Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Widerruf einer mittelbaren Grundbesitzschenkung

Aktenzeichen  7 U 4839/12

Datum:
19.10.2016
Fundstelle:
ErbR – 2017, 178
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 516, § 530

 

Leitsatz

1 Der Verzicht auf das Erb – und Pflichtteilsrecht nimmt der Zuwendung jedenfalls insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 516 BGB, als er nach dem Willen der Vertragsparteien der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist mangels gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt (Anschluss BGHZ 206, 165 = NJW 2016, 324). (redaktioneller Leitsatz)
2 Anhaltspunkte dafür, ob die Höhe der Zuwendung der Erberwartung entspricht, ergeben sich regelmäßig aus der Höhe des Einkommens und des Vermögens des Erblassers sowie dem noch zu erwartenden Vermögenszuwachs. (redaktioneller Leitsatz)
3 Der sich auf einen Widerruf der Schenkung berufende Kläger ist für sämtliche Elemente des § 530 BGB einschließlich der Frage der Unentgeltlichkeit der Zuwendung darlegungs- und beweisbelastet. Dies schließt den Sachvortrag zu den Erberwartungen ein, der regelmäßig durch Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse erfolgt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

X ZR 59/13 2015-07-07 Bes BGH LG München II

Tenor

I.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.10.2012, Aktenzeichen 1 O 4969/11, wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, Az. X ZR 59/13, zu tragen.
III.
Dieses Urteil des Senats und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger verlangt die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt. Die Beklagte habe sich ihm gegenüber durch schwere Verfehlungen des groben Undanks schuldig gemacht.
Die Beklagte wurde 2003 während ihres Jura-Studiums schwanger. Die zunächst geplante Hochzeit der Beklagten mit Frederik K., dem Vater des Kindes, fand nicht statt. Im März 2004 wurde Anna, die Tochter der Beklagten und Enkelin des Klägers geboren.
Die Parteien schlossen am 29.1.2008 eine notarielle Vereinbarung, die als „Mittelbare Grundbesitzschenkung – Erbvertrag – Erb- und Pflichtteilsverzicht“ (Anlage K 6) bezeichnet ist. Darin heißt es in Abschnitt I, der Kläger verpflichte sich, der Beklagten einen Geldbetrag in Höhe von 267.176,94 € zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 4) und eines Tiefgaragenstellplatzes sowie von Miteigentumsanteilen in Höhe von jeweils 18/100 an zwei weiteren bestimmten Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück (Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9) verwenden dürfe. Soweit der schenkungsweise zugewendete Geldbetrag zur Zahlung des Kaufpreises für die von der Beklagten erworbenen Miteigentumsanteile nicht ausreiche, werde er durch die Aufnahme eines entsprechenden Kredits durch die Beklagte finanziert. In den am selben Tag geschlossenen Kaufverträgen über die von der Beklagten zu Alleineigentum erworbenen Wohnung Nr. 4 (Anlage K 4) sowie über die von beiden Parteien jeweils zu Miteigentum erworbenen Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 (Anlage K 2), an denen die Parteien dieses Rechtsstreits sowie der Verkäufer beteiligt waren, wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten Grundstücksanteile schenke, indem er auf den Kaufpreis für die Wohnung Nr. 4 einen Betrag von 120.000 € und hinsichtlich der Wohnungen Nr. 6 und 9 den auf die Beklagte entfallenden anteiligen Kaufpreis in Höhe von 147.176,94 € zahle sowie die hierfür anfallende Grunderwerbsteuer für die Beklagte übernehme.
Unter Abschnitt II der notariellen Vereinbarung vom 29.1.2008 (Anlage K 6) schlossen die Parteien einen Erbvertrag, in dem der Kläger der Beklagten ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis über seine Miteigentumsanteile an den Wohnungen Nr. 6 und 9 aussetzte. Für den Fall, dass die Beklagte zugleich Erbin werden sollte, sollte das Vermächtnis als Vorausvermächtnis gelten. In Abschnitt III erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht sowie auf das Noterbrecht nach türkischem Recht, aufschiebend bedingt durch den Vollzug der in Abschnitt I vereinbarten Schenkung und der Erfüllung der in Abschnitt II zugunsten der Beklagten angeordneten Vermächtnisse.
Der Kläger zahlte Kaufpreis und Transaktionskosten, die nach Anlagen K 2 und K 4 fällig wurden, i. H. v. 267.176,94 € und 338.845,50 € (vgl. Seite 15 des Schriftsatzes vom 31.1.2012, Bl. 57 d. A.) aus seinem vorhandenen Vermögen. Im Übrigen wurden die Kaufverträge (Anlage K 4 und K 6) durch Aufnahme von Bank-Darlehen finanziert. Beim Darlehensvertrag zur Finanzierung der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 vom Februar 2008 über 600.000 € (Anlage K 3) war der Kläger allein Darlehensnehmer, die vom Kläger auf dieses Darlehen gezahlten monatlichen Annuitäten betrugen 2.875 €. Beim Darlehensvertrag zur Finanzierung der Wohnung Nr. 4 vom März 2008 über 400.000 € (Anlage K 5) waren beide Parteien Darlehensnehmer, wobei aber nur der Kläger Zahlungen leistete und zwar in einer (beträchtlichen) Höhe, die dazu führte, dass Darlehen im November 2010 nur noch in Höhe von 170.000 € valutierte. Der Kläger nahm am 22.11.2010 ein Darlehensangebot der C.bank AG vom 11.11.2010 über 170.000 € ohne Mithaftung der Beklagten an (Anlage B 26), mit der das ursprünglich von beiden Parteien aufgenommene Darlehen (Anlage K 5) abgelöst wurde.
Im Sommer 2008 bezog die Beklagte mit ihrer Tochter die in ihrem und im Miteigentum des Klägers stehenden, baulich miteinander verbundenen Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9.
