte bereits im Schriftsatz vom 09.12.2015 seine ausdrückliche Bereitschaft zur Herausgabe der Küche erklärt hatte.
Zur Berufung des Klägers gegen die zugesprochene Widerklage:
Der Umstand, dass gegen den Zeugen zwischenzeitlich offenbar Strafanzeige wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Nördlingen gestellt wurde, lässt die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht entfallen. Die vom Amtsgericht vorgenommene und nachvollziehbar dargelegte Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens (gemäß § 148 oder § 149 ZPO) im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren war deshalb nicht veranlasst.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Berufung des Beklagten durch Teilurteil, wie vom Drittwiderbeklagten im Schriftsatz vom 10.11.2017 beantragt, lagen – unabhängig von der zwischenzeitlich ohnehin erfolgten Berufungsrücknahme – nicht vor.
Die Kostenentscheidung des Erstgerichts war entsprechend des Hinweises der Kammer vom 30.10.2017 von Amts wegen zu korrigieren (Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 97 RN 6, § 524 RN 35, § 522 RN 41).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt (geltend gemachte Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten: 6.592,60 €, Räumungsanspruch: 3.840,00 €; geltend gemachte Zahlungsansprüche des Beklagten gegen den Kläger: 6.720,00 €).

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