Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mieterhöhung bei Reihenhausmiete: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Sachverständigengutachten

Aktenzeichen  VIII ZR 361/12

Datum:
3.7.2013
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 558 Abs 2 BGB
§ 286 ZPO
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Aachen, 11. Oktober 2012, Az: 2 S 291/11vorgehend AG Geilenkirchen, 15. Juni 2011, Az: 10 C 147/11

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11. Oktober 2012 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich einer Erhöhung der Nettomiete auf 356,76 € monatlich zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 15. Juni 2011 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Beklagte ist seit dem Jahr 2006 Mieterin eines Reihenhauses der Klägerin in Geilenkirchen-N.. Bei diesem Ortsteil von Geilenkirchen handelt es sich um eine im Jahr 1953 errichtete ehemalige Soldatensiedlung, die zum unmittelbar benachbarten heutigen NATO-AWACS-Flughafen gehörte und sich nunmehr insgesamt im Eigentum der Klägerin befindet. Die Nettomiete für das 80,9 qm große Haus betrug zuletzt 4,24 € je qm.
2
Mit Schreiben vom 25. September 2009 verlangte die Klägerin von der Beklagten unter Bezugnahme auf den Mietspiegel von Geilenkirchen die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete auf 4,86 € je qm. Die Beklagte erteilte die Zustimmung nicht.
3
Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung gerichteten Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten teilweise geändert und die Beklagte nur zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf monatlich 347,87 € (4,30 € je qm) verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


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