Im Juli 2009 bestand die Beklagte das erste juristische Staatsexamen nicht. Daraufhin stellte der Kläger seine zuvor geleisteten Unterhaltszahlungen von monatlich 800 € ein. Ab dem 1.4.2010 verbrachte die Beklagte mehrere Tage pro Woche im Hause ihres jetzigen Ehemannes und Prozessbevollmächtigten in Andechs.
Mit Schreiben vom 18.6.2010 (Anlage K 15 = B 3) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nur noch bis 30.9.2010 die Kosten von deren Krankenkasse übernehmen werde und führte aus, die Parteien müssten „gemeinsam überlegen, ob wir die Wohnungen vermieten sollten“.
Mit Schreiben vom 16.7.2010 (Anlage K 16 = B 4) bat der Kläger die Beklagte u. a. um Zustimmung dazu, dass die im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 vermietet werden. Er habe die Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 gekauft, damit eine Bleibe für die Beklagte und deren Tochter Anna geschaffen werde. Außerdem bat der Kläger um ein offenes Gespräch mit seiner Tochter.
Mit Schreiben vom 11.8.2010 (Anlage K 7) antwortete die Beklagte u. a., dass sie für das offene Gespräch dankbar wäre. Sie sei mit der Vermietung grundsätzlich nur einverstanden, wenn sie die Miteinnahmen bekomme, von denen sie dann die laufenden Kosten der Hausverwaltung tragen könne.
Am 18.8.2010 führte der Kläger ein Gespräch mit der Zeugin K.-W., der Großmutter väterlicherseits seiner Enkelin Anna.
Mit Schreiben vom 26.8.2010 (Anlage K 8) widerrief der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, die Schenkungen wegen groben Undanks. Zur Begründung gab er an, dass die Beklagte mit Schreiben vom 11.8.2010 gegen den Kläger Forderungen erhoben habe. Zutiefst bestürzt habe den Kläger, dass er erst jetzt habe erfahren müssen, dass Frederik K. an die Beklagte seit langem monatlich 2.600 € bezahle, 1.100 € für Anna und 1.500 € für die Beklagte. Außerdem habe die Beklagte ihm verschwiegen, dass Frederik K. und/oder seine Familie der Beklagten ca 40.000 € zugewendet habe. Die Beklagte habe eine Bedürftigkeit vorgespiegelt, die ihn veranlasst habe, die Beklagte und seine Enkelin über die Überlassung der Wohnungen hinaus finanziell zu unterstützen. Im Übrigen habe die Beklagte eine Vermietung der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 verhindert. Die Beklagte unterbinde den Kontakt des Klägers mit seiner Enkelin Anna.
Mit Schreiben vom 7.9.2010 (Anlage B 1 = B 16) rügte die Beklagte, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten und Ehemann, dass die dem Schreiben vom 26.8.2010 beigefügte Vollmacht sich nur auf die Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 beziehe, und damit nicht die gesamte Bandbreite des erklärten Widerrufs abdecke.
Mit Schreiben vom 24.9.2010 (Anlage B 5) führte die Beklagte, vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt als ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten und Ehemann, gegenüber dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dessen Schreiben vom 26.8.2010 u. a. weiter aus, es sei schlicht falsch, dass Herr Frederik K. ihr seit langem monatlich 2.600 € zahle (1.100 € für Anna und 1.500 € für die Beklagte). Auch sei es unzutreffend, dass sie von der Familie K. 40.000 € zugewendet erhalten habe. Die Mutter des Kindsvaters Frau Dr. K.-W. habe – was dem Kläger bekannt sei – Annas Tagespflege vor der Kindergartenzeit bezahlt. Um jegliche Mutmaßungen über ihre finanzielle Situation im Keim zu ersticken habe sich die Beklagte entschlossen, alle finanziellen Zuflüsse der vergangenen drei Jahre (Oktober 2007 bis September 2010) durch eine Aufstellung (Anlage B 6) offen zu legen. Weitere Zahlungen der Familie K. auch im weitesten Sinne habe die Beklagte im Berichtszeitraum nicht erhalten. Dem Schreiben vom 24.9.2010 lagen die entsprechenden Kontoauszüge bei. Die Beklagte sei mit der Vermietung der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 durch den Kläger einverstanden, wobei die Beklagte 18% der Kaltmiete erhalten solle.
Mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2010 (Anlage B 13 = B 25) erklärte die Beklagte gegenüber dem jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers, sie sei ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne präjudizielle Wirkung für künftige Fälle mit der einmaligen Vermietung der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 einverstanden. Die Beklagte werde am 17.12.2010 aus den Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 ausziehen und danach lediglich einen der beiden Kellerräume zur Lagerung persönlicher Dinge nutzen.
Zu einem nicht näher mitgeteiltem Zeitpunkt im Jahr 2011, jedenfalls vor Erhebung der Klage in diesem Verfahren, erhob die hiesige Beklagte gegen den hiesigen Kläger und dortigen Beklagten Klage zum Amtsgericht München mit dem Antrag, 17.082 € (nebst Zinsen und Kosten) als Miete für die vom hiesigen Kläger genutzte und der hiesigen Beklagten gehörenden Wohnung Nr. 4 zu zahlen. Die hiesige Beklagte machte dabei geltend, der Umstand, dass der Darlehensvertrag vom März 2008 über 400.000 € (Anlage K 5), bei dem beide Parteien Darlehensnehmer waren, im November 2010 dadurch vollständig zurückgezahlt wurde, dass der hiesige Kläger im November 2010 die noch offenen 170.000 € zurückzahlte und ein neues Darlehen bei der C.bank AG vom über 170.000 € ohne Mithaftung der Beklagten aufnahm (Anlage B 26), mit der das ursprünglich von beiden Parteien aufgenommene Darlehen abgelöst wurde, löse gemäß Ziffer XXIII des notariellen Kaufvertrages vom 29.1.2008 bezüglich der Wohnung Nr. 4 (Anlage K 4) die Verpflichtung des hiesigen Klägers aus, der hiesigen Beklagten Miete zu bezahlen. Das Amtsgericht München hat die Klage der hiesigen Beklagten mit Urteil vom 15.2.2012, Az. 472 C 17951/11 (auszugsweise vorgelegt als Anlage K 21) abgewiesen. Die Berufung der hiesigen Beklagten zum Landgericht München I (dortiges Az. 31 S 5204/12) blieb erfolglos.
