Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge

Aktenzeichen  M 6 K 16.763

Datum:
19.2.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1
VwGO VwGO § 40 Abs. 1 S. 2
ZPO ZPO § 767

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge durch den Beklagten mittels Gerichtsvollzieher.
Der Beklagte richtete ein Vollstreckungsersuchen mit Ausstandsverzeichnis vom … Oktober 2015 über einen beizutreibenden Betrag von a… EUR an das Amtsgericht München.
Dagegen erhob der Kläger zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am … November 2015 eine „Vollstreckungsabwehrklage“ mit den Anträgen:
„1. Der Beklagte wird verpflichtet, das eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren umgehend einzustellen.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, die gegen mich geltend gemachten Forderungen zurückzunehmen und die von mir überzahlten Gebühren in Höhe von EUR b… zurückzuzahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“
Zur Begründung führte er hinsichtlich des Vollstreckungsverfahrens aus, dass der Beklagte dieses trotz eingelegten Rechtsbehelfs gegen die unberechtigten Forderungen fortsetze. Als Anlagen gab der Kläger einen „Widerspruch“ vom … November 2014 und ein Schreiben des Vollziehungsbeamten beim Amtsgericht München A… vom … Oktober 2015 zu dessen Aktenzeichen … bei, in dem ein zu vollstreckender Betrag von insgesamt c… EUR (Forderung und Kosten) genannt ist.
Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom … Dezember 2015, beantragte die Klageabweisung und teilte insbesondere mit, dass das Vollstreckungsersuchen vom … Oktober 2015 mit Schreiben vom … November 2015 vorläufig zurückgenommen worden sei. Die Zwangsvollstreckung sei aber rechtmäßig betrieben worden.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 wurde der Rechtsstreit M 6 K 15.4944 (seit 1.1.2016; zuvor M 6a K 15.4944) zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 19. Februar 2016 wurde das Verfahren hinsichtlich der Vollstreckungsabwehrklage mit dem Antrag Nr. 1, „das eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren umgehend einzustellen“, abgetrennt und erhielt im nun hier vorliegenden Verfahren das gerichtliche Aktenzeichen M 6 K 16.763. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und auf die Akten des Beklagten ergänzend verwiesen.
II.
Der Kläger hat am … November 2015 ausdrücklich eine „Vollstreckungsabwehrklage“ erhoben mit u. a. dem Antrag, „das eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren umgehend einzustellen“. Die Klage richtet sich insoweit also eindeutig erkennbar gegen die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen durch den vom Beklagten beauftragten Vollziehungsbeamten beim Amtsgericht München. Damit war offensichtlich die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 Zivilprozessordnung – ZPO – beabsichtigt.
Vorliegend kann es sich jedoch nicht um eine Vollstreckungsabwehrklage zum Verwaltungsgericht nach § 167 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 767 ZPO handeln, da es sich bei dem der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegenden Vollstreckungsersuchen bzw. Ausstandsverzeichnis des Beklagten nicht um Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 VwGO handelt (BayVGH, B.v. 3.9.2012 – 8 C 11.3024 – juris Rn. 2f; VG Ansbach, U.v. 15.11.2012 – AN 14 K 12.01655 – juris Rn. 28f).
Vielmehr greift die Rechtswegzuweisung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – i. V. m. § 767 ZPO (vgl. VG Augsburg, B.v. 13.9.2013 – Au 3 E 13.1342 – juris Rn. 3; VG München, B.v. 9.7.2012 – M 10 E 12.2979 – juris Rn. 8ff; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 26 Nr. XI). Der Rechtsstreit ist damit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO landesrechtlich einem anderen Gericht zugewiesen. Infolgedessen ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht des einschlägigen Rechtsweges zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG -).
Zuständiges Gericht ist damit das Amtsgericht München, an das das ursprüngliche Vollstreckungsersuchen vom … Oktober 2015 gerichtet worden war. Tätig geworden war dann auch ein Vollziehungsbeamter dieses Gerichts.
Dem Amtsgericht München bleibt es vorbehalten zu prüfen, ob im hier zu entscheidenden Rechtsstreit durch die Rücknahme des konkret beklagten Vollstreckungsersuchens nicht bereits Erledigung eingetreten ist.
Dem zuständigen Gericht bleibt auch die Kostenentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).


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