Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Unstatthafte Berufung mangels Postulationsfähigkeit

Aktenzeichen  33 S 26/21

Datum:
25.2.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11397
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Coburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 78, § 517, § 522 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Berufung des Beklagten war als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsschrift nicht von einem beim Gericht postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, § 78 ZPO. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

17 C 2950/20 2021-01-13 AGCOBURG AG Coburg

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Coburg vom 13.01.2021, Aktenzeichen 17 C 2950/20, wird verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 850,19 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Beklagte wurde mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Coburg vom 29.10.2020 gemäß § 331 Abs. 3 ZPO verurteilt, an die Klägerin 850,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.2.2020 sowie Mahnkosten in Höhe von 8,40 €, 4,50 € Rücklastschriftkosten, 124,- € Inkassokosten und 1,40 € Auskunftskosten zu zahlen.
Der hiergegen vom Beklagten eingelegte Einspruch wurde mit Zweitem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Coburg vom 13.1.2021, das dem Beklagten am 21.1.2021 zugestellt wurde, verworfen. Dem Zweiten Versäumnisurteil war eine Rechtsbehelfsbelehrung über das statthafte Rechtsmittel der Berufung beigefügt.
Mit Schreiben vom 25.1.2021, eingegangen beim Amtsgericht Coburg am 3.2.2021, legte der Beklagte Widerspruch gegen das Schreiben des Amtsgerichts vom 18.1.2021, mit dem ihm das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Coburg vom 13.1.2021 zugestellt wurde, ein und bat nochmals um Anberaumung eines Termins.
Das Amtsgericht Coburg legte das Schreiben als Berufung aus und legte die Akten dem Landgericht Coburg vor.
Mit Verfügung vom 10.2.2021, dem Beklagten zugestellt am 16.2.2021, wies das Landgericht Coburg den Beklagten auf die Unzulässigkeit seiner Berufung, den am Landgericht vorgeschriebenen Anwaltszwang und den Ablauf der Berufungsfrist am 22.2.2021 hin.
Mit Schreiben vom 17.2.2021, beim Landgericht Coburg eingegangen am 24.2.2021, bat der Beklagte um Zuteilung eines Pflichtverteidigers.
II.
Das Schreiben des Beklagten vom 25.1.2021 ist als Berufung auszulegen. Es ist eindeutig erkennbar, dass sich der Beklagte mit seinem Widerspruch und der Bitte um Anberaumung eines neuen Termins gegen das Zweite Versäumnisurteil wehren will. Das einzig statthafte Rechtsmittel gegen das Zweite Versäumnisurteil ist die Berufung.
Die Berufung des Beklagten war als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 ZPO, weil die Berufungsschrift nicht von einem beim hiesigen Gericht postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, § 78 ZPO, Teile 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem Zivilverfahren nicht möglich ist, ging das Schreiben des Beklagten vom 17.2.2021 erst am 24.2.2021 beim Landgericht Coburg ein, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist. Die Berufungsfrist ist eine nicht verlängerbare Notfrist, § 517 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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