Mit Klageschrift vom 17.10.2011, zugestellt an die Beklagte am 11.11.2011, begehrte der Kläger aufgrund Widerrufs der Schenkung insbesondere die Übereignung des streitgegenständlichen Grundbesitzes. Als Widerrufsgründe bezog er sich dabei zunächst auf die bereits im Schreiben vom 26.8.2010 (Anlage K 8) geltend gemachten Punkte. Außerdem machte der Kläger weitere Widerrufsgründe geltend: Die Beklagte habe die Prolongation eines Darlehens über 170.000 € verweigert, das der Finanzierung der Wohnung Nr. 4 diente und für das die Parteien gemeinsam hafteten. Die Beklagte habe den Umstand, dass der Kläger im November 2010 das Darlehen über 170.000 € allein aufgenommen habe, zum Anlass genommen, vom Kläger Miete für die Wohnung Nr. 4 zu verlangen und deswegen gegen den Kläger über zwei Instanzen vor dem Amtsgericht München und dem Landgericht München I einen erfolglosen Prozess geführt und sich dabei zu Unrecht und erfolglos auf Ziffer XXIII des Kaufvertrages vom 29.1.2008 (Anlage K 4) berufen. Im Übrigen habe die Beklage private Zeit mit dem vom Kläger bezahlten Repetitor verbracht, wovon der Kläger im Sommer 2009 erfahren habe (Bl. 59 d. A.).
Auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 2.9.2016 (Bl. 313 d. A.) hat der Kläger seine Schenkung erneut widerrufen und dies mit „Anhalt“ (gemeint wohl: Inhalt) und Diktion der Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 20.7.2016 und vom 6.8.2016 begründet.
Der Kläger behauptet, er habe in dem Gespräch vom 18.8.2010 von der Zeugin K.-W. erstmalig erfahren, dass deren Sohn Frederik K. an die Beklagte seit langem monatlich 2.600 € bezahle, 1.100 € für seine Tochter Anna und 1.500 € für die Beklagte, und dass Frederik K. und/oder seine Familie der Beklagten ca 40.000 € bezahlt habe.
Nach zunächst changierendem Sachvortrag zu Zeit und Umständen der von ihm behaupteten Verweigerung der Prolongation des Darlehens über 170.000 € hat der Kläger auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 20.7.2016 (Bl. 253 d. A.) seine entsprechende Behauptung dahingehend präzisiert, diese Verweigerung sei Ende Oktober 2010/Anfang November 2010 in einem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Klägervertreter erfolgt. Die Beklagte bestreitet die Verweigerung der Prolongation sowie, dass sie – noch dazu kurz nach dem Widerruf vom 26.8.2010 (Anlage K 8) – überhaupt um Zustimmung zur Prolongation des Darlehens gebeten worden sei.
Der Kläger beantragt, das Endurteil des Landgerichts München II vom 12.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
1. den 65.47107/1.000 stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Sekt. 5 FlSt. 9775, S.str. 12 (München), Gebäude- und Freifläche zu 0,1110 ha, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 4 und dem Keller Nr. 4, vorgetragen im Grundbuch (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch) des Amtsgerichts München für L., Bl. 1021 und den 1/1.000 stel Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 34
2. des weiteren den Miteigentumsanteil zu 18/100 an dem 65.67833/1.000 stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Sekt. 5 FlSt. 9775, S.str. 12, Gebäude- und Freifläche zu 0,1110 ha, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und dem Keller Nr. 6, vorgetragen im Grundbuch (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch) des Amtsgerichts München für L., Bl. 10487
sowie den Miteigentumsanteil zu 18/100 an dem 48.64952/1.000 stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Sekt. 5 FlSt. 9775, S.str. 12, Gebäude- und Freifläche zu 0,1110 ha, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und dem Kellerabteil Nr. 9, vorgetragen im Grundbuch (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch) des Amtsgerichts München für L., Bl. 10467
und den Miteigentumsanteil zu 18/100 an dem 1/1.000 stel Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 33, vorgetragen im Grundbuch des AG München für L. Bl. 10487 auf den Kläger zu Alleineigentum zu übertragen, die Auflassung zu erklären und den Vollzug im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat zunächst durch Beschluss vom 22.3.2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit Urteil vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13 (BGHZ 206, 165) hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats vom 22.3.2013 aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin Dr. Jutta K.-W.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ebenso auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über die Sitzungen des Senats.
II. Die gem. §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Widerrufe der in den Verträgen vom 29.1.2008 (Anlagen K 2, K 4, K 6) geregelten „mittelbaren Grundbesitzschenkung“ bzw. „mittelbaren Grundstücksschenkung“ nach § 530 BGB sind allein schon deshalb nicht wirksam, weil dem Kläger der Beweis nicht gelungen ist, dass sich die Beklagten durch eine schwere Verfehlung ihm gegenüber des groben Undankes schuldig gemacht hat.
a) Dabei sind – schon wegen der in § 532 BGB geregelten Frist – die verschiedenen auf Widerruf der Schenkung gerichteten Erklärungen gesondert zu prüfen. Ausdrücklich hat der Kläger die Schenkung mit Schreiben vom 26.8.2010 (Anlage K 8) sowie auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 2.9.2016 (Bl. 313 d. A.) widerrufen, aber auch die Klage vom 17.10.2011 ist als weiterer Schenkungswiderruf auszulegen. Diese drei Widerrufe werden nachfolgend unter c) bis e) näher behandelt.
