Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentum: Rechtsmissbräuchliche Schadensersatzforderung eines Wohnungseigentümers nach durch Eigentümerbeschluss zurückgewiesenem Sanierungsverlangen

Aktenzeichen  V ZR 63/19

Datum:
14.11.2019
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:141119BVZR63.19.0
Normen:
§ 21 Abs 4 WoEigG
§ 21 Abs 8 WoEigG
§ 46 WoEigG
§ 242 BGB
§ 280 BGB
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 31. Januar 2019, Az: 2-13 S 147/17vorgehend AG Wiesbaden, 13. Oktober 2017, Az: 92 C 1691/17

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.650 €.

Gründe

1
1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 – V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 43 mwN).
2
2. Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Kläger von den beklagten übrigen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage zwar keine konkreten Sanierungsmaßnahmen, sondern, was zulässig ist, „nur“ eine Grund-entscheidung verlangt, sich mit der Sanierung der Feuchtigkeit seines Teileigentums zu befassen. Mangels gegenteiliger Feststellungen wäre auch davon ausgehen, dass er nach § 21 Abs. 4 WEG von den Wohnungseigentümern eine solche Grundentscheidung verlangen kann. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz scheitert aber, worauf das Amtsgericht und, ihm folgend, auch das Landgericht zu Recht abgestellt haben, daran, dass er nicht nur den Beschluss über die Zurückweisung seines Antrags vom 14. April 2011 nicht angefochten, sondern darüber hinaus auch sechs Jahre lang sein Anliegen nicht weiter verfolgt und insbesondere auch keine Klage auf Ersetzung des von ihm angestrebten Grundsatzbeschlusses über die Sanierung seines Teileigentums gemäß § 21 Abs. 8 WEG erhoben hat. Sein Schadensersatzverlangen ist deshalb rechtsmissbräuchlich.
3
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG.
Stresemann     
        
Schmidt-Räntsch     
        
Brückner
        
Göbel     
        
Haberkamp     
        


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