Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Prozesskostenhilfe, Berufung, Wohnung, Mietwohnung, Berufungsschrift, Darstellung, Kammer, Donau, ZA, Parteien, Bezug, eingelegt, verurteilt, beantragt, beabsichtigte Berufung

Aktenzeichen  044 S 4218/21

Datum:
25.4.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15060
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 C 237/21 2021-10-25 Endurteil AGDILLINGENADDONAU AG Dillingen

Tenor

1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 25.10.2021, Aktenzeichen 1 C 237/21, wird verworfen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.200,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Parteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 25.10.2021 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung verurteilt.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung vom 03.11.2021, eingegangen am 05.11.2021 per Fax beim Landgericht Augsburg.
Der gleichzeitig gestellte Prozesskostenhilfeanträge der Beklagten wurden mit Beschluss vom 24.11.2021 zurückgewiesen.
Die Kammer hat die Beklagten mit Beschluss vom 06.12.2021 auf die Unzulässigkeit ihrer Berufung hingewiesen.
Die Beklagten haben am 09.12.2021 beim Bundesgerichtshof Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine „Nichtzulassungsbeschwerde“ gegen den Beschluss der Kammer vom 24.11.2021 gestellt. Die Anträge wurde mit Beschluss des BGH vom 15.03.2022 (Az.: VIII ZA 20/21) zurückgewiesen.
2. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden, § 78 ZPO.
Die Berufung ist unbedingt eingelegt worden, da die Beklagten in der Berufungsschrift nicht lediglich Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.


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