b) Der Senat unterstellt in Bezug auf alle drei Widerrufe als wahr, dass eine Schenkung des Klägers an die Beklagte vorliegt, mit anderen Worten, dass eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führen würde, dass die (u. a.) zwischen den Parteien geschlossenen Verträge vom 29.1.2008 (Anlagen K 2, K 4, K 6) im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits als Schenkung zu qualifizieren sind. Die insoweit gebotene tatrichterliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, denen sich Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien entnehmen lassen (BGH, Urteil vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13, Rdnr. 21), hat der Senat allerdings nicht abschließend vorgenommen, weil es teils bereits an einem wirksamen Widerruf (s.u. unter c) aa)), im Übrigen jedenfalls am groben Undank fehlt (s.u. unter c) bb) bis e)). Gleichwohl seien hier – obiter dictum – die in diesem Urteil seitens des Senats insoweit angestellten Überlegungen dargestellt:
aa) Aus Sicht des Senats sprechen hier für einen auf eine Schenkung gerichteten Willen der Parteien die vom BGH im Urteil vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13, Rdnr. 25, angeführten Gesichtspunkte, nämlich insbesondere, dass die Parteien die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte in Anlage K 2, K 4 und K 6 jeweils als „mittelbare Grundbesitzschenkung“ bzw. „mittelbare Grundstücksschenkung“ bezeichnet haben. Außerdem sind in Anlage K 6 die Bedingungen hierfür im ersten Abschnitt der Vereinbarung geregelt worden, während der Erbverzicht erst im dritten Teil von Anlage K 6 festgehalten ist. Die Parteien haben in K 6 außerdem festgelegt, dass die Beklagte die Zuwendungen des Klägers nur für einen bestimmten Zweck, nämlich ausschließlich zum Erwerb der in der Vereinbarung näher bezeichneten Wohnung und der Wohnungsanteile verwenden darf. Schon dies spricht dafür, dass es dem Kläger nicht in erster Linie um die Erlangung einer Erbverzichtserklärung der Beklagten, sondern vielmehr darum ging, der Beklagten Vermögen zuzuwenden, um sie und ihre Tochter in einer schwierigen finanziellen Lage zu unterstützen und abzusichern. Auch die Verknüpfung der Zuwendungen mit der Auflage, das Geld zum Erwerb von Wohnraum zu verwenden, spricht eher für einen Schenkungscharakter. Wäre es dem Kläger vorrangig auf den Erbverzicht angekommen, hätte es näher gelegen, die Zuwendung ohne eine Auflage zu gewähren. Im Übrigen enthält Anlage K 6 nicht nur Regelungen über die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte einerseits und den Erbverzicht der Beklagten andererseits, sondern die Parteien haben im zweiten Teil von Anlage K 6, also noch vor dem Erbverzicht, einen Erbvertrag über ein Vermächtnis des Klägers zugunsten der Beklagten geschlossen. Ferner wurde in Anlage K 6 trotz des Erbverzichts die Möglichkeit einer Erbeinsetzung der Beklagten nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13, Rdnr. 25).
bb) Allerdings kann es nach dem Urteil des BGH vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13, generell und auch hier gegen eine Schenkung sprechen, wenn die Zuwendung wertmäßig deutlich hinter der Erberwartung zurückbleibt (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 19). Im vorliegenden Fall bestehen durchaus konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall sein kann. Der Kläger erzielt erkennbar ein weit überdurchschnittliches Einkommen. So konnte er aus seiner Beratungstätigkeit für zwei deutsche DAX-Unternehmen Anfang 2008 eine Vergütung in Höhe von ca. 700.000 € erwarten (Seite 3 des Schriftsatzes vom 17.9.2012, Bl. 96 d. A.) und war nach seinem eigenen Vortag (Seite 15 des Schriftsatzes vom 4.1.2012, Bl. 57 d. A.) – wohl deshalb – wirtschaftlich in der Lage, substantielle Teile des Kaufpreise und der Transaktionskosten i. H. v. 267.176,94 € und 338.845,50 € (vgl. Seite 15 des Schriftsatzes vom 31.1.2012, Bl. 57 d. A.) für den streitgegenständlichen Grundbesitz in bar zu bezahlen. Außerdem war der Kläger in der Lage, in Bezug auf eines der beiden Bankdarlehen (Anlage K 3) die Annuitäten i. H. v. 2.875 € monatlich zu bedienen, zeitgleich an die Beklagte monatlich 1.890 € zu bezahlen sowie Wohngeld i. H. v. 377 € und 594 € monatlich (vgl. Seite 16 des Schriftsatzes vom 31.1.2012, Bl. 58 d. A.). Neben diesen monatlichen Belastungen von 5.736 € in den Jahren 2008 bis 2010 war der Kläger außerdem in der Lage, das andere Darlehen (Anlage K 5) in ca. 2 ½ Jahre in einer Weise zurückzuführen, dass es statt mit 400.000 € nur noch mit 170.000 € valutierte. Dass es sich dabei nicht um eine nur kurzfristig gegebene hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers handelt, ergibt sich daraus, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag auch vor dem streitgegenständlichen Grunderwerb im Jahr 2008 und den daraus resultierenden finanziellen Belastungen über Jahre substantielle Zahlungen an bzw. für die Beklagte (ausweislich Anlage K 1 im Jahr 2004 i. H. v. etwa 5.500 € monatlich) leistete. All dies deutet auf einen wirtschaftlichen Kontext hin, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Kläger im Laufe eines langen Berufslebens substantielle Vermögenswerte bilden konnte und in Zukunft (seit Jahren wendet er der Beklagten nichts mehr zu) auch noch kann, was zu einer hohen Erberwartung der einzigen Tochter des Klägers führt. Dies umso mehr, wenn man (was hier nicht geschieht, da dieses Ausführungen wie dargelegt lediglich obiter dictum erfolgen) berücksichtigen würde, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.10.2016 (Seite 7) bescheiden lebt. Vor diesem Hintergrund wäre – wenn es (wie nicht) entscheidungserheblich wäre – eine Sachaufklärung zu den Erberwartungen der Beklagten nötig, wobei aus Sicht des Senats der Kläger insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, wie er dies für alle Elemente des § 530 BGB ist (Staudinger/Tiziana J. Chiusi (2013) BGB § 530, Rdnr. 50), zumal nur er vollständigen Einblick in seine für die Erberwartung der Beklagten vor allem maßgeblichen Vermögensverhältnisse hat. Der Senat hat jedoch davon Abstand genommen, den insoweit nur bruchstückhaft vortragenden, weil (aus Sicht des Senats zu Unrecht) von der Beweislast der Beklagten ausgehenden (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes vom 15.6.2016, Bl. 244 d. A.) Kläger auf die ihn selbst treffende Darlegungs- und Beweislast hinzuweisen, weil es – wie dargelegt – keiner abschließenden Klärung der Erberwartung der Beklagten bedarf, sondern vielmehr als wahr unterstellt werden kann, dass hier eine Schenkung vorliegt.
