Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nur Prozesszinsen bei fehelnder Darlegung des Verzugs

Aktenzeichen  10 U 500/21

Datum:
23.6.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15640
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 286 Abs. 1, § 291

 

Leitsatz

Mangels ausreichendem Sachvortrages des Klägers zu einer verzugsauslösenden vorgerichtlichen Mahnung kommt ein Anspruch auf Verzugszinsen erst seit Rechtshängigkeit in Betracht.  (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

11 O 777/20 2020-12-22 Endurteil LGMUENCHENII LG München II

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers vom 22.01.2021 wird das Endurteil des LG München II vom 22.12.2020 (Az. 11 O 777/20) in Nr. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.950,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 3.039,51 € seit dem 12.10.2019 und aus einem Betrag in Höhe von 920,86 € seit dem 15.04.2020 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil und das Endurteil des LG München II vom 22.12.2020 (Az. 11 O 777/20) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.482,86 € festgesetzt.

Gründe

A.
Mit Endurteil vom 22.12.2020 (Az. 11 O 777/20) verurteilte das Landgericht München II die Beklagten als Gesamtschuldner unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 70 zu 30 zu Lasten der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.950,30 € nebst Verzugszinsen aus einem Betrag in Höhe von 3.039,51 € seit dem 11.10.2020 und wies die Klage im Übrigen ab.
Mit Berufungsschriftsatz vom 22.01.2021 (Bl. 115/128 d.A.) wandte sich der Kläger gegen die vom Landgericht vorgenommene Haftungsquotierung und die hieraus resultierende teilweise Klageabweisung. Weiter rügte der Kläger, dass er Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen bereits ab dem 11.10.2019 habe.
Mit Beschluss vom 05.03.2021 (Bl. 136/143 d.A.) wies der Senat den Kläger darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht insoweit zurückzuweisen, soweit nicht beantragt wurde, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.950,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 3.039,51 € seit dem 11.10.2019 und aus einem Betrag in Höhe von 920,86 € seit dem 15.04.2020 zu zahlen. Ergänzend wird auf den Inhalt dieses Beschlusses Bezug genommen.
Nach erfolgter Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 26.03.2021 (Bl. 145/149 d.A.) zu vorstehendem Beschluss wies der Senat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 30.03.2021 (Bl. 150/154 d.A.) gemäß § 522 II 1 ZPO teilweise hinsichtlich der seitens der Berufung gerügten Haftungsquote zurück, so dass in der Berufungsinstanz nur noch die Frage des Zeitpunktes des Verzugsbeginns streitgegenständlich ist. Ergänzend wird auf den Inhalt dieses Beschlusses Bezug genommen.
Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache, soweit sie nicht mit Beschluss vom 26.03.2021 teilweise gemäß § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen wurde, teilweise Erfolg.
I.
Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen auf dem ihm zustehenden Schadensersatzanspruch lediglich aus einem Betrag in Höhe von 3.039,51 € sowie erst ab dem 11.10.2020 bejaht.
Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 3.039,51 € hat der Kläger Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 286 I 1 BGB nicht erst seit dem 11.10.2020, sondern bereits ab dem 12.10.2019. Insoweit erfolgte unstreitig eine klägerische Mahnung der Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2019 unter Fristsetzung der Zahlung zum 11.10.2019.
Soweit die Berufung auch hinsichtlich der vom Erstgericht zugesprochenen Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 920,86 € einen Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 11.10.2019 begehrt, ist diese demgegenüber teilweise unbegründet. Mangels ausreichendem Sachvortrages des Klägers zu einer verzugsauslösenden vorgerichtlichen Mahnung bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung hat der Kläger insoweit gemäß §§ 286 I 2, 291 BGB Anspruch auf Verzugszinsen erst seit Rechtshängigkeit und damit erst seit dem 15.04.2020.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Berufung des Klägers war hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet und wurde insoweit mit Beschluss vom 30.03.2021 gemäß § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen. Soweit die Berufung hinsichtlich des Anspruches auf Verzugszinsen teilweise erfolgreich war, war dies bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen, das es sich insoweit um eine Nebenforderung gemäß § 4 I ZPO gehandelt hat.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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