Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtswegzuweisung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit

Aktenzeichen  M 6 K 15.5385

Datum:
9.8.2016
Fundstelle:
DGVZ – 2016, 236
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1
VwGO VwGO § 40 Abs. 1 S. 2, § 167 Abs. 1, § 168 Abs. 1
ZPO ZPO § 767
BayVwZVG BayVwZVG Art. 26 Abs. 3, Abs. 7 S. 2, Art. 27 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Richtet sich die Klage erkennbar gegen die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen durch den vom Beklagten beauftragten Vollziehungsbeamten beim Amtsgericht, so ist die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO beabsichtigt.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Handelt es sich bei dem der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegenden Vollstreckungsersuchen bzw. Ausstandsverzeichnis nicht um einen Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 VwGO, greift die Rechtswegzuweisung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach Art. 27 Abs. 1 S. 1, Art. 26 Abs. 3, Abs. 7 S. 3 BayVwZVG; der Rechtsstreit ist damit im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO landesrechtlich einem anderen Gericht zugewiesen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Beklagten mittels Gerichtsvollzieher.
Der Beklagte richtete ein Vollstreckungsersuchen mit Ausstandsverzeichnis vom … September 2015 über einen beizutreibenden Betrag von a… EUR an das Amtsgericht München.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom … November 2015, eingegangen am … Dezember 2015, Klage beim Verwaltungsgericht München mit dem „Antrag auf Vollstreckungsabwehrklage im Fall der Zwangsvollstreckungssache …“.
Zur Begründung führt der Kläger aus, dass Herr A…, Hauptgerichtsvollzieher am Amtsgericht München, eine Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibe. Ihm sei kein Beitragsbescheid zugegangen, deshalb fehle die Grundlage zu diesem Verwaltungsakt. Der Gerichtsvollzieher habe ihm deshalb eine Vollstreckungsabwehrklage ans Herz gelegt. Der Kläger beruft sich auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BayVwZVG. Des Weiteren habe das nicht rechtsfähige Unternehmen, „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, ein eingetragenes Inkassounternehmen, einen Festsetzungsbescheid ausgefertigt.
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 seine Akte vor und beantragte, die Klage abzuweisen.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hörte die Beteiligten mit Schreiben vom … Juli 2016, beiden jeweils zugestellt am … Juli 2016, zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München an. Der Kläger teilte mit E-Mail vom … August 2016 mit, dass er gestatte, die Vollstreckungsabwehrklage vom Verwaltungsgericht an das Amtsgericht München zu leiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Kläger hat am … Dezember 2015 ausdrücklich eine „Vollstreckungsabwehrklage“ gegen die Zwangsvollstreckungssache unter Angabe des Aktenzeichens des Amtsgerichtes München erhoben. Die Klage richtet sich insoweit also eindeutig erkennbar gegen die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen durch den vom Beklagten beauftragten Vollziehungsbeamten beim Amtsgericht München. Damit war offensichtlich die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 Zivilprozessordnung – ZPO – beabsichtigt.
Vorliegend kann es sich nicht um eine Vollstreckungsabwehrklage zum Verwaltungsgericht nach § 167 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 767 ZPO handeln, da es sich bei dem der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegenden Vollstreckungsersuchen bzw. Ausstandsverzeichnis des Beklagten nicht um Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 VwGO handelt (BayVGH, B. v. 3.9.2012 – 8 C 11.3024 – juris Rn. 2f; VG Ansbach, U. v. 15.11.2012 – AN 14 K 12.01655 – juris Rn. 28f).
Vielmehr greift die Rechtswegzuweisung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – i. V. m. § 767 ZPO (vgl. VG Augsburg, B. v. 13.9.2013 – Au 3 E 13.1342 – juris Rn. 3; VG München, B. v. 9.7.2012 – M 10 E 12.2979 – juris Rn. 8ff; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 26 Nr. XI). Der Rechtsstreit ist damit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO landesrechtlich einem anderen Gericht zugewiesen. Infolgedessen ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht des einschlägigen Rechtsweges zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG -).
Zuständiges Gericht ist damit das Amtsgericht München, an das das Vollstreckungsersuchen vom … September 2015 gerichtet worden war. Tätig geworden war dann auch ein Vollziehungsbeamter dieses Gerichts.
Dem zuständigen Gericht bleibt auch die Kostenentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).


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