c) Der Schenkungswiderruf des Klägers vom 26.8.2010 (Anlage K 8) greift nicht durch.
aa) Soweit der Kläger die Schenkung bezogen auf die Wohnung Nr. 4 widerruft, also bezogen auf die 120.000 €, die auf Seite 39 von Anlage K 4 genannt werden (und zusammen mit den auf Seite 41 von Anlage K 2 genannten 146.176,94 € in der Summe die auf Seite 3 von Anlage K 6 genannten 267.176,94 € ergeben), ist der Schenkungswiderruf vom 26.8.2010 allein schon deshalb unwirksam, weil der Widerruf nicht etwa vom Kläger persönlich, sondern von Herrn Rechtsanwalt Dr. S., namens des Klägers erklärt wurde, wobei Herr Rechtsanwalt Dr. S. insoweit ohne Vollmacht handelte. Die dem Widerrufsschreiben beigefügte Vollmacht bezog sich ausdrücklich nur auf die Wohnungen Nr. 6 und 9. Die Beklagte, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, hat diesen Mangel der Vollmacht auch unverzüglich durch Schreiben vom 7.9.2010 (Anlage B 1 = B 16) gerügt.
bb) Unabhängig davon ist der Schenkungswiderruf vom 26.8.2010 insgesamt bzgl. aller drei Wohnungen Nr. 4, 6 und 9 unwirksam, weil die vom Kläger geltend gemachten Widerrufsgründe nicht durchgreifen bzw. der Kläger sie nicht nachgewiesen hat.
(1) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe ihm verschwiegen, dass sie vom Kindsvater Frederik K. lange vor August 2010 monatliche Zahlungen i. H. v. 2.600 € (1.100 € für das Kind und 1.500 € für die Beklagte) erhalten habe, was der Kläger am 18.8.2010 von der Zeugin Dr. K.-W. erfahren habe, ist dem Kläger der Nachweis dieser bestrittenen Behauptung nicht gelungen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger seine Behauptung nach durchgeführter Beweisaufnahme überhaupt noch aufrechterhält, nachdem der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.10.2016 (Seite 6) ausgeführt hat, dass es ohne Belang sei, von welchen Beträgen die Zeugin am 18.8.2010 gesprochen habe, jedenfalls habe der Kläger nach dem Gespräch notiert, dass Zahlungen in Höhe von 2.500 € (also gerade nicht in Höhe der vom Kläger zuvor behaupteten 2.600 €) monatlich (sowie von weiteren 40.000 €, vgl. zu diesem Betrag nachfolgend unter (2)) erfolgt seien. Jedenfalls hat der Kläger seine Behauptung nicht nachweisen können.
Dahinstehen kann weiter, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger ungefragt (dass er die Beklagte gefragt hätte, behauptet der Kläger nicht und bietet hierfür auch keinen Beweis an) über monatliche Zahlungen des Kindsvaters i. H. v. 2.600 € (bzw. i. H. v. 2.500 €) zu unterrichten. Dem Kläger ist schon nicht gelungen nachzuweisen, dass es zu monatlichen Zahlungen des Kindsvaters in dieser Höhe oder auch nur Größenordnung gekommen ist.
Die glaubwürdige Zeugin Dr. K.-W. hat bei ihrer Einvernahme vom 28.9.2016 durch den Senat glaubhaft angegeben, dass sie zu der in ihr Wissen gestellten Behauptung, ihr Sohn Frederik K. habe an die Beklagte monatlich 2.600 € Unterhaltsleistungen für Mutter und Kind erbracht, nichts sagen und diese Behauptung aus ihrer Erinnerung nicht bestätigen kann. Nach ihrer glaubhaften Angabe hat die Zeugin dem Kläger bei dem Gespräch vom 18.8.2010 mitgeteilt, dass ihr Sohn Unterhaltszahlungen für die Beklagte und seine Tochter Anna leiste, nicht aber in der vom Kläger behaupteten Höhe. Der Umstand allein, dass der Kindsvater Unterhalt leistet, musste die Beklagte (zur Vermeidung der Folgen des § 530 BGB) dem Kläger aber nicht mitteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Unterhalt nicht in der Zahlung von ungewöhnlich hohen Geldbeträgen besteht.
Der Senat verkennt nicht, dass die Zeugin K.-W. angegeben hat, der Kläger sei bei dem Gespräch vom 18.8.2010 über den Umstand überrascht gewesen, dass ihr Sohn Unterhalt leiste. Dies führt aber nicht dazu, dass sich der Senat die Überzeugung bilden kann, dass es sich um monatliche Zahlungen des Kindsvaters i. H. v. 2.600 € (bzw. i. H. v. 2.500 €) gehandelt hat. Vielmehr ist eine solche Überraschung seitens des Klägers unabhängig davon möglich, ob am 18.8.2010 überhaupt über die Höhe des Unterhalts gesprochen wurde und – wenn ja – von welcher Höhe die Rede war.
