Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsverfahren: Gemeinschaftsbezogene Streitigkeit; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Verstoß gegen vorgesehenen Instanzenzug

Aktenzeichen  V ZR 228/11

Datum:
10.5.2012
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 43 Nr 1 WoEigG
§ 62 Abs 2 WoEigG
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 31. August 2011, Az: 3 U 44/11, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 11. Februar 2011, Az: 23 O 125/10

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. August 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.

Gründe

I.
1
Der Kläger war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit notarieller Urkunde vom 4. August 2008 erklärte er als vollmachtloser Vertreter die Aufteilung seiner Teileigentumseinheit in zwei Teileigentumseinheiten unter Umwandlung einer zu seinem Teileigentum gehörenden Fläche in Gemeinschaftseigentum. Mit Ausnahme der Beklagten genehmigten dies die übrigen Wohnungseigentümer. Im September 2009 verkaufte der Kläger sein ungeteiltes Teileigentum. In der Folgezeit hat er die Beklagte vor dem Wohnungseigentumsgericht auf Genehmigung der notariellen Vereinbarung vom 4. August 2008 verklagt. Später änderte er seinen Antrag dahin, dass er wegen treuwidriger Verweigerung der Genehmigung Schadensersatz verlange. Das Landgericht, an das das Amtsgericht den Rechtsstreit unter Hinweis auf seine Unzuständigkeit verwiesen hat, hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.
II.
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, da das Berufungsgericht über eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG entschieden hat.
3
a) Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer behaupteten Verletzung der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Streitigkeit der Wohnungseigentümer untereinander. Der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundlage der Auseinandersetzung das Gemeinschaftsverhältnis ist (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 – V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 141; Beschlussempfehlung zur WEG-Novelle 2007 in BT-Drucks. 16/1343, S. 27).
4
b) Dass das Oberlandesgericht über die Berufung entschieden hat, nachdem das Amtsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und daher das Landgericht in der Sache entschieden hatte, ist unerheblich. Der Regelungstechnik des Gesetzes zufolge ist der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf bezogen, dass das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat; vielmehr bezieht er sich auf das in der Berufungsinstanz angewandte materielle Recht (Senat, Beschluss vom 1. August 2011 – V ZR 259/10, Rn. 6, juris).
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger   
        
Schmidt-Räntsch   
        
RiBGH Dr. Roth ist wegenUrlaubs verhindert zuunterschreiben.
        
        
        
        
Der Vorsitzende
        
        
        
        
Krüger
        
Brückner   
        
Weinland   
        


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