Andere Beweismittel zur Höhe des vom Kindsvater geleisteten Unterhalts hat der Kläger nicht angeboten. Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er vor dem Schenkungswiderruf vom 26.8.2010 mit dem Kindsvater Frederik W. Kontakt aufgenommen und von diesem die Höhe des geleisteten Unterhalts erfahren hätte. Der Kläger trägt nur zu dem Gespräch mit der Zeugin Dr. K.-W. vor, nicht aber von einem Gespräch mit dem Kindsvater Frederik W. Der Kläger hat Frederik W. dementsprechend auch nicht als Zeugen benannt. Zu der von der Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers, über die der Senat Beweis erhoben hat, hatte der Kläger in der Klageschrift vom 17.10.2011 auf Seite 9 (Bl 9 d. A.) zunächst einen Zeugen N.N. benannt, auf Seite 19 unten /Seite 20 oben des Schriftsatzes vom 4.1.2012 (Bl. 61 f d. A.) dann Frau Dr. Jutta Josefine K.-W. Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 15.6.2016 (Bl. 224 d. A.) darauf hingewiesen, dass er Seite 19 unten /Seite 20 oben des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 4.1.2012 so versteht, dass damit der auf Seite 9 der Klage vom 17.10.2011 angebotene Zeuge N.N. dahingehend benannt werden soll, dass es sich dabei um Frau Dr. Jutta Josefine K.-W. handelt, und dass auch die Beklagte die ladungsfähigen Anschriften der von ihr benannten Zeugen Frederick K. und Dr. Jutta K.-W. nicht mitgeteilt hat. Daraufhin hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 17.6.2016 (Bl. 237 d. A.) die Anschriften der von der Beklagten benannten Zeugen Frederick K. und Dr. Jutta K.-W. mitgeteilt, ohne auszuführen, dass er nunmehr auch den Zeugen Frederick K. benennen wolle. Der Senat hat in Ziffer II. 1 des Beschlusses vom 29.6.2016 (B. 247a d. A.) darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht die Zeugin Dr. Jutta K.-W. von beiden Parteien, der Zeuge Frederick K. jedoch nur von der nicht beweisbelasteten Beklagten zum Thema der Zahlungen des Kindsvaters an die Beklagte benannt wurde. Auch in Kenntnis dieses Beschlusses des Senats hat der Klägervertreter den Zeugen Frederick K. nicht als Beweismittel benannt, insbesondere auch nicht im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.10.2016, den er zu den Akten gereicht hat, als er bereits Kenntnis davon hatte, dass die Zeugin Dr. K.-W. die von ihm in das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung zur Höhe des Unterhalts gerade nicht bestätigt hat.
(2) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe ihm verschwiegen, dass sie von der Familie des Vaters ihrer Tochter ca. 40.000 € in bar erhalten habe, was der Kläger am 18.8.2010 von der Zeugin Dr. K.-W. erfahren habe, ist dem Kläger zwar der Nachweis dieser bestrittenen Behauptung gelungen. So hat die glaubwürdige Zeugin bei ihrer Vernehmung durch den Senat am 28.9.2016 glaubhaft angegeben, sie habe 2004 ihrem Sohn und der Beklagten in Bezug auf die geplante Hochzeit 10.000 € gegeben, von denen 5.000 € der Beklagten zuzurechnen sind. Außerdem habe sie in der Zeit 2004 bis 2007 weitere 18.500 € ohne Beleg sowie weitere 7.000 € mit Überweisungsbeleg an die Beklagte bezahlt (vgl. die von der Zeugin in der Sitzung übergebene Übersicht), insgesamt also 30.500 €. Hinzu kommen die von der Beklagten selbst vorgetragenen und von der Zeugin bestätigten Zahlungen von jeweils 5.000 € im Juni und September 2008 (Anlage B 6), insgesamt also Zahlungen in Höhe von 40.500 €. Jedoch war die Beklagte (zur Vermeidung der Folgen des § 530 BGB) nicht gehalten, ihrem Vater ungefragt mitzuteilen, dass sie von der Großmutter ihrer Tochter in einem Zeitraum von fünf Jahren insgesamt 40.500 € erhalten hat. Zahlungen in einer derartigen Höhe seitens der Zeugin an die Mutter ihrer Enkelin, auch vor dem Hintergrund, dass die geplante Hochzeit der Beklagten mit dem Sohn der Zeugin nicht stattgefunden hat, sind keineswegs ungewöhnlich. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Zeugin sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, und dass der Kläger selbst vorträgt, er habe für die geplante Hochzeit seinerseits 40.000 € aufgewendet.
(3) Soweit die Zeugin Dr. K.-W. von sich aus, ohne dass dies vom Kläger in ihr Wissen gestellt wurde, angegeben hat, sie habe für die Kindertagesstätte von Anna in den Jahren 2004 bis 2007 24.016,50 € aufgewendet, ist auch dies kein Umstand, den die Beklagte dem Kläger hätte ungefragt offenbaren müssen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er Anna immer wieder von der Kindertagesstätte abgeholt hat. Ihm konnte daher nicht verborgen geblieben sein, dass Anna eine Kindertagesstätte besucht und dass diese Geld kostet, welches die Beklagte, die – wie der Kläger ebenfalls wusste – über kein eigenes Einkommen verfügt, nicht selbst bezahlen konnte. Im Übrigen hat die Beklagte im Schreiben vom 24.9.2010 (Anlage B 5 Seite 4 unten) von vornherein mitgeteilt, dass die Zeugin Dr. K.-W. Annas Tagespflege bezahlt hat.
(4) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe mit Schreiben vom 11.8.2010 (Anlage K 7) gegen den Kläger Forderungen erhoben, greift dies schon deshalb nicht durch, weil Anlage K 7 keine Verfehlung der Beklagten, erst recht keine schwere Verfehlung darstellt, sondern eine erkennbar auf Verständigung gerichtete Reaktion auf das Schreiben des Klägers vom 16.7.2001 (Anlage K 16 = B 4).
(5) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe ihn daran gehindert, die nach ihrem Auszug leerstehenden Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 zu vermieten, besteht für den Kläger kein Widerrufsgrund. Der Kläger hatte im Schreiben vom 18.6.2010 (Anlage K 15 = B 3) ausgeführt, die Parteien müssten „gemeinsam überlegen, ob wir die Wohnung vermieten sollten“ und im Schreiben vom 16.7.2010 (Anlage K 16 = B 4) um „Zustimmung bis 15.8.2010 zur Vermietung zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gebeten sowie um eine Aussprache. Hierauf hat die Beklagte im Schreiben vom 11.8.2010 (Anlage K 7) reagiert, indem sie um das angebotene Gespräch bat und mitteilte, sie sei mit der Vermietung grundsätzlich nur einverstanden, wenn sie die Miteinnahmen bekomme, von denen sie dann die laufenden Kosten der Hausverwaltung tragen könne. Eine endgültige Ablehnung der Vermietung stellen diese Ausführungen – zumal gepaart mit dem Gesprächswunsch – nicht dar. Im Übrigen hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 24.9.2010 (Anlage B 5) einer Vermietung zugestimmt mit der Maßgabe, dass sie nur 18% der Miete (entsprechend ihres Miteigentums an den Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9) erhalte, und wenige Monate später mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2010 (Anlage B 13 = B 25) gegenüber dem jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers erklärt, sie sei ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne präjudizielle Wirkung für künftige Fälle mit der einmaligen Vermietung der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 einverstanden. Bei dieser Sachlage kann von einer endgültigen Verweigerung der Zustimmung zur Vermietung nicht die Rede sein. Im Übrigen sind die Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 inzwischen unstreitig vermietet.
(6) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie unterbinde den Kontakt des Klägers mit seiner Enkelin Anna, ist dies zwischen den Parteien streitig. Beweise, die zu erheben wären, bietet der Kläger für seine Behauptung nicht an.
(7) Auch in ihrem Zusammenspiel stellen die vorgenannten Umstände, soweit sie unstreitig oder nachgewiesen sind, in der Gesamtabwägung keine Verfehlung der Beklagten dar, die als grober Undank i. S. v. § 530 BGB zu werten wären.
d) Die Klage vom 17.10.2011 ist als weiterer Schenkungswiderruf auszulegen (s.o. a)), der aber auch nicht durchgreift.
aa) Soweit die Klage die bereits im Widerruf vom 26.8.2010 (Anlage K 8) zur Begründung herangezogenen Umstände erneut aufgreift und vertieft, wird auf die obigen Ausführungen unter c) Bezug genommen.
bb) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe private Zeit mit dem vom Kläger bezahlten Repetitor verbracht, wovon der Kläger im Sommer 2009 erfahren habe (Bl. 59 d. A.), ist der Widerruf im Rahmen der Klage vom 17.10.2011 jedenfalls verfristet (§ 532 BGB).
cc) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe die Prolongation eines Darlehens über 170.000 € verweigert, das der Finanzierung der Wohnung Nr. 4 diente und für das die Parteien gemeinsam hafteten, besteht für den Kläger kein Widerrufsgrund. Der vom Kläger insoweit zuletzt unterbreitete streitige Sachvortrag, wonach diese Verweigerung sei Ende Oktober 2010/Anfang November 2010 in einem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Klägervertreter erfolgte, kann dabei als wahr unterstellt werden. Die behauptete Verweigerung der Beklagten stellt keinen groben Undank i. S. v. § 530 BGB dar. Unstreitig hat der Kläger wenige Monate vor dem Telefonat mit Schreiben vom 26.8.2010 (Anlage K 8) seine Schenkung widerrufen und damit deutlich gemacht, dass er die Eigentumsübertragung auf die Beklagte in Frage stellt und rückgängig machen will. In dieser Situation war die Beklagte (zur Vermeidung der Folgen des § 530 BGB) nicht gehalten, die weitere Haftung für ein Darlehen zu übernehmen, das der Finanzierung einer Immobilie dienen soll, deren 18%iger Miteigentumsanteil der Beklagten nach den Zielvorstellungen des Klägers gerade nicht mehr gehören soll. Dies gilt umso mehr, als der Schenkungswiderruf vom 26.8.2010 unbegründet war (s.o. c)).
dd) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe den Umstand, dass der Kläger im November 2010 das Darlehen über 170.000 € allein aufgenommen habe, zum Anlass genommen, vom Kläger Miete für die Wohnung Nr. 4 zu verlangen und deswegen gegen den Kläger über zwei Instanzen vor dem Amtsgericht München und dem Landgericht München I einen erfolglosen Prozess geführt, besteht für den Kläger kein Widerrufsgrund. Der Senat verkennt nicht, dass eine Auslegung von Ziffer XXIII des Kaufvertrages vom 29.1.2008 (Anlage K 4) eher fern liegt, wonach die erfolgte Umschuldung des von beiden Parteien aufgenommenen Darlehens (Anlage K 5) dahingehend, dass der Kläger die noch offenen 170.000 € allein als neues Darlehen aufnimmt, als Tilgung des Darlehens in dem Sinne zu verstehen sind, dass diese die auf Seite 42 oben von Anlage K 4 vorgesehene Verpflichtung beider Parteien auslöst, eine angemessene Miete zu vereinbaren.
Zugunsten der Beklagten ist in diesem Zusammenhang freilich zunächst in gewissem Maße zu berücksichtigen, dass die Klausel in Ziffer XXIII des Kaufvertrages vom 29.1.2008 (Anlage K 4) in der Tat unklar ist, was ja auch den Notar zu dem mitbeurkundeten Hinweis veranlasst hat, dass nähere Vereinbarungen nicht gewünscht würden.
Vor allem wirkt sich hier zugunsten der Beklagten aus, dass deren Verhalten, den Kläger mit einem Prozess zur Miete zu überziehen, nicht isoliert betrachtet werden kann. Gesehen werden muss vielmehr, dass dieser Schritt nur einer von mehreren wechselseitigen Schritten der Parteien war, mit denen sich der Konflikt zwischen Vater und Tochter quasi aufschaukelte und bei dem der vorliegende – bis zum Bundesgerichtshof geführte – mehrjährige Prozess einen Höhepunkt darstellt. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Verhaltens beider Parteien ist dabei aus Sicht des Senats von entscheidender Bedeutung, dass es der Kläger war, der auf das erkennbar auf Gespräch und Versöhnung abzielende Schreiben der Beklagten vom 11.8.2010 (Anlage K 7) mit dem unbegründeten (s.o. c)) Schenkungswiderruf vom 26.8.2010 (Anlage K 8) reagiert hat. Dies hat den Konflikt in einer Weise befeuert, die die nach dem 26.8.2010 erfolgten Reaktionen der Beklagten in milderem Licht erscheinen lassen und in der Gesamtabwägung dazu führen, dass das Verhalten der Beklagten nach dem 26.8.2010 nicht als grober Undank i. S. v. § 530 BGB gewertet werden kann.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass es nach dem Eindruck von der Zeugin und den Parteien, den der Senat in der Sitzung vom 28.9.2016 gewonnen hat, nahe liegt, dass der Kläger seinen Schenkungswiderruf vom 26.8.2010 (Anlage K 8) aufgrund einer emotionalen Aufwallung hat erklären lassen, die ihre Ursache in dem Gespräch mit der Zeugin Dr. K.-W. vom 18.8.2010 hatte, wobei der genaue Inhalt des Gesprächs in der Beweisaufnahme nicht mehr geklärt werden konnte (s.o. c) bb) (1)). Auch im Schreiben vom 26.8.2010 wird eingangs mitgeteilt, dass der Kläger „sehr bewegt“ war. Das Schreiben vom 26.8.2010 ist jedoch nicht vom Kläger persönlich verfasst worden, sondern von einem Rechtsanwalt, dem jetzigen Klägervertreter. Die Beklagte musste daher bei Erhalt des Schreibens vom 26.8.2010 davon ausgehen, dass der Kläger in seiner emotionalen Situation nicht etwa spontan gehandelt hat, sondern nach Beratung durch einen Rechtsanwalt eine rechtswirksame und die Angelegenheit zum Nachteil der Beklagten gestaltende Erklärung abgegeben werden wollte. Eine Kommunikation mittels Anwaltsschreiben, noch dazu mit den damit angestrebten weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, wie es beim Schreiben vom 26.8.2010 (Anlage K 8) der Fall ist, ist im Verhältnis eines Vaters zu seiner Tochter ein außergewöhnlicher Schritt. Wenn nun die Beklagte – ihrerseits anwaltlich beraten – meint, im Gegenzug eine Klage auf Mietzahlung gestützt auf eine eher fernliegende Auslegung eines Vertrages (Anlage K 4) erheben und durch zwei Instanzen durchführen zu müssen, so mag dies isoliert betrachtet, als grober Undank einzustufen sein, nicht aber in der vorliegenden Situation, in der es der Kläger war, der mit dem – noch dazu in der Sache nicht begründeten (s.o. c)) – Schenkungswiderruf vom 26.8.2010 die entscheidende Ursache zur Eskalation in dem Sinne gesetzt hat, dass nunmehr Anwälte und die Justiz zur Klärung von Rechtsfragen bemüht werden und die Art und Weise der üblichen Kommunikation zwischen Vater und Tochter verlassen wird. In diesem Zusammenhang ist weiterhin zulasten des Klägers zu würdigen, dass er den Kernvorwurf im Anwaltsschreiben vom 26.8.2010 (Anlage K 8), nämlich dass seine Tochter ihm Geldzuflüsse vom Kindsvater i. H. v. 2.600 € verschwiegen habe, allein aufgrund des Gespräches mit der Zeugen Knauf-Wahl vom 18.8.2010 (dessen Inhalt im Übrigen vom Kläger nicht nachgewiesen werden konnte, s.o. c) bb) (1)) erhoben hat, ohne sich zuvor durch Nachfrage bei seiner Tochter und/oder dem Kindsvater zu vergewissern, ob die Beklagte tatsächlich monatliche Zahlungen in dieser Höhe erhält.
e) Der Schenkungswiderruf des Klägers auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 2.9.2016 (Bl. 313 d. A.) greift nicht durch. Die Diktion der Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 20.7.2016 (Bl. 260 ff d. A.) und vom 5.8.2016 (Bl. 297 ff d. A., soweit sich der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 2.9.2016 auf einen Schriftsatz vom 6.8.2016 bezieht ist erkennbar dieser Schriftsatz gemeint) ist nicht als grober Undank der Beklagten zu werten. Vielmehr sind diese Schriftsätze sachlich gehalten. Auch der Inhalt der Schriftsätze ist nicht als grober Undank einzustufen. Es ist der Beklagten nicht verwehrt, sich im vorliegenden Prozess gegen die (noch dazu unbegründeten, s.o. c) und d)) Schenkungswiderrufe des Klägers vom 26.8.2010 und vom 17.10.2011 zur Wehr zu setzen.
2. Das Erstgericht hat auch zutreffend einen Rückzahlungsanspruch nach Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung verneint. Soweit der Kläger behauptet, der Zweck sei weggefallen, weil die Beklagte die streitgegenständlichen Wohnungen Nr. 6 und 9 nicht mehr zu Wohnzwecken nutzt, sondern als Vermögensanlage gewertet wissen will, wäre dies nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung (ggf. mit einer auflösenden Bedingung) getroffen hätten. Dies ist aber hier nicht erfolgt.
3. Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht, wie das Erstgericht zu Recht feststellt. Der Senat schließt sich der Auffassung des Erstgerichts an, es sei nicht ersichtlich, dass die Parteien ausdrücklich vereinbart hätten, die Beklagte und ihre Tochter sollten bis zu ihrem Lebensende die Wohnungen Nr. 6 und 9 bewohnen. Soweit der Kläger angibt, Beweggrund sei gewesen, der Beklagten einen unkündbaren Wohnraum zu ihrer eigenen Absicherung und der der Enkelin zu verschaffen, was weggefallen sei, mag dies das einseitige Motiv des Klägers gewesen sein, es muss aber nicht automatisch Geschäftsgrundlage eines Vertrages sein. Abgesehen davon ist der Umstand, dass die damals erforderliche Absicherung der Beklagten im Laufe der Zeit wegfällt, eine vorhersehbare Änderung, die ohnehin keine Rechte aus § 313 BGB begründet (vgl. Grüneberg in Palandt, 75. Aufl., § 313 BGB, Rdnr. 23).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat, weil er letztlich erfolglos geblieben ist, auch die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Der BGH hat im Urteil vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13, die wesentlichen Rechtsfragen geklärt.


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